RS OLG Wien 2001/01/11 15R212/01z

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Rechtssatz

Ansprüche auf Ersatz von Pflege- und Hilfsaufwand als wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, daher 3-jährige Verjährungsfrist. Ein anhängiges Feststellungsbegehren schiebt den Beginn der Verjährungsfrist für derartige Forderungen nicht hinaus (ao Revision nicht zugelassen: 2 Ob 118/01v)

Entscheidungstexte
  • 15 R 212/01z
    Entscheidungstext OLG Wien 11.01.2001 15 R 212/01z
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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