Ansprüche auf Ersatz von Pflege- und Hilfsaufwand als wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, daher 3-jährige Verjährungsfrist. Ein anhängiges Feststellungsbegehren schiebt den Beginn der Verjährungsfrist für derartige Forderungen nicht hinaus (ao Revision nicht zugelassen: 2 Ob 118/01v)