TE OGH 1999/4/28 7Ob219/98a

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ludwig B*****, vertreten durch Dr. Jörg Kaiser, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn, und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 91.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Jänner 1998, GZ 3 R 7/98x-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. Oktober 1997, GZ 3 C 1267/97v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde am 11. 2. 1983 von zwei Hunden des Beklagten gebissen. In dem am 20. 4. 1984 vor dem Erstgericht zu 2a Cg 574/83 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von S 59.250,-- sA. Weiters enthält der Vergleich die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Ereignis vom 11. 2. 1993 haftet. Eine endgültige Beurteilung der Verletzungsfolgen war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, weil das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen war.

Mit seiner am 25. 8. 1997 eingebrachten Klage begehrte der Kläger mit der Behauptung, pro Jahr eine Woche komprimiert leichte Schmerzen erlitten zu haben, für den Zeitraum vom 19. 4. 1984 bis 27. 5. 1997 ein Schmerzengeld von insgesamt S 91.000,--. Die beklagte Partei anerkannte eine Teilbetrag von S 21.000,-- für den Zeitraum vom 25. 8. 1994 bis 25. 8. 1997 und wendete hinsichtlich des restlichen Begehrens unter anderem Verjährung ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schalte ein Feststellungsurteil die Verjährungseinrede für 30 Jahre aus, sofern es sich nicht um die Feststellung der Haftung für wiederkehrende Leistungen handle. Diese Rechtsprechung sei aber in jüngster Zeit zunehmender Kritik durch die Lehre ausgesetzt, sodaß die Revision zugelassen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in seiner Entscheidung vom 29. 10. 1998, 2 Ob 254/98m in Fortschreibung seiner ständigen Rechtsprechung abermals ausgeführt, daß ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich ausschließt. In dieser Entscheidung wurden die gegenteiligen Lehrmeinungen zusammenfassend dargestellt und ausführlich begründet, warum trotz der Kritik eines Teiles der Lehre kein Anlaß bestehe, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der erkennende Senat sieht sich daher zu einer abermaligen Erörterung des Problems nicht veranlaßt.

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß nicht nur die durch ein Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatsschuld, sondern auch ein Vergleich oder ein konstitutives Anerkenntnis eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Folge haben (ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94 ua). Die Ansicht der Vorinstanzen, daß das Klagebegehren nicht verjährt sei, entspricht daher der ständigen und nach wie vor aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Die Revision war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat die beklagte Partei dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die beklagte Partei dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, zu ersetzen.

Anmerkung

E53777 07A02198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00219.98A.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19990428_OGH0002_0070OB00219_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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