Norm: ABGB §1325 D4ABGB §1480
Rechtssatz: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorpro... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325ABGB §1480
Rechtssatz: Ein Entschädigungsbetrag ist global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und einem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480
Rechtssatz: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480ABGB §1489 IIIABGB §1325 D3
Rechtssatz: Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist. Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480
Rechtssatz: Auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zustehende künftige Unterhaltsforderungen verjähren in drei Jahren. Entscheidungstexte 3 Ob 126/95 Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106406 Dokumentnummer JJR_199... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478ABGB §1480ABGB §1497 I
Rechtssatz: Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen. Entscheidungstexte 3 Ob 107/95 Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 107/95 3 Ob 126/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia2ABGB §1480stmk LVBG §8b
Rechtssatz: Der Übergang der Ersatzforderung vom verletzten Dienstnehmer an den den Lohn weiter zahlenden Dienstgeber erfolgt erst mit dem Zeitpunkt der Zahlungen des Dienstgebers. Entscheidungstexte 2 Ob 43/95 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 43/95 Schlagworte SW: Arbeitnehmer, Arb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480
Rechtssatz: Für die Zukunft zugesprochene Unterhaltsbeträge (samt allfälligen Verzugszinsen als Nebenforderungen) verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 1592/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034355 ... mehr lesen...