Norm: ABGB §1480MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen. Entscheidungstexte 5 Ob 160/07a Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 160/07a Veröff: SZ 2007/131 5 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 AABGB §1434ABGB §1478ABGB §1480
Rechtssatz: Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor der Tilgung der Raten beg... mehr lesen...