TE OGH 2004/11/4 2Ob241/04m

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Roy C*****, 2.) Muriel C*****, beide vertreten durch Dr. Michael Brandauer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Andreas B*****, 2.) I***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Helbok, Rechtsanwalt in Höchst, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 8. Juli 2004, GZ 4 R 116/04w-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 4. Mai 2004, GZ 3 C 180/04a-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 459,71 (darin EUR 76,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

1.) Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einem Feststellungsbegehren

des Geschädigten das rechtliche Interesse, wenn ein konstitutives

Anerkenntnis des Schädigers (bzw seines Haftpflichtversicherers) dem

Geschädigten alles bietet, was auch ein Feststellungsurteil bieten

könnte (7 Ob 588/91 = ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94 = ZVR 1995/134; 2 Ob

2017/96y; 2 Ob 113/97z; 2 Ob 100/97p = ecolex 1998, 126; 2 Ob 157/00b

= ZVR 2001/23). Die von den Rechtsmittelwerbern erwähnten Zweifel

Greiters (Sicherheit oder Risiko? Zur Absicherung zukünftiger Schadenersatzansprüche durch ein Feststellungsurteil, AnwBl 2002,

566) geben keinen Anlass, ein Abgehen von dieser Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen. Zu Recht fragen sich die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, warum der Klagevertreter selbst ein Haftungsanerkenntnis textierte, wenn er ein solches ohnehin für ungenügend hält.

2.) Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020145 T 15 und 17). Im vorliegenden Fall finden sich auf dem für den Versicherer vorgesehenen Feld der vom Klagevertreter formulierten und von der Zweitbeklagten nach Unterfertigung an ihn retournierten Haftungserklärung zwei Unterschriften (von zunächst namentlich nicht näher bekannten, tatsächlich bevollmächtigten Personen) und der Abdruck einer Firmenstampiglie der Zweitbeklagten. Wenn das Berufungsgericht hier die Ansicht vertreten hat, damit hätten sich die Kläger - selbst bei fehlender Zeichnungsberechtigung - auf eine von der Zweitbeklagten erteilte Anscheinsvollmacht stützen können, so hält sich dies im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0019609, RS0020004, RS0020145, RS0020251; Schinko in Straube3 § 54 HGB Rz 8 mwN). Die Forderung der Rechtsmittelwerber, die Unterschriften hätten notariell beglaubigt sein müssen, es wäre eine Bestätigung über die Zeichnungsberechtigung beizuschließen gewesen (so auch Greiter aaO), ist überzogen. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass der Klagevertreter solches etwa anlässlich der Übersendung der von ihm vorformulierten Haftungserklärung verlangt hätte.2.) Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020145 T 15 und 17). Im vorliegenden Fall finden sich auf dem für den Versicherer vorgesehenen Feld der vom Klagevertreter formulierten und von der Zweitbeklagten nach Unterfertigung an ihn retournierten Haftungserklärung zwei Unterschriften (von zunächst namentlich nicht näher bekannten, tatsächlich bevollmächtigten Personen) und der Abdruck einer Firmenstampiglie der Zweitbeklagten. Wenn das Berufungsgericht hier die Ansicht vertreten hat, damit hätten sich die Kläger - selbst bei fehlender Zeichnungsberechtigung - auf eine von der Zweitbeklagten erteilte Anscheinsvollmacht stützen können, so hält sich dies im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0019609, RS0020004, RS0020145, RS0020251; Schinko in Straube3 Paragraph 54, HGB Rz 8 mwN). Die Forderung der Rechtsmittelwerber, die Unterschriften hätten notariell beglaubigt sein müssen, es wäre eine Bestätigung über die Zeichnungsberechtigung beizuschließen gewesen (so auch Greiter aaO), ist überzogen. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass der Klagevertreter solches etwa anlässlich der Übersendung der von ihm vorformulierten Haftungserklärung verlangt hätte.

3.) Mit seiner Ansicht, die Abgabe des Haftungsanerkenntnisses sei nicht als ungewöhnlich im Sinne des § 54 HGB zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0019707; Schinko aaO Rz 10 mwN), hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Der von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Fall einer Bankgarantie (5 Ob 527/90) ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.3.) Mit seiner Ansicht, die Abgabe des Haftungsanerkenntnisses sei nicht als ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 54, HGB zu beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0019707; Schinko aaO Rz 10 mwN), hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Der von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Fall einer Bankgarantie (5 Ob 527/90) ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

4.) Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.4.) Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.

Anmerkung

E75122 2Ob241.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00241.04M.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0020OB00241_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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