Norm: ABGB §1431 ff GASGG §65 Abs1 Z2ASVG §107BSVG §72
Rechtssatz: Nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, wird automatisch der Regelung des § 107 ASVG bzw des § 72 BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 ff GASGG §65 Abs1 Z2ASVG §354 Z2
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 354 Z 2 ASVG und damit des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Rückforderungsanspruch auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gestützt wird. Auf die Bereicherungsnormen des ABGB gestützte Ansprüche sind jedenfalls dann, wenn die Vermögensverschiebung außerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung erf... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §1041 A6ABGB §1295 IIb1ABGB §1431 KLiegTeilG §15LiegTeilG §20
Rechtssatz: Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Ein Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Empfänger der Leistung. Entscheidungstexte 2 Ob 344/97w Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 344/97w 5 Ob 54/09s Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 54/09s Beisatz: Also gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte und nicht ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Die Leistungskondiktion ist auch zulässig, wenn nur ein Teil einer Leistung rechtsgrundlos erfolgte. Entscheidungstexte 1 Ob 2375/96p Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p 10 Ob 58/15z Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 58/15z Vgl auch 9 Ob 44/21t ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Positive Kenntnis der Zahlung einer Nichtschuld schadet indes selbst beim Fehlen eines Vorbehalts nicht, wenn die Leistung deshalb erbracht wird, weil das Nichtbestehen des Rechtsgrunds zunächst nicht bewiesen oder die tatsächliche Höhe der geschuldeten Forderung nicht sicher bestimmt werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 2375/96p Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Leistung ist jede zweckgerichtete, bewußte Vermehrung fremden Vermögens. Auch irrtümlich zuviel bezahlte Kreditzinsen durch den Kreditnehmer können gemäß § 1431 ABGB rückgefordert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 2375/96p Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §329 ffABGB §330ABGB §335ABGB §1323ABGB §1431 AABGB §1437
Rechtssatz: 1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: § 1431 ABGB stellt den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleich. Entscheidungstexte 4 Ob 84/97z Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z Veröff: SZ 70/69 7 Ob 43/02b Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b Auch Europ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1431 ABGB A Allgemeines A 1 Beweislast A 2 IPR B Arbeitsrecht C Verfahrensrechtliche Ansprüche, Zivil- und Vollstreckungsverfahren auch bei § 36 Abs 1 Z 3 EO D Wechsel- und Scheckrecht E Bestand- und sonstiges Wohnrecht E 1 Bestandrecht E 2 Sonstiges Wohnrecht F Familienrecht G Verwaltungsrecht, insbesondere ASVG und sonstiges Wirtschaft- und Sozialrech... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a BABGB §1431 K
Rechtssatz: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht en... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 GTir SHG §24
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung nach dem TirSHG bezogener Leistungen umfaßt auch dann, wenn sie in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, alle damit zusammenhängenden Fragen, somit auch die vom Gesetz ausdrücklich als maßgeblich statuierte Frage der Zumutbarkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 640/95 Entscheidungstext OGH 23.04.... mehr lesen...