Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hatte 2 C 1618/94 des Landesgerichtes Linz-Land gegen Walter L***** eine Mietzinsklage über S 439.876,35 samt Anhang eingebracht. Am 1.9.1994 fand gemäß § 1101 ABGB die pfandweise Beschreibung einer großen Anzahl von Gegenständen statt. Am 9.9.1994 erging ein stattgebendes Versäumungsurteil, das rechtskräftig wurde. Die klagende Partei hatte 2 C 1618/94 des Landesgerichtes Linz-Land gegen Walter L***** eine Mietzinsklage über S 439.876,3... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft in ***** H*****, die sie mit Mietvertrag vom 31.8.1982 und Nachtrag vom 31.8.1987 an die N.T***** GmbH und Norbert T***** vermieteten. Letzterem wurde zu 3 C 451/92 des Bezirksgerichtes Schwechat aufgetragen, die Liegenschaft an die Kläger zu übergeben. Eine Übergabe bzw Räumung fand bisher jedoch nicht statt. Die Beklagte benützt seit längerer Zeit diese Liegenschaft, ohne daß eine Rechtsbeziehung zu den Klägern besteht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 ff GASGG §65 Abs1 Z2ASVG §107BSVG §72
Rechtssatz: Nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, wird automatisch der Regelung des § 107 ASVG bzw des § 72 BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 ff GASGG §65 Abs1 Z2ASVG §354 Z2
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 354 Z 2 ASVG und damit des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Rückforderungsanspruch auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gestützt wird. Auf die Bereicherungsnormen des ABGB gestützte Ansprüche sind jedenfalls dann, wenn die Vermögensverschiebung außerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung erf... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 15.April 1996 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei "als Träger der Sozialhilfe" die Zahlung von S 84.056,20 sA aus dem Titel der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage des bei der klagenden Partei versicherten Waisenpensionisten Franz K*****, die der beklagten Partei für den Zeitraum 1990 und 1991 in der Klagshöhe zugekommen sei. Dazu erstattete die klagende Par... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5.5.1991 kam es zwischen dem Beklagten einerseits und seinem Bruder Heinz T***** andererseits, die jeweils ein im Eigentum des anderen stehendes Motorrad lenkten, zu einem Verkehrsunfall. Das Motorrad des Heinz T***** war bei der klagenden Partei haftpflichtversichert. Den Unfall "verursachte" der Beklagte. Sein Bruder wurde schwer verletzt. Bereits aus der Verkehrsunfallanzeige des GPK S***** vom 29.6.1991 ergibt sich, daß die Motorradlenker Brüder waren... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §1041 A6ABGB §1295 IIb1ABGB §1431 KLiegTeilG §15LiegTeilG §20
Rechtssatz: Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da Leistungskonditionen (- nur noch auf eine solche stützt sich die Revision -) der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Wer rückforderungsberechtigter Leistender und wer rückstellungspflichtiger Leistungs- empfänger ist, hängt also davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte (SZ 53/1, SZ 58/19); ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Stünde dem Beklagten eine Gegenforderung von 7.892 S zu, mit der er gegen seine Mietzinsschuld von 14.493,46 S (ON 42) aufrechnen könnte, wäre wenn dessen Vorbringen in der Verhandlung vom 14.1.1997 (ON 46 Seite 7) als Aufrechnungserklärung zu qualifizieren ist, jedenfalls noch keine vollständige Schuldtilgung eingetreten. Der Beklagte könnte das Räumungsbegehren jedoch nur mit einer vollständigen Tilgung seiner Mietzins... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Grundstück Nr *****, inneliegend in EZ ***** KG T*****, diente ursprünglich als Landesstraße. Diese wurde aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 zur Bundesstraße B ***** erklärt und ging damit in das Eigentum der klagenden Partei über. Bereits zu Beginn der 80er-Jahre wurde die B ***** umgebaut und erhielt ihren derzeit noch gegebenen Verlauf. Durch die teilweise Verlegung der Trasse wurden Teile der alten Bundesstraße nicht mehr benötigt, darunter auch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Ein Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Empfänger der Leistung. Entscheidungstexte 2 Ob 344/97w Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 344/97w 5 Ob 54/09s Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 54/09s Beisatz: Also gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte und nicht ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur außerordentlichen Revision des Kläger: Bei Bemessung des gemäß § 1431 ABGB zu zahlenden Lohnes steht der dem Beklagten verschaffte Nutzen im Vordergrund, für dessen Höhe die Umstände des Einzelfalles auch unter Heranziehung des § 273 ZPO maßgeblich sind (SZ 26/195; SZ 53/71; 3 Ob 562/85 u.a.). Der Bereicherungsgläubiger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (1 Ob 2375/96p), der Kondiktions... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Die Leistungskondiktion ist auch zulässig, wenn nur ein Teil einer Leistung rechtsgrundlos erfolgte. Entscheidungstexte 1 Ob 2375/96p Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p 10 Ob 58/15z Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 58/15z Vgl auch 9 Ob 44/21t ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Positive Kenntnis der Zahlung einer Nichtschuld schadet indes selbst beim Fehlen eines Vorbehalts nicht, wenn die Leistung deshalb erbracht wird, weil das Nichtbestehen des Rechtsgrunds zunächst nicht bewiesen oder die tatsächliche Höhe der geschuldeten Forderung nicht sicher bestimmt werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 2375/96p Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: Leistung ist jede zweckgerichtete, bewußte Vermehrung fremden Vermögens. Auch irrtümlich zuviel bezahlte Kreditzinsen durch den Kreditnehmer können gemäß § 1431 ABGB rückgefordert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 2375/96p Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Mehrheitsgesellschafter des klagenden Gratis-Anzeigenzeitungs-Unternehmens in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist die M***** Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden Hauptgesellschafterin). Der "(Allein)Geschäftsführer" der klagenden Partei vereinbarte im Zusammenhang mit einem am 3.Juli 1990 vom Vorstand der beklagten Partei „genehmigten“ Kontokorrentkredit über 6 Mio S mit dem zuständigen Angestellten der beklagten Bank einen Zinssatz von 9 % p.a., gebun... mehr lesen...
Norm: ABGB §329 ffABGB §330ABGB §335ABGB §1323ABGB §1431 AABGB §1437
Rechtssatz: 1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A
Rechtssatz: § 1431 ABGB stellt den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleich. Entscheidungstexte 4 Ob 84/97z Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z Veröff: SZ 70/69 7 Ob 43/02b Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b Auch Europ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer des "H***** Gutes P*****" (idF: Gut P*****). Die Beklagten sind die Töchter von Franz Josef S*****. Franz Josef S***** war zu 15.445/100.000 Anteilen Miteigentümer des Gutes P*****. Er ist am 29.6.1986 verstorben. Sein Nachlaß wurde den Beklagten mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.4.1987, 9 A 333/96-46, zu je einem Viertel eingeantwortet. Das Eigentumsrecht der Beklagten wurde zu je 15.445/4... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1431 ABGB A Allgemeines A 1 Beweislast A 2 IPR B Arbeitsrecht C Verfahrensrechtliche Ansprüche, Zivil- und Vollstreckungsverfahren auch bei § 36 Abs 1 Z 3 EO D Wechsel- und Scheckrecht E Bestand- und sonstiges Wohnrecht E 1 Bestandrecht E 2 Sonstiges Wohnrecht F Familienrecht G Verwaltungsrecht, insbesondere ASVG und sonstiges Wirtschaft- und Sozialrech... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a BABGB §1431 K
Rechtssatz: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht en... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 GTir SHG §24
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung nach dem TirSHG bezogener Leistungen umfaßt auch dann, wenn sie in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, alle damit zusammenhängenden Fragen, somit auch die vom Gesetz ausdrücklich als maßgeblich statuierte Frage der Zumutbarkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 640/95 Entscheidungstext OGH 23.04.... mehr lesen...