Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** C*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 56.322,10 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 25.Februar 1997, GZ 29 R 37/97a-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 28.Oktober 1996, GZ 2 C 1239/96a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 56.322,10 samt 5 % Zinsen seit 10.8.1995 und die mit S 41.473,28 (darin S 4.448,88 Umsatzsteuer und S 14.780,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu bezahlen."
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hatte 2 C 1618/94 des Landesgerichtes Linz-Land gegen Walter L***** eine Mietzinsklage über S 439.876,35 samt Anhang eingebracht. Am 1.9.1994 fand gemäß § 1101 ABGB die pfandweise Beschreibung einer großen Anzahl von Gegenständen statt. Am 9.9.1994 erging ein stattgebendes Versäumungsurteil, das rechtskräftig wurde.Die klagende Partei hatte 2 C 1618/94 des Landesgerichtes Linz-Land gegen Walter L***** eine Mietzinsklage über S 439.876,35 samt Anhang eingebracht. Am 1.9.1994 fand gemäß Paragraph 1101, ABGB die pfandweise Beschreibung einer großen Anzahl von Gegenständen statt. Am 9.9.1994 erging ein stattgebendes Versäumungsurteil, das rechtskräftig wurde.
Im Exekutionsverfahren 7 E 3503/94 des Bezirksgerichtes Amstetten wurde unter anderem auch ein Teil der pfandweise beschriebenen Gegenstände versteigert. Die klagende Partei meldete am 7.3.1995 unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr erstrangiges Bestandgeberpfandrecht und die durchgeführte pfandweise Beschreibung ihre vollstreckbare Forderung zur Verteilungstagsatzung an.
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 24.5.1995 war niemand erschienen. Mit Verteilungsbeschluß vom 10.8.1995 wurde bei der Bildung der Masse I das Bestandgeberpfandrecht der klagenden Partei übersehen. Die Masse I wurde zur Gänze der beklagten Partei zugewiesen, die dadurch den der Höhe nach unstrittigen Klagsbetrag anstelle der klagenden Partei zugewiesen erhielt. Der Verteilungsbeschluß wurde rechtskräftig.Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 24.5.1995 war niemand erschienen. Mit Verteilungsbeschluß vom 10.8.1995 wurde bei der Bildung der Masse römisch eins das Bestandgeberpfandrecht der klagenden Partei übersehen. Die Masse römisch eins wurde zur Gänze der beklagten Partei zugewiesen, die dadurch den der Höhe nach unstrittigen Klagsbetrag anstelle der klagenden Partei zugewiesen erhielt. Der Verteilungsbeschluß wurde rechtskräftig.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 56.322,10 samt Anhang, gestützt vor allem auf § 1041 ABGB.Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 56.322,10 samt Anhang, gestützt vor allem auf Paragraph 1041, ABGB.
Die beklagte Partei wendete ein, im Exekutionsverfahren sei rechtskräftig über die Ansprüche der klagenden Partei abgesprochen worden.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht führte aus, zwar hindere die materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht, daß ein im Verteilungsverfahren nicht geltend gemachtes Recht mit Klage geltend gemacht werde. Nach dem Judikat 220 alt sei eine Bereicherungsklage unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde oder nicht, nur zulässig, wenn sie sich auf einen Tatbestand stütze, worüber bei der Verteilung nicht entschieden worden sei. Der Sachverhalt, der dem Exekutionsrichter bei der Meistbotsverteilung vorgelegen sei, über den der Exekutionsrichter somit habe entscheiden können und auch entschieden habe, werde zur Substantiierung einer solchen Bereicherungsklage, mag sie auch ein anderes Klagebegehren enthalten als der Teilnahmeanspruch des anmeldenden Gläubigers oder Widersprechenden nicht ausreichen. Eine solche Klage werde sich vielmehr auf einen neuen Tatbestand gründen müssen, der bei der Verteilung nicht in Betracht gekommen sei und worüber deshalb nicht entschieden worden sei. Andernfalls würde sich nämlich eine solche Klage als Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluß wenigstens in seiner Rechtswirkung gegen den Beklagten zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt sei. Im vorliegenden Fall sei das Exekutionsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der klagenden Partei um eine Bestandzinsgläubigerin handle, die ihr gesetzliches Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB geltend mache. Dem Exekutionsgericht sei daher der für die Zuweisung dieses Versteigerungserlöses maßgebliche Sachverhalt vorgelegen und es habe mit dem Verteilungsbeschluß über diesen ihm bekannten Sachverhalt zur Vornahme der Zuweisungen auf die einzelnen Massen auch entschieden.Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht führte aus, zwar hindere die materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht, daß ein im Verteilungsverfahren nicht geltend gemachtes Recht mit Klage geltend gemacht werde. Nach dem Judikat 220 alt sei eine Bereicherungsklage unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde oder nicht, nur zulässig, wenn sie sich auf einen Tatbestand stütze, worüber bei der Verteilung nicht entschieden worden sei. Der Sachverhalt, der dem Exekutionsrichter bei der Meistbotsverteilung vorgelegen sei, über den der Exekutionsrichter somit habe entscheiden können und auch entschieden habe, werde zur Substantiierung einer solchen Bereicherungsklage, mag sie auch ein anderes Klagebegehren enthalten als der Teilnahmeanspruch des anmeldenden Gläubigers oder Widersprechenden nicht ausreichen. Eine solche Klage werde sich vielmehr auf einen neuen Tatbestand gründen müssen, der bei der Verteilung nicht in Betracht gekommen sei und worüber deshalb nicht entschieden worden sei. Andernfalls würde sich nämlich eine solche Klage als Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluß wenigstens in seiner Rechtswirkung gegen den Beklagten zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt sei. Im vorliegenden Fall sei das Exekutionsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der klagenden Partei um eine Bestandzinsgläubigerin handle, die ihr gesetzliches Pfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB geltend mache. Dem Exekutionsgericht sei daher der für die Zuweisung dieses Versteigerungserlöses maßgebliche Sachverhalt vorgelegen und es habe mit dem Verteilungsbeschluß über diesen ihm bekannten Sachverhalt zur Vornahme der Zuweisungen auf die einzelnen Massen auch entschieden.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage inwieweit der im Meistbotsverteilungsverfahren mit seiner Forderung zum Teil übergangene, der diese Forderung ordnungsgemäß angemeldet habe, sein besseres Recht im Rechtsweg gegen den im Meistbotsverteilungsbeschluß bevorzugten geltend machen könne, soweit überblickbar keine ständige Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.
Gemäß § 286 Abs 1 EO hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses versteigerter Fahrnisse unter sinngemäßer Anwendung der Verteilungsgrundsätze bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften vorzugehen.Gemäß Paragraph 286, Absatz eins, EO hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses versteigerter Fahrnisse unter sinngemäßer Anwendung der Verteilungsgrundsätze bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften vorzugehen.
Nach dem im Judikatenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstande aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstande nicht im Einklang steht, daß zum Beispiel der Vorpfandgläubiger, dessen Darlehen pfandrechtlich versichert und ihm auch zugewiesen wurde, ein Darlehen nie ausgezahlt, daß ein gesetzliches Vorpfandrecht angenommen wurde, obwohl die gepfändeten Fahrnisse gar nicht mit jenen identisch waren, worauf das gesetzliche Pfandrecht haftete, daß einer als Vorzugspost zugewiesenen öffentlichen Abgabe hinterher von der zuständigen Behörde die sachliche Haftung aberkannt wurde und ähnliche Fälle mehr. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach § 231 Abs 1 EO, oder aber falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt wurde, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschlusse geführt.Nach dem im Judikatenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstande aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstande nicht im Einklang steht, daß zum Beispiel der Vorpfandgläubiger, dessen Darlehen pfandrechtlich versichert und ihm auch zugewiesen wurde, ein Darlehen nie ausgezahlt, daß ein gesetzliches Vorpfandrecht angenommen wurde, obwohl die gepfändeten Fahrnisse gar nicht mit jenen identisch waren, worauf das gesetzliche Pfandrecht haftete, daß einer als Vorzugspost zugewiesenen öffentlichen Abgabe hinterher von der zuständigen Behörde die sachliche Haftung aberkannt wurde und ähnliche Fälle mehr. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach Paragraph 231, Absatz eins, EO, oder aber falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt wurde, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschlusse geführt.
Der Oberste Gerichtshof hat auch in den letzten Jahrzehnten immer am Rechtssatz unter Begründung des Jud 220 alt festgehalten. So wurde in der Entscheidung EvBl 1966/445 ausgeführt, sei der Rechtsgrund, auf den nunmehr der Kläger seine Bereicherungsklage stütze im Verteilungsverfahren nicht Gegenstand eines Widerspruches gewesen, dann liege diesbezüglich materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht vor. Daran wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 774/82 festgehalten. Von einer Einmalig- keits- und Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses könne keine Rede sein, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden sei. Ausgehend von der Begründung des Jud 220 alt wurde gerade dann, wenn im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt wurden, eine Verwen- dungsklage zugelassen und als berechtigt angesehen, weil nicht ersichtlich sei, welcher Sachstand nach dem Verteilungsbeschluß angenommen worden sei (5 Ob 790/80). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus dem Verteilungsbeschluß ist nicht ersichtlich, wieso bei der Massenbildung das Bestandgeberpfandrecht der klagenden Partei bei der Masse I nicht berücksichtigt wurde. Der Begründung des Jud 220 alt zufolge liegt damit aber ein neuer Sachstand vor, der zur Stattgebung des Klagebegehrens führt.Der Oberste Gerichtshof hat auch in den letzten Jahrzehnten immer am Rechtssatz unter Begründung des Jud 220 alt festgehalten. So wurde in der Entscheidung EvBl 1966/445 ausgeführt, sei der Rechtsgrund, auf den nunmehr der Kläger seine Bereicherungsklage stütze im Verteilungsverfahren nicht Gegenstand eines Widerspruches gewesen, dann liege diesbezüglich materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht vor. Daran wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 774/82 festgehalten. Von einer Einmalig- keits- und Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses könne keine Rede sein, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden sei. Ausgehend von der Begründung des Jud 220 alt wurde gerade dann, wenn im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt wurden, eine Verwen- dungsklage zugelassen und als berechtigt angesehen, weil nicht ersichtlich sei, welcher Sachstand nach dem Verteilungsbeschluß angenommen worden sei (5 Ob 790/80). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus dem Verteilungsbeschluß ist nicht ersichtlich, wieso bei der Massenbildung das Bestandgeberpfandrecht der klagenden Partei bei der Masse römisch eins nicht berücksichtigt wurde. Der Begründung des Jud 220 alt zufolge liegt damit aber ein neuer Sachstand vor, der zur Stattgebung des Klagebegehrens führt.
Eine Auseinandersetzung mit den durchaus zu billigenden Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vgl Rechberger, Fehlerhafte Exekution 201 f) erübrigt sich daher. Wenn auch mit Böhm heute der dogmatische Ansatz des Plenissimarbeschlusses als verfehlt anzusehen ist (Böhm aaO 539), führt die Begründung des Plenissimarbeschlusses gerade im Fall, in dem wie hier der Widerspruch unterlassen wurde, jedenfalls zu einer vollen Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Eine inhaltliche Änderung des Jud 220 alt durch Wegfall der von ihm im Rechtssatz formulierten Einschränkung ist daher nicht erforderlich. Im Fall der Unterlassung des Widerspruches kommt nämlich der zu billigende Grundgedanke des Jud 220 alt voll zu tragen.Eine Auseinandersetzung mit den durchaus zu billigenden Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vergleiche Rechberger, Fehlerhafte Exekution 201 f) erübrigt sich daher. Wenn auch mit Böhm heute der dogmatische Ansatz des Plenissimarbeschlusses als verfehlt anzusehen ist (Böhm aaO 539), führt die Begründung des Plenissimarbeschlusses gerade im Fall, in dem wie hier der Widerspruch unterlassen wurde, jedenfalls zu einer vollen Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Eine inhaltliche Änderung des Jud 220 alt durch Wegfall der von ihm im Rechtssatz formulierten Einschränkung ist daher nicht erforderlich. Im Fall der Unterlassung des Widerspruches kommt nämlich der zu billigende Grundgedanke des Jud 220 alt voll zu tragen.
In Stattgebung der Revision ist dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 41 ZPO bzw auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 41, ZPO bzw auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E49953 03A02387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00238.97I.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0030OB00238_97I0000_000