Norm: ABGB §877ABGB §879 Abs1 CIIsABGB §1431 KEG-RL 93/89/EG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 litb
Rechtssatz: Nur der Bund haftet für bereicherungsrechtliche Ansprüche der Nutzer der österreichischen Brenner-Autobahn für den Gütertransport mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen infolge Teilnichtigkeit jener Straßenbenützungsverträge, die bis zum 31.12.1996 geschlossen wurde... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1ABGB §1431 A1
Rechtssatz: Auch bei Abbuchung im Wege des Lastschriftverfahrens trifft den Bereicherungskläger die Beweislast für die von ihm behauptete Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Entscheidungstexte 1 Ob 215/03d Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 215/03d 6 Ob 152/05d Entscheidungstext OGH 06.... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 DABGB §1431 A1VersVG §11 Abs2
Rechtssatz: Die klagende Versicherung kann die Abschlagszahlung im Sinne des §11 Abs2 VersVG dann aus dem Titel der Bereicherung nach §1431 ABGB vom beklagten Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn siebeweist, dass a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld, die in Wirklichkeit nicht bestand, gefordert wurde, und b)dass sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand. Hier lag kein schlü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 AABGB §1480ABGB §1489 IIAMRG §27 Abs3KlGG §5 Abs4
Rechtssatz: Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren. Entscheidungstexte 4 Ob 73/03v Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 73/03v Veröff: SZ 2003/73 2 Ob 106/03g Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 106/0... mehr lesen...