TE Vwgh Beschluss 1995/1/25 93/03/0188

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

ABGB §364 Abs1;
ABGB §364;
AVG §37;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §69 Abs1 litd;
LuftfahrtG 1958 §69 Abs1 litf;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §87 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §98;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des G in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen 1.) den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Februar 1972, Zl. I/7-1290/6-1972, 2.) den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. November 1977, Zl. I/7-561/113-1977, und 3.) den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Mai 1985, Zl. 37.251/22-I/5-85, alle betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Flughafen Wien AG, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 6.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.740 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt vor, er wohne seit 1967 in T. In unmittelbarer Nähe von T befinde sich der Flugplatz Bad Vöslau, dessen Landepiste ca. 1500 Meter vom Haus des Beschwerdeführers entfernt liege. Mit dem erstangefochenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich sei der mitbeteiligten Partei im Jahr 1972 gemäß § 68 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 71 und 72 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), die Bewilligung zum Betrieb eines Zivilflugplatzes für Motor- und Segelflugzeuge erteilt worden. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich sei der mitbeteiligten Partei im Jahr 1977 gemäß § 68 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 71 und 72 LFG die Zivilflugplatz-Bewilligung in einem wesentlich erweiterten Umfang erteilt worden. Mit dem drittangefochtenen Bescheid habe der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Jahr 1985 aufgrund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei derem Antrag entsprechend das Flugfeld Vöslau gemäß § 63 und §§ 68ff LFG zum öffentlichen Flugplatz erklärt und den Betriebsumfang dahingehend geändert, daß neben dem Motorschleppflugbetrieb auch ein Motorflugschulbetrieb zugelassen worden sei. Im Jahr 1992 habe es am Flugplatz Bad Vöslau 57.000 Flugbewegungen gegeben, sodaß der Flugplatz der zweitgrößte von Österreich sei. Die angefochtenen Bescheide seien dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Abschriften der Bescheide habe er (41 Tage vor Einbringung der Beschwerde) von Vertretern einer Bürgerinitiative erhalten.

Der Beschwerdeführer wendet ein, in den Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Bescheide wäre ihm Parteistellung zugekommen. Wäre er den Verfahren beigezogen worden, hätte er gegen die Erteilung der Bewilligungen Einwendungen erhoben. Er hätte vorgebracht, daß er sich im Hinblick auf eine seiner Ansicht nach für den Flugplatz einzurichtende Sicherheitszone im Eigentumsrecht beeinträchtigt erachte, daß der Erteilung der Bewilligungen öffentliche Interessen (Schutz der Allgemeinheit, mögliche Gefährdung der Gesundheit, des Lebens und des Eigentums) entgegenstünden, daß die Bewilligungen durch die sie hervorrufenden Immissionen eine unbillige Härte für den Beschwerdeführer darstellen würden und daß Beeinträchtigungen durch Schallwellen, Schwermetalle, Abgase und abgelassene Treibstoffe zu erwarten seien. Gemäß § 71 Abs. 1 lit. d LFG sei eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung, daß dieser öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Die belangten Behörden hätten es unterlassen, zu dieser Frage ausreichende Ermittlungen anzustellen. Entsprechende Ermittlungen hätten ergeben, daß es zu unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen der Bevölkerung komme.

Zu seiner Parteistellung im Verfahren betreffend Erlassung des drittangefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, gemäß § 86 Abs. 2 LFG sei für Flughäfen eine Sicherheitszone jedenfalls festzulegen, für Flugfelder hingegen nur dann, wenn an der Festlegung ein öffentliches Interesse bestehe. Ein Flughafen sei ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Flugverkehr bestimmt sei und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfüge. Aus dem drittangefochtenen Bescheid ergebe sich, daß auf dem Flugplatz Vöslau seit dem 1.1.1985 zoll- und paßrechtliche Abfertigungen durchgeführt würden, sodaß er über die für den internationalen Luftverkehr erforderlichen Einrichtungen verfüge und daher als Flughafen zu qualifizieren sei. Da aber für Flughäfen eine Sicherheitszone festzulegen sei und das Grundstück des Beschwerdeführers voraussichtlich in der zu errichtenden Sicherheitszone liege, komme ihm Parteistellung zu. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wären nämlich Eigentümer von Liegenschaften, die in der Sicherheitszone liegen, Parteien im Verfahren betreffend die Flugplatzbewilligung. Sollte aber der Flugplatz Bad Vöslau bloß ein Flugfeld darstellen, wäre gemäß § 86 Abs. 2 LFG eine derartige zur Parteistellung des Beschwerdeführers führende Feststellung einer Sicherheitszone dann durchzuführen, wenn an deren Festlegung ein öffentliches Interesse bestünde und andere öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Ab einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen pro Jahr liege aber nach Ansicht des Beschwerdeführers die Errichtung einer Sicherheitszone im öffentlichen Interesse, weil bei steigender Frequenz auch die Gefährdung von Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung zunehme.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in seiner Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde. Auch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie die Mitbeteiligte beantragen in ihren Gegenschriften, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:

1.) Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich:

Gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist gemäß § 68 Abs. 1 LFG eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Gleiches gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. Gemäß § 68 Abs. 2 LFG ist zur Erteilung der Bewilligung bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig.

Gemäß § 140 Abs. 1 LFG ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Verhältnis zum Landeshauptmann im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid erteilte der Landeshaupmann von Niederösterreich gemäß § 72 LFG eine Zivilflugplatz-Bewilligung, mit dem zweitangefochenen Bescheid änderte er den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er im Verwaltungsverfahren als Partei übergangen worden sei. Aus dieser Sicht würde sich ihm die Möglichkeit eröffnen, entweder unter Hinweis auf seine (behauptete) Parteistellung beim Landeshauptmann die Zustellung des erst- und zweitangefochtenen Bescheides bzw. die Entscheidung über seine Parteistellung zu begehren oder die genannten Bescheide mittels Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bekämpfen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seiten 224f). Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen die genannten Bescheide richtet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Es sei im übrigen darauf hingewiesen, daß nach der Aktenlage die mitbeteiligte Partei gegen den zweitangefochtenen Bescheid im Hinblick auf eine bestimmte Auflage im Dezember 1977 Berufung eingebracht hat, welcher der Bundesminister für Verkehr mit Bescheid vom 2. Mai 1978, Zl. 37.200/3-I/5-1978, Folge gegeben hat. Dieser Umstand würde aber der Berufung einer übergangenen Bescheid gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegenstehen (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. N.F. Nr. 5794/A).

Nicht eingegangen zu werden braucht somit auf das Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführer sei frühestens im Jahr 1973 Eigentümer einer Liegenschaft in Teesdorf geworden.

2. Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. d LFG ist im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone anzuführen.

Gemäß § 70 Abs. 4 LFG ist vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist eine Sicherheitszone vorgesehen, so ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unbeschadet der Bestimmungen des § 41 AVG in jedem Fall durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 72 Abs. 1 lit. b LFG hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung zu bestimmen.

Gemäß § 86 Abs. 1 LFG ist Sicherheitszone der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung und Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach dem LFG erforderlich ist. Gemäß § 86 Abs. 2 LFG ist für Flughäfen eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

Gemäß § 87 Abs. 1 LFG ist die Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Ausmaß.

Sicherheitszonen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung des An- und Abfluges im Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung. Die Sicherheitszonen-Verordnungen beinhalten Belastungen, und zwar Bauverbote für Dritte (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anm. 1 zu § 86 LFG). Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, daß für die Errichtung und Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd § 85 Abs. 1 LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Sie sichern auch im Zusammenhalt mit § 96 LFG die Hindernisfreiheit für die Zukunft (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 84/03/0105).

Auch der drittangefochtene Bescheid stellt eine Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes iSd § 68 Abs. 1 LFG und damit einen Bescheid iSd § 72 LFG dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0108; 2. Dezember 1987, Zl. 86/03/0168; 26. April 1974, Slg. N.F. Nr. 8608/A; 16. November 1973, Slg. N.F. Nr. 8498/A; 20. November 1970, Slg. N.F. Nr. 7913/A) haben im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes - die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit die Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Anrainern, derer Grund und Boden nicht in diesem Sinn in Anspruch genommen wird, haben keine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsprechung abzugehen. Aus den Bestimmungen der §§ 68ff LFG läßt sich nicht die Annahme ableiten, daß die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 84/03/0105). Wohl sieht § 69 Abs. 1 lit. f LFG, auf welche Bestimmung der Beschwerdeführer auch verweist, vor, daß der Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung auch Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter zu enthalten hat. Damit ist aber nur der Behörde die Verpflichtung auferlegt, bei der Erteilung der Bewilligung auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen (vgl. hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7149/A).

Der Beschwerdeführer stützt die Behauptung seiner Parteistellung darauf, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Festlegung einer Sicherheitszone - sein Grundstücke würde sich seiner Einschätzung nach sodann innerhalb der Sicherheitszone befinden - unterlassen habe.

Die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung kann durch die darin enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitzonen-Verordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonen-Bereich insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 84/03/0105), weshalb diesen Eigentümern Parteistellung im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung zukommt.

Durch die Festlegung der Sicherheitszone werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt. Unterbleibt die Festlegung einer Sicherheitszone, so treten diese Beschränkungen nicht ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann, wenn die Festlegung einer Sicherheitszone nicht in Aussicht genommen wird, der Eigentümer eines Grundstückes, das bei einer allfälligen Festsetzung der Sicherheitszone (möglicherweise) betroffen würde, in einem Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein. Einem derartigen Eigentümer kommt daher im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung Parteistellung nicht zu. Die Festlegung einer Sicherheitszone ist im gegenständlichen Fall nicht in Aussicht genommen; ob gemäß § 86 LFG die Festlegung einer Sicherheitszone erfolgen hätte müssen, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant.

Da somit hinsichtlich des drittangefochten Bescheides die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist, nicht besteht, war die Beschwerde insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im beantragten Umfang auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die Vorlage der Verwaltungakten nur durch den Landeshauptmann erfolgte, gebührt der Ersatz des Vorlageaufwandes nur einfach.

Schlagworte

Übergangene ParteiParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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