TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/4 LVwG-2021/15/2823-6, LVwG-2021/15/2824-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2022
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Entscheidungsdatum

04.10.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs3
  1. WRG 1959 § 12a heute
  2. WRG 1959 § 12a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 12a gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 12a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 12a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 12a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 12a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.08.2021, Zl ***, betreffend wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk zur Versorgung der EEalm in Y, den

zu Recht:

1.   Die Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2.   Der Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am FFbach für die EEalm in Y unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Anlage soll auf dem Grundstück **1 in der KG Y errichtet werden.

Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel zusammenfassend aus, dass er 1/8 Eigentümer der Liegenschaft *** in der KG *** Y sei. Er habe der Errichtung der Anlage als Miteigentümer zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung erteilt. Aus diesem Grund wurde die Abweisung des Bewilligungsantrages beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 22.10.2022 Stellung zur Beschwerde genommen. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Antragsteller – völlig unbestritten unter den Miteigentümern – die gesamte EEalm samt den Gebäuden, insbesondere auch dem Kleinwasserkraftwerk am FFbach ausschließlich betreibe. Diese zivilrechtliche Zuordnung innerhalb der Miteigentümer sei vom nunmehrigen Beschwerdeführer über Jahrzehnte unwidersprochen akzeptiert worden. Zum verfahrensgegenständlichen Kraftwerk sei anzumerken, dass dieses zur Elektrifizierung der EEalm vom Großvater des Antragstellers Mitte der 70er Jahre errichtet worden sei. Seit damals hätten sämtliche – auch wechselnde – Miteigentümer zugestimmt, dass die Familie des Antragstellers das Kleinwasserkraftwerk unterhalte, dieses aus eigenem auch im Hinblick auf Instandhaltung und Betreuung finanziere und die Nutzung aus dem Ertrag für die EEalm verwendet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 04.04.2022 einerseits darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verfahren eine Parteistellung nicht zukommt. Im Hinblick auf das wasserrechtliche Verfahren wurde allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstücks sei, auf das sich die Bewilligung beziehe und daher mangels Zustimmung allenfalls eine Bewilligung erst nach Einräumung eines Zwangsrechts möglich sei.

Darauf wurde von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass eine einvernehmliche Lösung erzielbar sei. Trotz mehrmaliger Fristerstreckung wurde allerdings eine derartige Einigung nicht vorgelegt bzw das Rechtsmittel zurückgezogen.

II.      Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei hat einen Antrag auf wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk für die Versorgung der EEalm in Y eingebracht. Durch die Anlage wird das Gst **1 in der KG Y in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer dieses Grundstückes. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zum beantragten Vorhaben liegt nicht vor. Im angefochtenen Bescheid wird zwar auf § 111 Abs 4 WRG verwiesen, ein weitergehendes Zwangsrecht allerdings nicht eingeräumt. Eine mündliche Verhandlung wurde in der vorliegenden Sache von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

III.     Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstückes ist, auf das sich die beantragte Wasserkraftanlage bezieht, ergibt sich aus dem Grundbuch.

Festgehalten wird, dass es im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung ein entsprechendes Wasserkraftwerk bestanden hat, zumal für dieses eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung nicht existiert. Zwar wurde im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht, dass eine Bewilligung für die bereits seit 40 Jahren bestehende Anlage bestehe, eine derartige konnte aber weder von der belangten Behörde aufgefunden werden, noch wurde eine entsprechende Genehmigung durch den Antragsteller vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes, auf die sich die Genehmigung bezieht, keine Zustimmung erteilt hat, ergibt sich aus dem Rechtsmittel. Soweit dazu von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.10.2021 darauf hingewiesen wird, dass eine zivilrechtliche Zuordnung bestehe, dass die Nutzung der Alm und der Gebäude, insbesondere auch des Kleinwasserkraftwerks, ausschließlich durch die mitbeteiligte Partei erfolge, so wird festgehalten, dass damit auch nicht behauptet wurde, dass tatsächlich eine liquide Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des für die Anlage verwendeten Grundstückes vorliegt.

IV.      Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz

§ 12 WRG 1959

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 102 WRG 1959

Parteien und Beteiligte

(1) Parteien sind:

         a)       der Antragsteller;

         b)       diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

         c)       im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

         d)       Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

         e)       diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

         f)       im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

         g)       diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

         h)       das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.“

(…)

Tiroler Naturschutzgesetz

㤠36 Tiroler Naturschutzgesetz

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

(…)

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(…)

§ 43 Tiroler Naturschutzgesetz

Verfahren

(…)

(5) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(…)“

V.       Erwägungen:

1.   Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

Im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz kommt neben dem Antragsteller ausschließlich der vom Vorhaben betroffenen Gemeinde und dem Landesumweltanwalt Parteistellung zu. Der Grundstückseigentümer selbst ist nicht Partei des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Zumal dem Beschwerdeführer im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren daher eine Parteistellung nicht zukommt, war seine Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen.

2.   Zum wasserrechtlichen Verfahren:

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 iVm § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren (auch) derjenige Partei, dessen Grundeigentum berührt wird.

Gemäß den getroffenen Feststellungen steht das Grundstück, auf das sich die Bewilligung bezieht, im Miteigentum des Beschwerdeführers. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (vgl VwGH 07.05.1991, 87/07/0128). Dies ist vorliegend der Fall, zumal sich die Genehmigung auf eine Anlage auf dem betreffenden Grundstück bezieht.

Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Für das vorliegende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstückes ist, auf das sich die erteilte Bewilligung bezieht. Das Miteigentum am besagten Grundstück wird gleich dem alleinigen Recht als fremdes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützt: Ein Antrag auf Bewilligung eines neuen Projektes bedarf der Zustimmung aller Grundeigentümer, zumal es sich dabei jedenfalls um keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung es im Miteigentum stehenden Grundstücks iSd § 833 ABGB handelt (VwGH 24.11.2005, 2002/07/0057).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen würde und keine „Realisierungsvorsorge“ in Gestalt eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde (vgl VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl VwGH 21.11.1996, 95/07/0211). Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesses gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein (vgl VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). § 63 lit c WRG 1959 erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessenerwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0062).

Die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG kann sich nur gegen dem Verfahren als Parteien beigezogene Personen richten (VwGH 20.09.1990, 90/07/0042). Beigezogen wurde eine Partei, wenn sie ordnungsgemäß geladen und ihr der Bescheid zugestellt wurde (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG³, K38 zu § 111 WRG). Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolge des § 111 Abs 4 verhindern, regelt nicht das WRG sondern es gelten die Regeln des AVG, insbesondere § 42 (vgl VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs 4 WRG und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde mit dem Vorhaben konfrontiert wurde. Auch hat die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sodass im vorliegenden Fall jedenfalls auch keine Präklusion nach den Bestimmungen des AVG eingetreten ist.

Folglich konnte der Beschwerdeführer alleine schon mangels Konfrontation mit dem Vorhaben durch die belangte Behörde erstmals im Rechtsmittel Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Grundstückes erheben, dessen Miteigentümer er ist. Zumal eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde, Präklusion somit jedenfalls nicht eingetreten sein kann, führen diese Einwendungen im Rechtsmittel zur Unanwendbarkeit des § 111 Abs 4 WRG im vorliegenden Verfahren.

Zusammenfassend wir daher festgehalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung zur Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht vorliegen.

Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde auch nicht überprüft, inwiefern öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens bestehen. Dazu finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Ausführungen.

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl VwGH 17.12.2014, RO2014/03/0066, nwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 12.11.2014, RA2014/20/0029).

Zumal die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen dahingehend, inwiefern die beantragten Maßnahmen im öffentlichen Interesse gelegen sind, durchgeführt hat, liegt im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde im Hinblick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 28 Abs 3 3. Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Begründung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat sohin im nunmehr fortzusetzenden Verfahren entweder festzustellen, ob die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer umgesetzt werden können oder zu prüfen, inwiefern die Einräumung eines Zwangsrechtes im Sinne des 8. Abschnittes nach dem WRG 1959 im vorliegenden Fall in Frage kommt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Parteilegitimation
Rechtsmittellegitimation
Wasserkraftwerk
Zwangsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.15.2823.6

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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