TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/27 LVwG-2021/34/2701-41

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
L64007 Tierseuchen Veterinärpolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TSG 1909 §64
Rotwild-Tbc-BekämpfungsplanV Tir 2011 §3 Abs1
VStG §5 Abs1 zweiter Satz

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.9.2021, ***, betreffend Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2022,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf EUR 500,00 (bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, also mit EUR 50,00, neu bestimmt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.9.2021 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Für die Reviere EJ Z-X (Hauptrevier) inkl. GJ Z und EJ W-V, welche sich im Tatzeitraum gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBI. Nr. 26/2014, in der Überwachungszone befanden, wurden für das Jagdjahr 2019 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 67 Stück Rotwild

davon 25 Stück Schmal- oder Alttiere und 42 Stück Rotwild der übrigen Klassen

Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX in U, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wird als zuständigem Jagdschutzorgan für die Reviere EJ Z-X (Hauptrevier) inkl. GJ Z und EJ W-V zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.04.2019 bis zum 31.12.2019, 24:00 Uhr, unter Berücksichtigung der Schusszeitverlängerung vom 08.01.2020 bis zum 12.01.2020, 24:00 Uhr (Schreiben der Veterinärbehörde vom 02.01.2020, Zahl: ***) - Beginn der Jagdsaison mit 24.04.2019, festgelegt in der Abschussbesprechung vom 17.04.2019 in **** Y, Bezirkshauptmannschaft Y, amtliche Zustellung der detaillierten Mindestabschussanordnung vom 24.05.2019, Zahl: ***, für die Reviere EJ Z-X (Hauptrevier) inkl. GJ Z und EJ W-V am 28.05.2019 - die vom Amtstierarzt gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild- Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 67 Stück Rotwild, davon 25 Stück Schmal- oder Alttiere sowie 42 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 14 Stück Schmal- oder Alttiere und 23 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 11 Stück Schmal- oder Alttiere und 19 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.“

Dadurch habe er § 64 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 104/2019 in Verbindung mit § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl II Nr 181/2011, in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.5.2019, ***, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 64 TSG, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 104/2019 eine Geldstrafe von EUR 2.200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 21 Tage und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 220,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde das Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für den Fachbereich Wildschäden CC vom 8.6.2020 vor. Zusammenfassend bestreitet der Beschwerdeführer sein Verschulden und vertritt die Ansicht, dass es schon deshalb nicht möglich gewesen sei, die Abschusszahlen zu erfüllen, weil sich im gegenständlichen Gebiet kein Rotwild aufgehalten habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 15.10.2020 samt Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für den Fachbereich Wild- und Jagdschäden DD vom 3.4.2018 inklusive Beilagen und dessen ergänzende Stellungnahme vom 16.4.2019 samt Beilage, die Einladung des Amtstierarztes vom 1.4.2019, das Schreiben des Amtstierarztes vom 24.5.2019 betreffend die Präzisierung der in der Sitzung am 17.4.2019 mündlich erfolgten Abschussanordnung, das Schreiben des Amtstierarztes vom 2.1.2020 betreffend die Verlängerung der Schusszeit vom 8.1.2020 bis zum 12.1.2020 samt Beilage, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.5.2019, ***, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.12.2020, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 26.3.2021, das der Beschwerde beigelegte Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für den Fachbereich Wildschäden CC vom 8.6.2020, die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 19.10.2021 und mit 8.9.2022, die Mitteilungen der belangten Behörde vom 19.10.2021 (vgl OZ 4), vom 20.10.2021 (vgl OZ 7), vom 28.10.2021 (vgl OZ 18) und vom 7.9.2022 (vgl OZ 38), die Mitteilungen des Amtstierarztes vom 27.10.2021 (vgl OZ 13), vom 18.11.2021 (vgl OZ 29) und vom 9.9.2022 (vgl OZ 40) und das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie vom 30.8.2022 (vgl OZ 35) sowie Einvernahme des Amtstierarztes als Zeugen und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2022 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 40).

Der Beschwerdeführer-Vertreter zog die Anträge auf Einvernahme des Beschwerdeführers und der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für den Fachbereich Wildschäden CC zurück (vgl OZ 40 S 2) und bestätigte, dass alle angebotenen Beweise aufgenommen wurden (vgl OZ 40 S 6). Er erklärte sich mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 40 S 7).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war von Juli 2011 bis Juli 2022 Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) für die zum Hegering T (mit Ausnahme der GJ S) gehörenden drei Jagdgebiete (Eigenjagdgebiet W-V, Genossenschaftsjagdgebiet Z, Eigenjagdgebiet X) (vgl OZ 38).

Diese drei Jagdgebiete wurden zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) erklärt. Sie unterliegen der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei sie der in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehören und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.5.2019, ***, wobei sie der diesbezüglichen Überwachungszone zugehören.

Der Beschwerdeführer ließ sich in der Abschussbesprechung am 17.4.2019 von seinem Vater EE vertreten. Die Teilnehmer der Abschussbesprechung setzten den Beginn der Schusszeit einvernehmlich mit Mittwoch, 24.4.2019, fest. Der Amtstierarzt teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers in der Abschussbesprechung am 17.4.2019 mit, dass der Abschuss von Rotwild aller Klassen mit 17.4.2019 frei gegeben wird und ordnete diesen Abschuss an. Dem Vertreter des Beschwerdeführers war am Ende der Sitzung klar, dass der Beschwerdeführer in etwa 65 bis 70 Stück Rotwild bis Ende des Jahres 2019 zu erlegen haben wird. Er wusste, dass die Abschussanordnung schriftlich noch hinsichtlich der Anzahl der Stücke und der Klassen konkretisiert würde.

Mit Schreiben vom 24.5.2019 erging folgende Mitteilung vom Amtstierarzt an den Beschwerdeführer:

„[…] Für das Revier EJ Z X wird lt. Abschussbesprechung vom 17.04.2019 für Rotwild von der Veterinärbehörde folgender Mindestabschuss vom 24.04.2019 bis zum 31.12.2019 angeordnet (die Abschüsse in der GJ Z und EJ W-V werden dem Revier EJ Z X angerechnet und daher ergehen für diese beiden Reviere keine gesonderten Abschussanordnungen für 2019):

67 Stück Rotwild

davon zumindest 25 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere) und 25 Kälber, aber maximal 2 Hirsche der Klassen I oder II (siehe Detailplan auf der Rückseite).

Achtung: Die Abschüsse der Hirsche der Klasse I oder II sind genau einzuhalten, bei Zuwiderhandlung wird Strafanzeige erstattet. Grundsätzlich gilt, dass beim Abschuss von Hirschen jede Klasse im Gegenzug zumindest ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) zu erlegen ist und mit der Bejagung der Klassen I und II darf außerdem erst begonnen werden, sobald mindestens 1/3 der angeordneten Tiere erlegt wurden.

[…]

Für die Hegegemeinschaften T (ohne GJ S) und R (4 Reviere) wird folgender Detailplan vorgelegt:

Verteilung 2019

 

Hirsche

 

 

SP

III

I + II

Kälber

Tiere

Gesamt

[…]

 

 

 

 

 

 

EJ Z X

GJ Z

EJ W-V

2

13

2

25

25

67

[…]

 

 

 

 

 

 

Dieser detaillierte Abschussplan sollte zur Einhaltung des Populationsaufbaus bestmöglich eingehalten werden.“

Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Anordnung des Amtstierarztes in Verbindung mit der mit Schreiben vom 24.5.2019 erfolgten Präzisierung insofern nicht nachgekommen, als er im Seuchenbekämpfungszeitraum, trotz Verlängerung vom 8.1. bis zum 12.1.2020, insgesamt nur 37 Stück Rotwild vorgelegt hat und nur eine Abschusserfüllung von 55,22 % erreicht wurde.

Detailplan der vom Beschwerdeführer getätigten Abschüsse vom 17.4.2019 bis zum 12.1.2020:

31.12.2019

(Verlängerung 8.1. bis 12.1.2020)

Vorschreibung

Erfüllung

ausstehend

Gesamtabschuss Rotwild

67

37

30

davon Schmal- oder Alttiere:

davon Kälber:

sowie Hirsche:

25

25

17

14

13

10

11

12

7

Abschusserfüllung gesamt 55,22 %

Der Abschuss von 67 Stück im in Rede stehenden Jahr und Gebiet wäre erfüllbar gewesen, wenn (a) über die Sommermonate zumindest ein Teil des einstehenden Rotwildes erlegt worden wäre und (b) in den Monaten Oktober und November, in denen zumindest in den Hochlagen Schnee gefallen ist und daher Rotwild in den darunterliegenden, wenn auch durch Forststraßen wenig erschlossenen Revierteilen, zumindest mehr Rotwild erlegt worden wäre.

Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Gebiet wäre die Anordnung des Amtstierarztes durch den Beschwerdeführer allein erfüllbar gewesen.

III.     Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist, obwohl das LVwG ihn im Ladungsbeschluss dazu aufgefordert hatte, persönlich zur Verhandlung zu kommen. Der Beschwerdeführer-Vertreter hat in der Verhandlung auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet.

Die Feststellung, dass die Abschussanordnung bereits im Rahmen der Abschussbesprechung am 17.4.2019 mündlich erteilt und sodann schriftlich präzisiert wurde und die Feststellungen zum Inhalt der Abschussanordnung stützen sich auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Amtstierarztes. Er hat die Abschussbesprechung geleitet und die Abschussanordnung erlassen. Insofern ist davon auszugehen, dass er über den Ablauf der Abschussbesprechung und den Inhalt der Abschussanordnung Bescheid weiß. Es gibt auch keinen Grund, warum ihm kein Glaube geschenkt werden sollte. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor. Ein Antrag auf Einvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers in der Abschussbesprechung wurde nicht gestellt.

Die Feststellung, dass die Abschussanordnung des Amtstierarztes aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Gebiet durch den Beschwerdeführer allein erfüllbar gewesen wäre, stützt sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie (vgl OZ 35) und dessen mündliche Erörterung im Rahmen der Verhandlung am 13.9.2022 (vgl OZ 40 S 5 und 6). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Vor der Gutachtenserstattung hat der Amtssachverständige drei Ortsaugenscheine durchgeführt. In der Verhandlung hat der Amtssachverständige erklärt, warum diesen drei Ortsaugenscheinen auch Aussagekraft für das in Rede stehende Jahr zukommt. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Der Beschwerdeführer hat das Gutachten weder persönlich bestritten noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf die Einvernahme der Privatsachverständigen wurde in der Verhandlung verzichtet. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die Ausführungen der Privatsachverständigen in der Beilage zur Beschwerde sind durch das vorliegende Gutachten widerlegt.

Im Übrigen stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die in Klammer angeführten Urkunden bzw sind unstrittig.

IV.      Rechtslage:

1. § 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 66/1998 lautet (auszugsweise):

„Gegenstand des Gesetzes.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

[…]

(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

[…]“

2. § 64 TSG, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001 lautet:

„§ 64.

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

3. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, lautet (auszugsweise):

„Auf Grund des § 1 Abs. 5 sowie des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

[…]

Bekämpfungsplan

§ 3. (1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen.

[…]“

4. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2014 lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011 wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.

[…]

§ 3

Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung

(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

(2) In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.

(3) Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.

(4) Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.

[…]

Anlage 2

Überwachungszone

Hegering

Revierbezeichnung

Fläche

Bezirk

[…]

[…]

[…]

[…]

T

[…]

[…]

[…]

EJ W-V

641,35 ha

Y

GJ Z

1.108,10 ha

Y

EJ Z X

1.754,72 ha

Y

[…]“

5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.5.2019, ***, lautet (auszugsweise):

„Aufgrund der §§ 2, 23, 24 Abs. 4 lit. c., f., h., i., j., k. des Tierseuchengesetzes (TSG) RGBl. Nr. 17/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 wird verordnet:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich (Jagdgebiete)

Dieser Verordnung unterliegen die Jagdgebiete der Anlagen 1, 2, und 3, wobei die Anlage 1 die Bekämpfungszone, die Reviere der Anlage 2 die Überwachungszone und die Reviere der Anlage 3 das Überwachungsgebiet festlegen.

§ 2

Abschussanordnungen

Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Für die Abschusserfüllung ist das für das jeweilige Revier zuständige Jagdschutzorgan verantwortlich, wobei der Jagdausübungsberechtigte dieses sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen hat.

[…]

Anlage 2

Überwachungszone

Hegering

Revierbezeichnung

Fläche

Winterfütterungen

[…]

[…]

[…]

[…]

T (mit Ausnahme der GJ S)

[…]

[…]

[…]

EJ W-V

641,35 ha

(2)

GJ Z

1.108,10 ha

(2)

EJ Z X

1.754,72 ha

(1)

[…]“

6. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

7. Die §§ 19 und 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lauten (auszugsweise):

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   […]

[…]

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

V.       Erwägungen:

Schuldspruch:

Gemäß § 1 Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet gemäß § 1 Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.

§ 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.

Gemäß § 1 Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung).

Wie festgestellt, befinden sich die gegenständlichen Jagdgebiete in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegen der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei sie der in Anlage 2 umschriebenen Überwachungszone zugehören.

Gemäß § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

§ 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.5.2019, ***, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen.

Wie festgestellt, wurden die gegenständlichen Jagdgebiete in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen.

Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für die in Rede stehenden Jagdgebiete – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vgl § 25 TSG), einschlägig waren.

Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan (der Verwaltungsgerichtshof hegte in seinem Erkenntnis vom 27.04.2015, Ro 2015/11/0009, keine Zweifel gegenüber wem eine solche Anordnung zu erlassen ist; vgl zudem § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung, in dem auf Bestimmungen des TSG verwiesen wird und § 2 zweiter Satz der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.5.2019, ***) erging aufgrund der mündlichen Abschussanordnung vom 17.4.2019, womit der Abschuss von Rotwild sämtlicher Klassen frei war. Nach der Abschussbesprechung am 17.4.2019 war dem Beschwerdeführer klar, dass er in etwa 65 bis 70 Stück Rotwild bis Ende des Jahres 2019 zu erlegen haben wird. Er wusste, dass die Abschussanordnung schriftlich noch hinsichtlich der Anzahl der Stücke und der Klassen konkretisiert würde. Diese Konkretisierung erfolgte mit Schreiben des Amtstierarztes vom 24.5.2019.

Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer die Abschussanordnung des Amtstierarztes (nicht) erfüllt hat. Er hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 1.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Anordnung des Amtstierarztes auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Gebiet für den Beschwerdeführer allein im festgestellten Zeitraum erfüllbar.

In Anbetracht dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche.

Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Zudem ist der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr als Jagdschutzorgan tätig. Erschwerungsgründe sind das Ausmaß der Nichterfüllung und die Nichterfüllung der Abschussanordnung im Hinblick auf die Zuwachsträger, weil jeder nicht erlegte Zuwachsträger eine Vermehrung der Population zur Folge hat.

Wie oben ausgeführt, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Aufgrund der oben angeführten - für die Strafzumessung relevanten - Kriterien kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu circa 11 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.4.2015, Ro 2015/11/0009). Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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