RS OGH 2022/3/29 4Ob27/22g

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Norm

ABGB §933 Abs3

Rechtssatz

Seit dem GewRÄG – wie auch durch die Überschrift vor § 933 ABGB klargestellt ist – handelt es sich bei den Gewährleistungsfristen um Verjährungsfristen. Nach der geltenden Rechtslage kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Verjährung begründenden Umstände den Übergeber trifft.

Entscheidungstexte

Anmerkung

idF GewRÄG BGBl I 2001/48 geänderte Rechtslage, dadurch ausdrücklich gegenteilig zu RS0018933, RS0018869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133946

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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