RS OGH 2022/1/25 10ObS107/21i

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Norm

ASVG §139 Abs2a
ASVG §143

Rechtssatz

§ 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraum anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

Anmerkung

Siehe auch RS0083756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133907

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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