TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/13 W129 2247548-1

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Entscheidungsdatum

13.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
SchUG §18
SchUG §20
SchUG §25
SchUG §71

Spruch


W129 2247548-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.09.2021, Zl. 804458.55/0001-BD-VBG/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass neben den negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma. Projektmanagement und Projektarbeit“ sowie „Officemanagement und angewandte Informatik“ zusätzlich auch die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Zeitgeschichte“ mit Nicht genügend bestätigt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der volljährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (9. Schulstufe) der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , XXXX (im Folgenden: Schule). Die Klassenkonferenz erteilte mit ihrer Entscheidung vom 02.07.2021 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) nicht gegeben seien, da der Schüler in den Pflichtgegenständen 1) Politische Bildung und Zeitgeschichte (Gegenstandsart Gesellschaft und Umwelt), 2) Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen (Gegenstandsart Wirtschaftskompetenz), 3) Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit (Gegenstandsart Wirtschaftskompetenz), 4) Officemanagement und angewandte Informatik (Gegenstandsart Wirtschaftskompetenz) und 5) Deutsch (Gegenstandsart Sprachkompetenz) jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten und die Schulstufe somit nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Der Aktenlage ist kein Zustelldatum zu entnehmen.

2. Gegen diese Entscheidung erhob der eigenberechtigte Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter am 09.07.2021 das Rechtsmittel des Widerspruchs gemäß § 71 SchUG, der sich gegen die negative Beurteilung in den genannten Fächern richtete. Zusätzlich liegt ein sechsseitiges handschriftliches Schreiben, verfasst von der Mutter des Beschwerdeführers, vor, welches sich offenkundig in mehrere Passagen unterteilt, die teils in deutscher, teils in rumänischer Sprache verfasst, allesamt jeweils unterschrieben und mit unterschiedlichen Daten (offenkundig unrichtig – da mit dem Monat Juni – datiert) versehen sind. Die erste Seite ist eine Kopie der Entscheidung der Klassenkonferenz, wobei die Mutter alle Freiräume zwischen den Absätzen nutzte, um handschriftlich ihr Vorbringen niederzuschreiben.

Im Widerspruch und im ergänzenden Schreiben wurde in den deutschsprachigen Passagen zusammengefasst vorgebracht, es werde keine schlechte Note akzeptiert, der Schüler hätte „zufrieden in die Schule [gehen müssen] und nicht „mit Leiden wegen Lehrer/in und Klassenvorstand“, der Beschwerdeführer sei intelligent und wolle nicht wiederholen.

3. In weiterer Folge übermittelte die Schulleitung den Widerspruch an die Schulbehörde und nahm zudem wie folgt Stellung: der Beschwerdeführer sei mit unzureichenden Deutschkenntnissen gekommen und habe im Rahmen eines erfolgreichen „Inklusionsprogrammes“ an der Schule einen „Restplatz“ bekommen, um ihm als Migranten die Chance zu geben, die Sprachdefizite wettzumachen. Im Wintersemester sei es dem Beschwerdeführer gelungen, durch sehr Fleiß und Einsatz in den meisten Pflichtgegenständen positiv beurteilt zu werden. Lediglich in Deutsch, Office Management und angewandte Informatik habe es eine negative Beurteilung gegeben. Aufgrund des Distance Learnings hätten die Sprachdefizite dazu geführt, dass der Beschwerdeführer den Anschluss wieder verloren habe. Der Klassenvorstand habe sich persönlich um den Beschwerdeführer gekümmert und habe erfahren, dass es diesem psychisch nicht gut gehe. Es sei ein Beratungstermin mit der Beratungslehrerin vereinbart worden, ausnahmsweise – trotz Corona – in der Schule und zudem mit der Auflage, dass der eigenberechtigte Schüler ohne Mutter erscheine. Dennoch sei der eigenberechtigte Schüler mit seiner Mutter erschienen, welche massive Mobbingvorwürfe geäußert habe. Es habe einen Folgetermin gegeben, danach habe die Mutter ihrem Sohn die Teilnahme an weiteren Beratungen untersagt und bei verschiedenen Stellen gegen die Schulleitung interveniert. Nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes habe die Mutter auch die Teilnahme ihres eigenberechtigten Sohnes am Unterricht untersagt. Ein letztes Beratungsgespräch fand nur mit der Mutter statt, da diese ihrem Sohn auch die Teilnahme an diesem Termin untersagt habe. Trotz beigezogener Dolmetscherin habe man kein sinnvolles Ergebnis erzielen können.

Der Beschwerdeführer habe nie selbst Mobbing-Vorwürfe erhoben.

4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Vorarlberg eine interne Stellungnahme der Abteilung Pädagogischer Dienst ein. Die zuständige Referentin teilte mit, dass sie mit der Mutter des Beschwerdeführers bereits mehrere Gespräche geführt habe. Auch sei die Mobbing-Koordinationsstelle eingebunden gewesen, es sei Tatsache, dass kein Mobbing vorliege. Die Mutter sei der Ansicht, dass aufgrund eines rumänischen Zertifikates feststehe, dass der Beschwerdeführer in Rumänien ausreichend Deutsch gelernt habe und daher eine negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch unzulässig sei. Ihr Sohn werde nun an der dritten Schule hintereinander gemobbt.

5. Am 12.07.2021 reichte die Mutter des Beschwerdeführers einen handschriftlichen Schriftsatz nach, wonach sie die Noten nicht akzeptiere, ihr Sohn habe in drei Jahren Schule viel zu viel gelitten.

6. Mit Mail vom 28.09.2021 legte der Leiter der Abteilung Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion für Vorarlberg intern eine Stellungnahme vor, dass sich aus sämtlichen Rückmeldungen der Lehrpersonen und nach Gesprächen mit dem Schulleiter keinerlei Hinweis auf Mobbing des Schülers ergebe. Vielmehr habe die Schule sehr viel unternommen, den Schüler bestmöglich zu fördern. Die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Gegenständen sei nachvollziehbar.

7. Mit Bescheid vom 29.07.2021, Zl. Präs/3a-608-4/1-2021, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beurteilungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen Deutsch, Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit und Office Management und angewandte Informatik mit Nicht genügend bestätigt werde.

In der Begründung wurde insbesondere auf das intern eingeholte pädagogische Fachgutachten verwiesen.

Im Spruch des Bescheides wird nicht über die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Zeitgeschichte“ abgesprochen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst nur die Mutter (handschriftlich), nach erfolgter Manuduktion auch der eigenberechtigte Beschwerdeführer selbst und erneut auch die Mutter (nunmehr mit einem mit EDV-Unterstützung erstellten Dokument) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist sinngemäß zu entnehmen, dass er gerne in die Schule gehe, dass er leicht lerne und beabsichtige, Lehrer zu werden. Ihm sei im Sportunterricht vom Lehrer mit dem Ball getroffen worden und habe aus der Nase geblutet, am nächsten Tag habe ihm eine Mitschülerin den Ball aggressiv in die Bauchgegend geworfen und er habe Blut im Mund gefühlt. Seine Englisch-Lehrerin habe gemeint, er habe von der Nase den Rest gegessen (sic!). Die Mitschüler hätten ihn ignoriert, sein Klassenvorstand habe ihm gesagt, er habe Läuse und solle zwei Tage zu Hause bleiben, doch seien es Schuppen gewesen. Er habe mit großer Liebe und großem Interesse und mit Nachhilfe Deutsch gelernt unter unmenschlichen Bedingungen (zB schimmelbefallene und laute Wohnung). Er habe seine Englisch-Lehrerin mit einem Handschlag begrüßen wollen, doch sie habe dies verweigert, dies sei eine große Beleidigung für ihn gewesen. Bereits im Schuljahr 2019/20 sei er krankheitsbedingt schulisch zurückgefallen, aber er sei seitens der (damals besuchten) Schule und der Mitschülerinnen und –schüler zu wenig unterstützt worden. Er habe dann seinen damaligen Schulplatz verloren und auch wegen des (damaligen) Terrors habe er nicht mehr in die (damalige) Schule gehen wollen. Er sei im Schuljahr 2020/21 sehr freundlich in seiner nunmehrigen Schule aufgenommen worden, der Direktor habe ihm gesagt, er müsse die Deutschkenntnisse verbessern und habe empfohlen, einen Netflix-Zugang zu kaufen, was auch geschehen sei. Im Unterricht habe ihn der Klassenvorstand jedoch ignoriert und sei aggressiv und nervös gewesen. Der Klassenvorstand habe auch seine Mutter verbal attackiert. Er (der Beschwerdeführer) habe logisch gefühlt und es sei logisch, dass der Klassenvorstand gegen die Wünsche des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Klassenvorstand habe nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer bei Übungen mitgemacht habe. Er habe auch unterrichtet, wie ein E-Mail geschrieben werde, aber er habe das Ende nicht richtig erklärt und habe den Beschwerdeführer „geschmäht ohne Recht“. Er habe die Bitte (an das Bundesverwaltungsgericht), ihn „die Kraft akzeptieren zu können“, dies für seine Mutter. Er habe drei Jahre lang gelitten, habe viel Stress gehabt, bei einer Untersuchung am 01.10.2020 habe ein Arzt vom Roten Kreuz ihm mitgeteilt, dass er keine Erkrankung habe, er leide unter purem Stress. Man solle ihn verstehen, er wolle glücklich sein, deshalb gebe er Kraft an seine Mutter, er habe alle Ziele erreicht.

Die Mutter des Beschwerdeführers ergänzte in einem als „Beschwerde“ bzw. „Humanitären Appell“ titulierten Schreiben, ihr Sohn sei zu jung, um sich mit dem Gesetz auszukennen. Er brauche Unterstützung durch die Mutter, weil er ab November 2018 drei Jahre lang in Österreich gelitten habe. Sie würden die Noten akzeptieren, der Klassenvorstand trage die Schuld daran, er habe die Mutter ignoriert, obwohl diese den Klassenvorstand aufgefordert habe, den Sohn korrekt zu behandeln, da dieser viel für seine Mutter leiden müsse, da diese nach einem Arbeitsunfall sehr krank gewesen sei. Der Klassenvorstand wünsche, dass ihr Sohn nicht mehr in eine Höhere Schule gehe. Er habe mit den (anderen) Lehrern eine Gruppe gegen ihren Sohn gebildet, damit dieser seine liebe Karriere, seine Kraft, Sicherheit, Gesundheit, sein Leben und seine Integration verliere. Sie brauche sofort einen Termin und komme mit ihrem Sohn.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 20.10.2021, eingelangt am 21.10.2021, zur Entscheidung vor.

8. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Schule am 30.11.2021 das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der volljährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (9. Schulstufe) der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , XXXX .

Die Klassenkonferenz erteilte mit ihrer Entscheidung vom 02.07.2021 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) nicht gegeben seien, da der Schüler in den Pflichtgegenständen 1) Politische Bildung und Zeitgeschichte (Gegenstandsart Gesellschaft und Umwelt), 2) Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen (Gegenstandsart Wirtschaftskompetenz), 3) Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit (Gegenstandsart Wirtschaftskompetenz), 4) Officemanagement und angewandte Informatik (Gegenstandsart Wirtschaftskompetenz) und 5) Deutsch (Gegenstandsart Sprachkompetenz) jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten und die Schulstufe somit nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Das Jahreszeugnis weist in den genannten fünf Pflichtgegenständen eine negative Beurteilung auf. Die Leistungsbeurteilungen sind nachvollziehbar, der Beschwerdeführer hat in allen negativ beurteilten Gegenständen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

Der Beschwerdeführer absolvierte im ersten Halbjahr 2018 einen Deutschkurs in Rumänien und erwarb am 03.09.2018 ein Sprachzertifikat über die Stufe A1. Ab dem Schuljahr 2018/19 besuchte er österreichische Schulen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2020/21 durch seine Lehrerinnen und Lehrer gemobbt oder auf sonstige unsachliche Weise behandelt wurde. Seitens der Schule wurden vielmehr Anstrengungen unternommen, den Schüler bestmöglich zu fördern.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

2.2. In Bezug auf den wiederholt vorgebrachten Mobbing-Vorwurf liegt eine Stellungnahme der Abteilung Pädagogischer Dienst, Bildungsregion Süd, der Bildungsdirektion für Vorarlberg vor, wonach die Mobbing-Koordinationsstelle Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers hatte, es handle sich im konkreten Fall nicht um Mobbing.

Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Sportunterricht (der Beschwerdeführer bekam während einer Ballsportübung den vom Lehrer zugeworfenen Ball ins Gesicht bzw. wurde am Folgetag von einer Mitschülerin durch einen aggressiven Wurf in der Bauchgegend getroffen) sowie im sonstigen Unterrichtsgeschehen (der Beschwerdeführer wurde wegen eines letztlich unzutreffenden Verdachts des Läusebefalls nach Hause geschickt) erreichen keinesfalls ein Ausmaß, welches auf eine zweifelsfreie Ausgrenzung des Beschwerdeführers schließen lässt. Dies gilt auch für den von der Englisch-Lehrerin verweigerten Handschlag, da dem Beschwerdeführer gerade aufgrund der herrschenden COVID-Pandemie bewusst sein musste, dass Körperkontakte möglichst zu vermeiden sind.

Aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Schulleiters ist zu schließen, dass sowohl der Klassenvorstand als auch die Schulleitung sich intensiv um eine Beratung des eigenberechtigten Beschwerdeführers in Bezug auf seine weitere Ausbildung bemühten und ihm zudem zur Teilnahme am Präsenzunterricht rieten, welche jedoch durch seine Mutter vereitelt wurde.

Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die es ihm zwar ermöglichen, dem Unterricht zumindest zu folgen, die jedoch im Endergebnis nicht ausreichen – insbesondere im Fach Deutsch – um die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Aus dem Erwerb eines A1-Zertifikates in einer Sprachschule ist – entgegen der Ansicht der Mutter des Beschwerdeführers – keinesfalls der zwingende Schluss zu ziehen, dass eine negative Beurteilung – insbesondere im Fach Deutsch – einen Akt des Mobbings durch die Lehrkraft gegenüber der Person des Beschwerdeführers darstellt.

Die seitens der Mutter des Beschwerdeführers als Beweis vorgelegte Kopie der zweiten Deutschschularbeit belegt erhebliche grammatikalische und sonstige sprachliche (zB Ausdruck) Fehler; darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die eigentliche Aufgabe, nämlich den Inhalt eines Artikels über die Wichtigkeit guten Benehmens zusammenzufassen und die wesentlichen Inhalte in eigenen Worten wiederzugeben, nicht erfasst, da er teilweise die Textinhalte durch weitere, im Text nicht vorhandene Inhalte ergänzte und da er teilweise eine Erörterung (und keine Zusammenfassung) des Textes vornahm, sodass die negative Beurteilung der Lehrkraft (und deren Bestätigung durch die belangte Behörde) jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar erfolgte. Zu Recht führte die Schulleitung aus, dass ein (einführender) Fremdsprachenkurs keine Relevanz für die Erfüllung der Anforderungen des Lehrplanes in der Unterrichtssprache habe.

Auch der vorliegende Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers fügt sich in das Gesamtbild ein, wonach der Beschwerdeführer durchaus über nicht unerhebliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, welche aber noch nicht jenes Niveau erreichen, um erfolgreich die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

3.3. Aus der Aktenlage ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden.

Aus der Entscheidung der Klassenkonferenz und dem Jahreszeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma. Projektmanagement und Projektarbeit“ sowie „Officemanagement und angewandte Informatik“ negativ beurteilt wurde, sondern zusätzlich auch im Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Zeitgeschichte“. Da seitens des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Widerspruch auch die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Zeitgeschichte“ in Frage gestellt wurde, im angefochtenen Bescheid jedoch offenkundig irrtümlich auf diese Note nicht eingegangen wurde, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass neben der negativen Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma. Projektmanagement und Projektarbeit“ sowie „Officemanagement und angewandte Informatik“ zusätzlich auch die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Zeitgeschichte“ mit Nicht genügend bestätigt wird.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“, nunmehr „Widerspruch“, im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich dessen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ ist, ergeht das Erkenntnis ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 14.3.1994, 93/10/0208; 27.11.1995, 94/10/0056; 16.12.1996, 96/10/0095; 05.11.2014, 2012/10/0009; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Leistungsbeurteilung Mobbing Pflichtgegenstand Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2247548.1.00

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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