TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 I415 2230113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §54
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I415 2230113-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 26.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2021, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) schloss am XXXX in Ägypten die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und reiste in der Folge legal nach Österreich ein.

Am 25.11.2019 wurde aufgrund einer Anzeige nach § 117 Abs 3 FPG durch die Ehegattin des BF ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine Landespolizeidirektion vernahm daraufhin die Ehegattin des BF.

Der BF wurde am 09.12.2019 ebenfalls durch Beamte einer Landespolizeidirektion einvernommen.

Mit 08.01.2020 wurde das Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) hat in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gegen den BF in die Wege geleitet und diesem im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben innerhalb von 14 Tagen zum erhobenen Sachverhalt, insbesondere dem Umstand, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr aufweisen, Stellung zu nehmen.

Am 24.02.2020 erfolgte eine Stellungnahme, sowie eine Urkundenvorlage des BF durch seine Rechtsvertretung. Der BF brachte vor, er führe mit seiner Ehegattin ein Familienleben, er denke nicht daran sich scheiden zu lassen und sei die Trennung des Wohnsitzes nur eine „Abkühlungsphase“. Außerdem sei durch die Ausweisung Art 8 EMRK verletzt, da er hervorragend im Bundesgebiet integriert sei, über sehr starke soziale und kulturelle Bindungen in Österreich verfüge und voll erwerbstätig sei. Zur Erhärtung seiner Aussagen, legte der BF ÖSD Zertifikate auf dem Niveau B1 und B2, einen Untermietvertrag, Lohnzettel, diverse Empfehlungsschreiben, etc. vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020 wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Grundlage der Entscheidung war, dass der BF und seine Ehegattin kein Familienleben in Österreich führen und die Ehegatten in keinem gemeinsamen Haushalt leben.

Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.03.2020 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte er aus, dass die Ehegattin die Anzeige bei der Polizei aufgrund von Eheproblemen gemacht habe und er den gemeinsamen Haushalt als „Abkühlungsphase“ verlassen habe. Er habe sich nie von seiner Frau trennen wollen. Seit März 2020 lebe er wieder mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt und sei die Ehe aufgrund der kurzen „Abkühlungsphase“ nun gerettet.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2020, eingelangt am 02.04.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Am 05.07.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des nunmehr unvertretenen BF abgehalten. Die Ehegattin des BF, Frau B.S., ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Dabei brachte der BF ein als „Benachrichtigung“ tituliertes Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 08.01.2020 in Vorlage, wonach das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen § 117 Abs 1 FPG gemäß § 190 Abs 2 StPO eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der volljährige, kinderlose, gesunde und arbeitsfähige BF ist ägyptischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.

In Ägypten besuchte der BF ein Hochschulinstitut für Hotelwesen und Tourismus, welches er mit 16.07.2011 mit einem akademischen Grad abschloss. In dieser Branche war der BF auch vor seiner Ausreise in Ägypten tätig.

Am XXXX schloss der BF in Ägypten die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Die Ehe besteht damit seit über drei Jahren.

Er lebt seit 27.11.2017 im österreichischen Bundesgebiet und verfügt über eine behördliche Meldeadresse.

Der BF leitete sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehefrau ab, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach seiner Einreise stellte er am 14.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welche ihm mit Gültigkeit bis 14.12.2022 erteilt wurde.

Die belangte Behörde hat dem BF nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher er die ihm gestellten Fragen zu seinem Eheleben beantwortete.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge am 26.02.2020 den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassen. Eine vorherige niederschriftliche Einvernahme des BF oder dessen Ehegattin durch die belangte Behörde hat nicht stattgefunden. Es kann diesbezüglich nicht festgestellt werden, ob sich die belangte Behörde inhaltlich mit seinen in der Stellungnahme angeführten Angaben in irgendeiner anderen Form näher auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Ehelebens sowie seines Privat- und Familienlebens unterlassen und somit im angefochtenen Bescheid eine unzureichende Beweiswürdigung durchgeführt. Mit 08.01.2020 wurde das Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt – die belangte Behörde hat ihren Bescheid im Wesentlichen mit dem nicht mehr bestehenden gemeinsamen Wohnsitz und dem damit einhergehenden nicht geführten Familienleben seit dem 03.02.2019 (Bescheid S 2; AS 182) bzw. 03.02.2020 (Bescheid S 9; AS 189) begründet. Gemeint ist hier wohl der 03.12.2019 und damit der Tag, als der BF vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung in XXXX auszog und nach XXXX übersiedelte.

Ein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten in Österreich bestand von 27.11.2017 bis 03.12.2019, sowie – nach Bescheiderlassung – abermals von 21.03.2020 bis 29.06.2021 – sohin bis vor knapp einem Monat. Der BF ist nach Erhebung der Beschwerde wieder bei seiner Ehefrau eingezogen und das für einen nicht unmaßgeblichen Zeitraum von deutlich über einem Jahr.

Der BF ging vom 26.02.2018 bis 29.02.2020 einer Erwerbstätigkeit in Österreich in einem Hotel in Vorarlberg nach. Von 29.03.2020 bis 20.08.2020 bezog der BF Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Von 21.08.2020 bis 22.12.2020 war er bei der e. GmbH tätig. Er bezog abermals Notstandshilfe von 23.12.2020 bis 10.01.2021 und war von 11.01.2021 bis 17.06.2021 bei der H. GmbH als Arbeiter angestellt, welche sich nur 3 km entfernt von der Wohnadresse seiner Ehefrau befindet. Nach den jüngsten Differenzen mit seiner Ehefrau ist der BF seit 29.06.2021 in Wien gemeldet und ist in Wien seit 15.07.2021 als Arbeiter bei der G.B.handelsgmbH zur Sozialversicherung gemeldet.

In Ägypten leben weiterhin alle Familienangehörige des BF, in Österreich hat er, bis auf seine Ehegattin, keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF ging die meiste Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach, er beherrscht die Deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau. Gemessen an der Dauer des Aufenthaltes von dreieinhalb Jahren verfügt der BF über viele soziale Anknüpfungspunkte und war in der Lage sich ein nennenswertes Privatleben aufzubauen.

Strafgerichtlich ist der BF in Österreich nicht in Erscheinung getreten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, der Stellungnahme des BF, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie seiner Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität des BF, ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Kopie seines ägyptischen Reisepasses.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand und Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet und der Kinderlosigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des Behördenaktes. Aus dem Behördenakt sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Ehegattin des BF deutsche Staatsangehörige ist und ihre Freizügigkeit ausgenutzt hat.

Die Berufsausbildung des BF und seiner diesbezüglichen Tätigkeit in seiner Heimat, basieren auf dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.07.2021 vorgelegten übersetzten Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20.05.2021, in welchem sein Abschluss in Österreich anerkannt wurde, auf dem Akteninhalt und den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Verehelichung des BF mit seiner deutschen Ehefrau ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Kopie der Heiratsurkunde, sowie den glaubhaften Aussagen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2021.

Die Feststellungen betreffend die durchgehenden Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist zweifelsfrei ersichtlich, dass dem BF mit den angegebenen Daten eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers erteilt wurde.

Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind die Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung ersichtlich.

Aus dem Behördenakt ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die belangte Behörde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelte, jedoch keine niederschriftliche Einvernahme des BF sowie seiner Ehegattin durchführte. Die schriftlich eingebrachte Stellungnahme des BF ist im vorgelegten Behördenakt enthalten.

Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte zudem die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Ehegattin für den angegebenen Zeitraum ermittelt werden. Ebenfalls geht daraus hervor, dass der BF seit zirka vier Wochen nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter ein eigenes Bild von dem zumindest bis kurz vor der mündlichen Verhandlung tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehegattin machen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Aus den Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung geht klar eine emotionale Bindung zu seiner Ehegattin hervor, auch wenn diese derzeit erneut getrennt leben. Der BF und seine Frau haben gemeinsam mehrere Urlaube erlebt (Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2021, S 5). Der BF gibt glaubhaft an, seine Frau aus „Liebe“ geheiratet zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2021, S 5). Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist der BF zu Beginn der Corona Pandemie im März 2020 wieder für ein Jahr und drei Monate bei seiner Ehegattin eingezogen und hat sich um sie gekümmert und sie im Alltag unterstützt, als sie aufgrund einer Operation am Bein hilfsbedürftig war (Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2021, S 6). Der BF schildert seine Erzählungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2021 lebhaft, emotional und widerspruchsfrei. Es gibt keine Hinweise an seinen Aussagen zu zweifeln oder ein tatsächliches Eheleben auszuschließen.

Die Feststellungen zu den in Ägypten lebenden Angehörigen des BF gründen auf dem zweifelsfreien Akteninhalt.

Seine beachtliche Integration in sprachlicher, kultureller, sozialer und beruflicher Hinsicht, beruhen auf seinen Sprachzertifikaten und den daraus resultierten Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache, seiner Erwerbstätigkeiten, sowie diversen Empfehlungsschreiben von Freunden und Arbeitskollegen des BF.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen der Ausweisung:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg. cit.).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ betitelte § 30 NAG lautet wie folgt:

„(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf § 55 Abs. 3 NAG gestützt und in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 NAG EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zukomme, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Das BFA stützt sich in seinem Bescheid weiters auf § 30 Abs 3 NAG, nachdem dem BF kein Aufenthaltsrecht mehr zusteht, wenn die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben führen.

Zu einem Familienleben gehört eine eheliche Lebensgemeinschaft iS einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (vgl § 44 und § 90 ABGB; Peham, Schlepperei 252). Allerdings darf das nicht zu eng (so auch Stabentheiner in Rummel3 § 44 Rz 1 ff) und nur abhängig vom Einzelfall verstanden werden. Schließlich ist die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft ein unbestimmter Gesetzesbegriff in den auch soziologische Wertungen einfließen (Stabentheiner in Rummel3 § 90 Rz 3 mwN). Zwar ist gemeinsames Wohnen die Regel (Stabentheiner in Rummel3 § 90 Rz 5; EvBl 1978/50, EF 28.533; EF 52.964), aber auch einvernehmlich getrenntes Wohnen wird als zulässig angesehen (EF 37.509; JBl 1989, 717; SZ 70/35; siehe auch Marauhn/Thorn in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanz-kommentar2 16/42 mwN) (vgl. Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 FPG §117 (Stand 01.03.2020, rdb.at)).

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die nach § 30 Abs. 1 NAG relevante Frage, ob Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen oder nicht, als anwendbar erachtet (VwGH 27.05.2021, Ra 2021/22/0067, siehe dazu auch VwGH 20.10.2020, Ra 2020/22/0036).

Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ist von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehegattin auszugehen.

Da der BF mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet ist und das Bestehen einer Aufenthaltsehe zum derzeitigen Ermittlungsstand nicht festgestellt werden konnte, erfüllt er die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 NAG. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kam im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, sodass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und den damit einhergehenden Durchsetzungsaufschub nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Ehepartner ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Familienleben gemeinsamer Haushalt Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2230113.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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