TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/4 I421 2244823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §87 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2244823-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIEDERLANDE, vertreten durch RA Mag. Sebastian LESIGANG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 18.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 12.12.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG, verständigt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur  Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung gegeben.

2.       Im E-Mail am 31.12.2019 gab die damalige Rechtsvertretung der belangten Behörde unter anderem die Schulausbildung des BF, die Beschäftigungszeiten und die in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF bekannt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 17.06.2020, rechtskräftig seit 29.06.2020, zu XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall und Z 2 erster Fall StGB, dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2 erster Fall und zweiter Fall StGB dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

4.       Mit Schreiben vom 24.02.2021 wurde der BF erneut vom BFA über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend eine beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

5.       Der BF gab eine Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit seiner Familie im Sommer 2014 nach Österreich gekommen sei, er in Wien jede Menge Freunde habe, dort aufgewachsen und ins Gymnasium gegangen sei und im Verein Fußball gespielt habe. Er sei ledig, habe eine Tochter, habe nach der Schule sofort angefangen zu arbeiten, seinen Unterhalt durch die Arbeit finanziert und möchte nach seiner Entlassung eine Lehre als Koch absolvieren. Da er seit seinem achten Lebensjahr bzw. seit der zweiten Volkschule in Wien sei, fühle er sich wie ein echter Wiener und mehr als ein Österreicher als ein Niederländer.

6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

7.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schreiben vom 14.07.2021, beim BFA eingelangt am 15.07.2021, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde übersehe, dass der BF bisher unbescholten gewesen sei und in Österreich erstmalig straffällig geworden sei. Allein aus dem Umstand der hohen Strafe, könne eine positive Zukunftsprognose nicht abgesprochen werden. Der BF habe in der Justizanstalt XXXX eine positive Zukunftsprognose, er habe eine sogenannte Drittelannahme und eine Lockerungsprognose, damit gehe die Justizanstalt mit einer Entlassung nach 2/3 der Haft aus. Der BF habe durch das Haftübel das Unrecht seiner Tat eingesehen, lebe seit seiner Kindheit, seit 17 Jahren, in Österreich, habe dort seine Familie und seinen Bruder und sei daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht gerechtfertigt. Es werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Einvernahme des Bruders des BF XXXX gestellt. Weiters werde beantragt, das Verfahren einzustellen, allenfalls das ausgesprochene Aufenthaltsverbot herabzusetzen sowie den Durchsetzungsaufschub auszusprechen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzustellen.

8.       Mit Schreiben vom 27.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2021, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige BF ist niederländischer Staatsangehöriger und somit EWR Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Die Identität des BF steht fest.

Der BF hält sich seit Sommer 2014, sohin seit 17 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf und beherrscht die deutsche Sprache.

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF hat eine Tochter. Der BF besuchte die Volksschule in der XXXX , das XXXX , die XXXX und das XXXX in XXXX .

Der BF war erstmals vom 20.12.2013 bis zum 21.01.2014 geringfügig in Österreich beschäftigt. Von 01.10.2014 bis zum 04.08.2015 bezog er Mindestsicherung. In weiterer Folge arbeitete er von 04.09.2015 bis zum 20.09.2017, sohin zwei Jahre, und dann wieder vom 06.11.2019 bis zum 23.11.2019 bei der XXXX . Vom 04.12.2017 bis zum 05.11.2019, sohin fast zwei Jahre, bezog er fast durchgehend Notstandshilfe. Zuletzt war er von 24.09.2019 bis zum 25.09.2019 bei der XXXX geringfügig beschäftigt.

Vor seiner Verhaftung hat der BF mit seiner Tochter und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Von 09.11.2019 bis zum 18.08.2020 war der BF in der Justizanstalt- XXXX untergebracht, seit 18.08.2020 ist der BF in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Seit errechnetes Haftende ist am 08.05.2024.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte. Es leben neben der Tochter und der Kindesmutter noch die Mutter des BF sowie sein Bruder, seine Großeltern und Verwandte in Österreich. Die Familie väterlicherseits lebt in den Niederlanden.

Der BF verfügt weiters über soziale Kontakte im Bundesgebiet und spielte vor seiner Haft im Fußball im Verein.

Der BF weist private als auch soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Über das übliche Maß hinausgehende berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.

Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilung auf:

01) LG F. XXXX XXXX vom 17.06.2020 RK 29.06.2020

§§ 107b (1), 107b (3) Z 1 1. Fall, 107b (3) Z 2 1. Fall StGB

§ 87 (1) StGB

§ 15 StGB § 87 (1) StGB

§§ 107b (1), 107b (3) Z 2 1. Fall, 107b (3) Z 2 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 08.11.2019

Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate

Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 17.06.2020, rechtskräftig seit 29.06.2020, zu XXXX für schuldig befunden, er habe in Wien

I./ gegen Nachgenannte längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wodurch er diese in ihrer autonomen Lebensführung erheblich einschränkte, sowie durch die Tat bei XXXX auch eine umfassende Kontrolle ihres Verhaltes herstellte und zwar:

1./ im Zeitraum 25.07.2019 bis 11.10.2019 gegen seine am 14.11.2017 geborene Tochter XXXX , indem er ihr regelmäßig Schläge mit der flachen Hand, teilweise auch der Faust gegen das Gesicht, den Mund, den Kopf und die Hände, in einem Fall auch gegen die Scheide versetzte, wodurch sie teilweise mit dem Kopf gegen das Sofa oder auf den Boden fiel und sich auch erbrach, und der BF die Tat gegen eine unmündige Person beging, wobei XXXX ruhig mit geschlossenen Augen im Bett liegen bleiben musste, bis auch der BF aufwachte, sie gegen ihren Willen essen musste, ruhig und bewegungslos auf ihrem Spielteppich sitzen musste und diesen nicht verlassen durfte sowie wochenlang ruhig und mit ausgestreckten Beinen am Sofa sitzen musste;

2./ im Zeitraum von Mai 2017 bis 08.11.2019 gegen seine Lebensgefährtin XXXX , indem er ihr regelmäßig Schläge mit der Faust, teils auch mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf und in das Gesicht, einmal auch einen Kopfstoß versetzte und ihren Kopf auf den Küchenboden schlug, sie in anderen Fällen gegen einen Kasten stieß, ihr jeweils einmal gegen ein Knie, bzw. die rechte Hüfte trat, mit einem Plastikschuhlöffel gegen den linken Fuß schlug und sie wiederholt damit gefährlich bedrohte, er werde sie zerstückeln und in Tirol begraben, weil sie ihn betrüge, er könne sie verbrenne, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie sie durch die Äußerung, wenn sie ihn verlasse, werde er ihre vierzehnjährige Schwester vor ihren Augen vergewaltigen und ihre Eltern umbringen, bzw. wenn sie nochmals weglaufe, werde er ihr die Knie brechen, mithin durch gefährliche Drohungen zu einer Handlung, nämlich der Fortsetzung der Beziehung mit ihm genötigt hat, wobei XXXX aufgrund der Taten den Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren Freunden abbrach, ihre Nummer wechseln ließ, ihre Tochter mit einem neuen, türkischen Vornamen bezeichnete und bei Gewalttaten gegen ihre minderjährige Tochter nicht schützend eingriff sowie weder die Rettung verständigte noch einen Arzt aufsuchte;

II./ Nachgenannte absichtlich schwer am Körper

1./ verletzt, und zwar am 12.10.2019 seine Tochter, XXXX , indem er sie in die Höhe hob, zu Boden fallen ließ und ihr Faustschläge auf den Kopf und ins Gesicht versetzte, wodurch sie multiple Subduralhämatome, verbunden mit kurzer Bewusstlosigkeit erlitt;

2./ zu verletzen versucht, und zwar in der Nacht vom 07.11.2019 auf den 08.11.2019 seine Lebensgefährtin XXXX , indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sie mit beiden Händen würgte, nachdem sie sich zwei Mal losreißen konnte, wieder würgte, mit einem Küchenmesser auf sie losging, das sie zunächst mit der rechten Hand abwehren konnte, ihr mit diesem aber in der Folge Schnittwunden am linken Unterarm zufügte, sie neuerlich würgte und ihr letztlich noch mit einen Fäusten ins Gesicht schlug, wodurch sie eine Prellung der Stirne, Prellung und Hämatome im linken Unterkiefer, Halsprellung, Hämatome an der linken Wange innen und außen, kleine Einblutungen im Bereich der Rachenmandel und des Kehlkopfs und am linken Trommelfell, Prellung und Hämatome an beiden Unterarmen, zwei oberflächliche Wunden am linken Unterarm, Wunden am rechten Mittel- und Ringfinger sowie eine Prellung des Bauches erlitt.

Hierdurch hat der BF zu I./1./ das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall und Z 2 erster Fall StGB, zu I./2./ das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2 erster Fall und zweiter Fall StGB, zu II./1./ das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und zu II./2./ das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen, die mehrfache Qualifikation innerhalb des § 107b Abs 3 StGB, das Ausnutzen der Wehr- und Hilflosigkeit seines Opfers, die Tatbegehung gegen Angehörige, das Ausnutzen der Schutzbedürftigkeit seines Opfers XXXX , das außergewöhnlich hohe Maß an Gewalt und der Einsatz einer Waffe.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.    Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme und des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteiles zu XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

2.3.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Zumal der BF bereits im Strafverfahren von der Strafverfolgungsbehörde identifiziert wurde, steht die Identität Geburtsdatum des BF unstrittig fest. Die Feststellungen zu seiner Identität, seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit basieren auf den Angaben im Strafurteil und der Beschwerde.

Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme (AS 59 ff) gründen die Feststellungen über den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. Weiters ergibt sich daraus auch die Feststellung zum Familienstand „ledig“. Dass der BF vor seinem Haftantritt mit seiner Tochter und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus den Ausführungen des ehemaligen Rechtsvertreters im E-Mail an die belangte Behörde und konnte dies durch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Kindesmutter nachgewiesen werden.

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen war aufgrund seines langen Aufenthaltes und der Schulausbildung im Bundesgebiet sowie seiner handschriftlich, in deutscher Sprache verfassten, Stellungnahme zu treffen.

Die Feststellung, dass der BF gesund ist, konnte getroffen werden, zumal der BF keine Krankheiten vorbrachte und Gegenteiliges im gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich wurde. Zudem wird sein Gesundheitszustand durch die Haftfähigkeit indiziert. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt und er zudem selbst im Zuge seiner Stellungnahme angeführt hat, dass er in der Justizanstalt in der Anstaltsküche arbeite und beabsichtige nach seiner Entlassung die Lehre zum Koch zu absolvieren (AS 61).

Hinsichtlich seiner Schulbildung kann auf die Angaben des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme (AS 60) sowie seines ehemaligen Rechtsvertreters verwiesen werden (As 20).

Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wird seine berufliche Tätigkeit ersichtlich, weiters auch seine Bezüge von Arbeitslosengeld. Aufgrund seines erst jungen Alters und seiner zeitlich unterbrochenen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet kann noch nicht von einer beruflichen Verfestigung ausgegangen werden.

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet konnte aufgrund der Ausführungen des ehemaligen Rechtsvertreters des BF im E-Mail an die belangte Behörde (AS 20) und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz getroffen werden. Weiters führte der BF in seiner Stellungnahme aus, dass die komplette Vaterseite, wie sein Opa, seine Oma, Onkel, Geschwister, Tanten und Cousinen in seiner Heimat leben würden (AS 61). Dass in Österreich seine minderjährige Tochter lebt, brachte der BF vor und wird dies insbesondere durch das Strafurteil zu XXXX belegt (AS 27 ff).

Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des BF, dass er viele Freunde im Bundesgebiet habe und Fußball in einem Verein gespielt habe. Aufgrund des 17-jährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet liegt eine Integration in sozialer als auch privater Hinsicht vor. Dennoch ist die soziale Integration wegen der strafgerichtlichen Verurteilung maßgeblich zu relativieren. Die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe waren dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 2020, rechtskräftig seit 29.06.2020, zu XXXX zu entnehmen.

Auch wurde amtswegig mit 2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Aufgrund des seit 2004 kontinuierlichen und somit mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich, kommt der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung.

Dieser fordert im Gegensatz zu § 67 Abs 1 Satz 2 FPG, wonach eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verlangt wird, eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können.

§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die - nunmehr zur Anwendung kommende - nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG 2005 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Folglich darf gegen den BF nur bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegt jedoch bei ihm vor.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 17.06.2020, rechtskräftig seit 29.06.2020, zu XXXX wegen dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall und Z 2 erster Fall StGB, dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2 erster Fall und zweiter Fall StGB dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB verurteilt.

Über den BF wurde, ausgehend von einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, weshalb das untere Strafdrittel deutlich überstiegen wurde.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an nationaler Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und der fortgesetzten Gewaltausübung, wobei hierbei vier Verbrechen zusammentreffen, der BF eine Waffe eingesetzt hat und die Tat gegen Angehörige begangen wurde, führt dazu, dass für den BF derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Hierbei gilt insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die vom BF begangenen strafbaren Handlungen eine enorme Brutalität aufgewiesen haben und massive Verletzungen zur Folge hatten. Weiters waren die Opfer seiner gravierenden Attacken seine Lebensgefährtin und seine besonders junge Tochter, welche im Entscheidungszeitpunkt erst drei Jahre und neun Monate alt ist. Aus diesen Gründen hat das Strafgericht ungeachtet des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF eine empfindliche, gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, um dem BF das massive Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen.

Aufgrund des sich daraus ergebenden persönlichen Verhaltens und des außergewöhnlich hohen Maßes an Gewalt, das er bei seinen Handlungen gegen seine Angehörigen angewendet hat, liegen außergewöhnliche Umstände dar, die ein Aufenthaltsverbot trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat neben dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung in mehreren Tathandlungen das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z1 und Z2 jeweils erster Fall und auch nach Abs 3 Z 2 erster und zweiter Fall begangen. Diese gesetzliche Bestimmung laute:

Fortgesetzte Gewaltausübung

§ 107b.

(1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.

(3a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,

2.

eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder

3.

im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.

(4) Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Aus den im Strafurteil festgestellten Tathandlungen, nämlich dem über Monate hin Ausüben von brutaler Gewalt gegen seine Lebensgefährtin und seine erst dreijährige Tochter, der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin, er werde sie auf qualvolle Weise umbringen, nämlich erwürgen, verbrennen oder zerstückeln, ihre erst vierzehnjährige Schwester vor ihren Augen vergewaltigen und ihre Eltern umbringen, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer eine narzisstische sadistische Persönlichkeit aufweist, von der eine große, schwere und nachhaltige Gefahr ausgeht.

Im Fall des BF besteht die erhebliche Gefahr, dass er aufgrund seines gesetzten Verhaltens weiterhin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und seelischen Unversehrtheit für andere, insbesondere für nahe Angehörige, darstellt. Im Hinblick auf die – die Milderungsgründe überwiegenden – Erschwerungsgründe und dem Umstand, dass das Landesgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren als erforderlich erachtet hat, erweist sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als gerechtfertigt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt.

Zugunsten des BF ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich wohnt, hier die Schule besucht hat, daher gut Deutsch spricht und über soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt. Nicht verkannt wird weiters, dass der BF insgesamt mehr als zwei Jahre einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt nachging, wobei aufgrund seines jungen Alters und der Unterbrechungen eine berufliche Verfestigung noch nicht vorliegt. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden jedoch durch die strafrechtliche Verurteilung des BF erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Mutter und seines Bruders bleibt festzuhalten, dass er von diesen nicht abhängig ist und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Das vom BF in der schriftlichen Stellungnahme vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis zu einem XXXX aus XXXX , wurde behauptet, aber nicht weiter konkretisiert. Von einer finanziellen Abhängigkeit ist nicht auszugehen, zumal er sich nach seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst finanziert hat, zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin und der Tochter gewohnt hat und nach der Entlassung eine Lehre zum Koch absolvieren möchte. Aus diesem Grund sind die Bindungen zu ihnen allenfalls unter dem Privatleben des ledigen BF zu berücksichtigen.

Gegenständlich bleibt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die dreijährige Tochter des BF im Bundesgebiet aufhältig ist. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

In Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung wurde entsprechend judiziert, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich und kommt dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Sie kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108 mit Hinweis auf VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

In diesem Zusammenhang erscheint es wesentlich nochmals hervorzuheben, dass Opfer der absichtlich schweren Körperverletzung und der fortgesetzten Gewaltanwendung – neben der Kindesmutter - die eigene minderjährige Tochter des BF war. Sohin verletzte der BF das Kleinkind absichtlich schwer, indem er sie in die Höhe hob, zu Boden fallen ließ und ihr Faustschläge auf den Kopf und ins Gesicht versetzte, wodurch sie multiple Subduralhämatome, verbunden mit kurzer Bewusstlosigkeit, erlitt. Der BF nutzte dabei die Hilflosigkeit und Schutzbedürftigkeit seiner eigenen Tochter aus. Darüber hinaus musste seine Tochter ruhig im Bett mit geschlossenen Augen liegen, bis der BF aufwachte, gegen ihren Willen essen und ruhig und bewegungslos über eine lange Zeit am Spielteppich oder am Sofa sitzen. In Anbetracht des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und des außergewöhnlich hohen Maßes an Gewalt, hat das Familienleben des BF hintanzustehen.

Betreffend des Kindeswohles ist auszuführen, dass der BF durch seine derart schwerwiegenden Handlungen so gravierend in das gesundheitliche und soziale Leben seiner eigenen Familie eingegriffen hat, weswegen er nun eine Trennung von seiner Tochter, besonders auch zu deren Schutz, hinnehmen muss.

Aufgrund der oben angeführten Erwägungen wird daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als gerechtfertigt und grundsätzlich verhältnismäßig erachtet und ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Überdies wird es der Mutter und dem Kind möglich und zumutbar sein, den BF (nach Verbüßung seiner Haft) in den Niederlanden zu besuchen und auf diese Weise den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten, so sie dies wünschen. Es wird nicht verkannt, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Niederlande anfangs auf Schwierigkeiten stoßen könnte, dennoch ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Schulausbildung sowie seiner dort lebenden Verwandten gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Für den BF besteht zudem die Möglichkeit, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kontakten mittels moderne Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrecht zu erhalten. Es wird nicht verkannt, dass mit dem dreijährigen Kind die Aufrechterhaltung auf diesem Wege nicht ohne Schwierigkeiten möglich sein wird, es gilt jedoch diesbezüglich festzuhalten, dass die Beziehung zur Tochter bereits ob der Haftaufenthalte des BF seit November 2019 entsprechend erschwert war und bereits vor der Haft wegen dem Verhalten des BF beeinträchtigt war.

Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf die vom BF begangenen Delikte eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet und seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, insbesondere der Tochter, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren - auch im Hinblick auf die dabei verhängte maximale Frist – als unverhältnismäßig. Der BF ist seit seinem achten Lebensjahr in Österreich und war bis zu seiner Verurteilung unbescholten. Das Aufenthaltsverbot wird daher mit acht (8) Jahren befristet.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt und der Tatsache, dass eine positive Zukunftsprognose nicht erkannt werden kann. Der Umstand, dass der BF seit Beginn seines Vollzugs eine Psycho- und Aggressionstherapie mache, wird nicht verkannt, ändert aber, vor dem Hintergrund des Unrechts seiner Taten, an der gegenständlichen Beurteilung nichts.

Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen und konnte der BF eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abgeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente, wobei hauptsächlich auf eine positive Zukunftsprognose und seines 17-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet Bezug genommen wurde. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2244823.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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