TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 I403 2243058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §125
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
StGB §229
StGB §241e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2243058-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2021, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.01.2021 festgenommen.

Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 15.01.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verhängen, von der belangten Behörde informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.04.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2021, zugestellt am 30.04.2021, wurde gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war, abgesehen von seiner Meldung in einer Justizanstalt zwischen 25.12.2007 und 30.01.2009 und nunmehr wieder seit dem 09.01.2021 nie im Bundesgebiet gemeldet; der Beschwerdeführer ging in Österreich auch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt liegt nicht in Österreich.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer zweimal verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.01.2008, rechtskräftig am 22.01.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 U 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei er am 09.07.2009 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Erschwerend wurden die mehrfache Deliktqualifikation und die einschlägigen Vorstrafen in der Tschechischen Republik, mildernd das reumütige Geständnis. Er hatte am 24.12.2007 gemeinsam mit einem Mittäter einen PKW im Wert von rund 60.000 Euro gestohlen, nachdem er in einem Haus einen Schlüsselkasten aufgebrochen hatte. Er war extra für die Begehung der Straftat nach Österreich eingereist.

2020 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und gründete im Oktober 2020 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX und drei weiteren Mittätern eine kriminelle Vereinigung, um Diebstähle im Gesamtwert von EUR 39.123,-- durch Einbruch zu begehen. Der Beschwerdeführer selbst beging gemeinsam mit anderen die folgenden Einbruchdiebstähle:

1)       in der Zeit von 3.1.2021 bis 4.1.2021 stahl er mit einem Mittäter einem Unternehmen HIFI-Verstärker, Receiver, DVD-Player, eine Digitalkamera, einen Laptop, eine Fototasche mit zwei Studioblitzen und Zubehör in einer Umhängetasche im Gesamtwert von EUR 5.020,-, indem sie die Türe des Lagerraumes gewaltsam aufbrachen;

2)       in der Zeit von 3.1.2021 bis 4.1.2021 versuchte er vergeblich bei zwei Unternehmen die Zugangstüre aufzubrechen;

3)       in der Zeit von 29.12.2020 bis 30.12.2020 in XXXX brach der Beschwerdeführer die Zugangstüre zu einem Bürokomplex gewaltsam auf und entwendete bereits eingelöste Gutscheine zur Rückerstattung an XXXX im Gesamtwert von EUR 3.573,55, während seine Lebensgefährtin im Tatfahrzeug vis a vis Aufpasserdienste leistete;

4)       in der Zeit von 27.12.2020 bis 4.1.2021 stahl er einem Unternehmen zwei Laptops im Gesamtwert von EUR 2.919,45, indem er die Türe zu den Büroräumlichkeiten gewaltsam aufbrach;

5)       in der Zeit von 30.12.2020 bis 4.1.2021 versuchte er vergeblich, bei zwei Unternehmen eine Türe aufzubrechen;

6)       in der Zeit von 21.12.2020 bis 22.12.2020 entwendete er mit drei Mittätern, darunter auch seine Lebensgefährtin, aus einem Unternehmen einen Tresor mit Bargeld, Elektronikartikeln und anderen Wertsachen aus dem Objekt im Gesamtwert von EUR 8.196,-;

7)       am 25.10.2020 brach er die Bürotüren von zwei Unternehmen auf, fand dann allerdings keine Wertsachen; ebenfalls am 25.10.2020 flüchtete er nach dem Aufbrechen einer weiteren Bürotür, weil er einen akustischen Alarm auslöste;

8)        zwischen 5.1.2021 und 7.1.2021 versuchte er vergeblich die Türe zu den Büroräumlichkeiten eines Vereins und die Türe eines Unternehmens aufzubrechen; in einem anderen Fall gelang es ihm in der gleichen Tatnacht, eine Türe aufzubrechen, doch fand er keine Wertsachen;

9)       am 3.1.2021 entwendete er eine Jacke mit der Marke Engelbert Strauss im Wert von EUR 120,-- und einen Fahrzeugschlüssel im Wert von EUR 310.-;

10)      am 4.1.2021 entwendete er einen Laptop der Marke Lenovo und einen I-Pod der Marke Nano, ein Abstandsmessgerät mitsamt Umhängetasche im Gesamtwert von EUR 2.800,-;

11)      Mitte Dezember 2020 entwendete er einem nicht mehr ausforschbaren Opfer Bargeld in der Höhe von EUR 9.000,-;

12)      am 22.12.2020 brach er ein Fenster auf, fand dann aber keine Wertsachen und

13)      am 22.12.2020 brach er in Geschäftsräume ein und entwendete eine schwarze Geldkassette samt Inhalt.

Durch die Diebstähle unterdrückte der Beschwerdeführer Urkunden, über die er nicht verfügen durfte (z.B. einen italienischen Reisepass, einen österreichischen Führerschein), und unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte (Bankomatkarten, Kreditkarten).

Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und 15 StGB; das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 Abs 1 StGB begangen. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.04.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Vorstrafen, mildernd dagegen das reumütige Geständnisse und die Suchtgiftabhängigkeit gewertet.

Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus acht einschlägige Vorstrafen im Ausland auf.

Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft; er erhielt keine persönlichen Besuche in der Haft. Seine aus der Tschechischen Republik stammende Lebensgefährtin wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gegen seine Lebensgefährtin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2021 ein Aufenthaltsverbot verhängt. Am selben Tag reiste sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus. Sie hält sich daher gar nicht mehr im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang nur in Justizanstalten gemeldet war), der Datenbank des Hauptverbandes österreichischer Sozialversicherungsträger (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie erwerbstätig war) und dem Strafregister (woraus sich seine beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben) eingeholt. Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus den Urteilsausfertigungen.

Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen seiner Tante in der Gebäudeverwaltung tätig gewesen sei, wurden diesbezüglich keine Nachweise erbracht und liegt keine Meldung bei der österreichischen Sozialversicherung vor, so dass sich aus dieser Behauptung keine erlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergibt. Unter dem in der Beschwerde angegebenen Namen der Tante war im Übrigen auch keine Meldung im Zentralen Melderegister zu finden.

Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass XXXX die Freundin des Beschwerdeführers sei und in Österreich lebe, ist dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) zu entnehmen, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und sie das Bundesgebiet am 20.05.2021 verlassen hat. Die sonstigen Feststellungen zu ihrer Person ergeben sich aus dem zentralen Melderegister, der Datenbank des Hauptverbandes österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister bzw. dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.04.2021, Zl. XXXX . Dass der Beschwerdeführer keine Besuche in der Strafhaft erhielt, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – slowakischen Personalausweises und Reisepasses fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.

Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens wegen schweren Einbruchsdiebstahls verurteilt, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 24.12.2007 war der Beschwerdeführer nur in das Bundesgebiet eingereist, um in ein Haus einzubrechen, dort einen Schlüssel zu entwenden und dann einen PKW zu stehlen. Nachdem der Beschwerdeführer, der zuvor bereits mehrmals in der Tschechischen Republik verurteilt worden war, am 09.07.2009 bedingt aus der Haft entlassen wurde, scheint er das Bundesgebiet verlassen zu haben.

2020 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und gründete im Oktober 2020 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und weiteren Mittätern eine kriminelle Vereinigung, um Diebstähle im Gesamtwert von EUR 39.123,-- durch Einbruch zu begehen. Bis zur Festnahme am 08.01.2021 brach der Beschwerdeführer in kürzesten Abständen bei zahlreichen Unternehmen ein bzw. versuchte dies. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und 15 StGB; das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 Abs 1 StGB begangen. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.04.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Vorstrafen, mildernd dagegen das reumütige Geständnisse und die Suchtgiftabhängigkeit gewertet.

Aus einer Zusammenschau der insgesamt zehn Verurteilungen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefahr ausgeht.

In der Beschwerde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass es bei der Prüfung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblich auf die Wiederholungsgefahr ankomme. Gerade diese ist beim Beschwerdeführer gegeben: So konnten auch die bisherigen Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Im vorliegenden Fall wäre die Annahme einer günstigen Gefährdungsprognose im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und den im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Strafvollzug auf dem Boden des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG unvertretbar. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut, ist dies zu begrüßen, vermag dies letztlich aber keinen tatsächlichen Gesinnungswandel zu bescheinigen. Ein solcher ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN).

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Der Beschwerdeführer war ins Bundesgebiet eingereist, um hier Straftaten zu begehen und kann auf keinen längeren Aufenthalt verweisen.

In der Beschwerde wurde moniert, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden sei, da die belangte Behörde von einer Einvernahme abgesehen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bot, auf schriftlichen Wege auf Aspekte eines Privat- und Familienlebens in Österreich hinzuweisen, welche einer näheren Überprüfung (und damit gegebenenfalls einer Einvernahme) bedurft hätten, dass er diese Möglichkeit aber nicht nützte. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, bei einer Einvernahme wäre „die Lebenserhaltungsfähigkeit des BF in Österreich, die familiäre und soziale Verankerung in Österreich sowie seine positive Zukunftsprognose“ festgestellt worden, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt wurde – angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit noch seine zweijährige Freiheitsstrafe ableistet, nicht von einer „positiven Zukunftsprognose“ gesprochen werden kann.

Eine soziale oder berufliche Integration ist ebenso nicht gegeben, hatte der Beschwerdeführer doch – wie dargelegt – noch nie einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er hier auch noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es liegt somit keine Verankerung des Beschwerdeführers in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erklärt wird, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit bei seiner Tante gearbeitet und könne dies auch nach seiner Entlassung aus der Haft wieder tun, ist – unabhängig davon, dass in der Vergangenheit gar keine angemeldete Erwerbstätigkeit vorgelegen hatte – dem kein derartiges Gewicht beizumessen, dass es das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich entscheidungswesentlich verstärken würde.

Soweit die Rede von einer familiären Verankerung ist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine besondere Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Tante (welche im Übrigen im Zentralen Melderegister nicht zu finden war) belegt hätte. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Die Behauptung in der Beschwerde, dass seine Freundin in Österreich leben würde, ist falsch, hat diese Österreich doch nach Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes freiwillig verlassen.

Insgesamt ist der Beschwerdeführer, der in Österreich (abseits von Justizanstalten) nie gemeldet und nie erwerbstätig war, hier kaum verankert.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren bzw. zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.

Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Acht Jahre erscheinen angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers angemessen und verhältnismäßig.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er über kein sonstiges Einkommen verfügt und wiederholt straffällig wurde, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder im Bereich der Eigentumskriminalität aktiv werden könnte.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. In der Beschwerde wurde zwar moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich im Rahmen einer Einvernahme ein persönliches Bild zu verschaffen, doch hatte der Beschwerdeführer selbst darauf verzichtet, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben: Der Beschwerdeführer nahm am 15.01.2021 die Verständigung der belangten Behörde entgegen, in welcher diese ihn informierte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Er wurde ausdrücklich aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation eine Stellungnahme abzugeben und wurde ihm die Möglichkeit gewährt, Gründe, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden, vorzubringen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Zudem wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, wie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks am Ergebnis etwas ändern hätte können: Soweit auf die Reue des Beschwerdeführers verwiesen wurde, ist es bei dem gerade aus der Strafhaft entlassenen Beschwerdeführer zu früh, um von einem Gesinnungswandel zu sprechen. Soweit behauptet wurde, dass seine Tante im Bundesgebiet wohne und er bei ihr arbeiten könne, reicht dies nicht aus, um angesichts des von ihm begangenen Verbrechens seinem persönlichen Interesse ein besonderes Gewicht zu verleihen. Dass seine Freundin im Bundesgebiet wohne, ist aktenwidrig.

Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen und seinen acht Vorstrafen im Ausland sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich hatte, blieben unbestritten.

Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung kriminelle Delikte öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchterkrankung Unionsbürger Urkundenunterdrückung Verhältnismäßigkeit Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2243058.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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