RS Vwgh 2017/4/7 Ro 2016/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/02 Kreditwesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a
TKG 2003 §109 Abs4 Z3
TKG 2003 §25 Abs2
TKG 2003 §25 Abs3
TKG 2003 §25 Abs6
TKG 2003 §91
VwRallg
ZaDiG 2009 §68a Abs1 Z10

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/02/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017

Rechtssatz

§ 25 Abs. 2 und 3 TKG 2003 unterscheidet danach, ob den Teilnehmer ausschließlich begünstigende oder nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen sind. Handelt es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen, ist deren Anwendung sofort nach der Anzeige und Kundmachung möglich. Handelt es sich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, so gilt eine zweimonatige Anzeige- und Kundmachungsfrist. Außerdem hat der Teilnehmer ein besonderes Kündigungsrecht, das er zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Änderung ausüben kann. In diesem Fall wird die Änderung also frühestens zwei Monate nach der Anzeige und Kundmachung wirksam, soweit der Teilnehmer den Vertrag nicht gekündigt hat (vgl. Urteil OGH 25. Februar 2016, 2 Ob 20/15b). Sowohl bei ausschließlich als auch bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen, können die geänderten AGB erst dann Vertragsverhältnissen zugrunde gelegt werden, wenn sie der Regulierungsbehörde angezeigt und - in geeigneter Form - kundgemacht wurden (vgl. E 31. Jänner 2005, 2004/03/0066; Urteil OGH 14. März 2000, 4 Ob 50/00g). Auch dient die in § 25 Abs. 6 TKG 2003 vorgesehene Befugnis der Regulierungsbehörde, ihr angezeigten AGB unter bestimmten Voraussetzungen zu widersprechen, und die damit einhergehende administrative inhaltliche Kontrolle dem Kundenschutz und damit dem öffentlichen Interesse (vgl. E VfGH 15. Juni 2005, B 636/04 = VfSlg. 17577). Ein Verständnis, wonach es sich bei der Pflicht, (Änderungen von) AGB der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen, um eine bloße "Ordnungsvorschrift" handle, die allenfalls zu einem Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 oder einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 109 Abs. 4 Z 3 TKG 2003 führt, würde diesem Ziel zuwiderlaufen (ErlRV 759 BlgNR 20. GP 49).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J04

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten