TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/26 95/12/0097

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §20 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G, zur Zeit in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Februar 1995, Zl. 73091/6-VI.2/95, betreffend Auslandsaufenthaltszuschuß gemäß § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde er als Botschaftssekretär an der Österreichischen Botschaft in S verwendet. Er trat dort seinen Dienst unmittelbar nach seiner Ankunft am 30. Juni 1994 an und wohnte mit seiner Familie bis zum 7. August 1994 in einem Hotel; streitgegenständlich sind diese Hotelkosten.

Am 7. Juli 1994 berichtete die österreichische Botschaft in S (in der Folge kurz: Botschaft) der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ankunft am Dienstort im Hotel H.R. untergebracht worden, wo für Nächtigung ohne Frühstück

134.820 kP für ein Zweibettzimmer berechnet würden. Da der Beschwerdeführer mit seiner Gattin, die im fünften Monat schwanger sei, und zwei Kleinkindern im Alter von drei und vier Jahren angereist sei, sei die Unterbringung in einem "billigeren Hotel", das der gesamten Familie und dem Gepäck (150 kg) Platz biete, nicht in Frage gekommen. Für den Hotelaufenthalt seien ungefähr drei Wochen vorgesehen, je nach Verfügbarkeit des Übersiedlungstransportes und der Anmietung einer zumutbaren Wohnung. Um Genehmigung zur Auszahlung des "normgemäßen Wohnzuschusses" werde ersucht.

Mit Erledigung vom 14. Juli 1994 teilte die belangte Behörde der Botschaft mit, dem Beschwerdeführer könne ein Vorschuß auf die reinen Hotelkosten in Höhe von 70 % gegen nachträgliche Vorlage der Originalrechnungen und eines Antrages auf Wohnzuschuß für die Zeit des Hotelaufenthaltes ausbezahlt werden. Diese Erledigung wurde unter dem Datum 20. Juli 1994 fernschriftlich an die Botschaft abgefertigt.

Mit Schreiben vom 12. August 1994 berichtete die Botschaft der belangten Behörde (dort eingelangt am 18. August 1994), für den 39-tägigen Hotelaufenthalt vom 30. Juni bis 8. August 1994 seien "reine Hotelkosten" von kP 4,942.488,-- aufgelaufen (wurde näher aufgeschlüsselt). Hierauf sei gemäß der Erledigung der belangten Behörde vom 20. Juli 1994 ein Vorschuß von 70 % gewährt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Vorschuß auf Hotelkosten von insgesamt kP 4,119.304,-- ausbezahlt worden. Ein Antrag des Beschwerdeführers sowie die Originalrechnungen seien angeschlossen.

Bei diesem Antrag handelt es sich um ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 1994, in welchem er ausführte, gemäß der Erledigung der belangten Behörde vom 20. Juli 1994 habe er 30 % der reinen Hotelkosten zu bezahlen, sodaß ihm für den 39-tägigen Hotelaufenthalt Kosten von kP 1,482.746,--, das seien S 20.018,17, demnach S 513,29 pro Nacht, entstanden seien, wofür er "unter Hinweis auf Par 21 GG einen AUSLANDSAUFENTHALTSZUSCHUSS IN HÖHE VON OES 18.458,17 BEANTRAGE". Der Beschwerdeführer begründete dies damit, daß vergleichbare im Ausland verwendete Beamte bei Versetzung vom ersten Tag an eine ihnen zur Verfügung gestellte Wohnung benützen könnten, wofür ihnen als Eigenanteil an Wohnkosten (Auslandsaufenthaltskosten gemäß § 21 GG 1956) von der belangten Behörde monatlich S 1.200,--, demnach "S 30,-- pro Tag" berechnet würden. Es sei daher nicht einzusehen, daß er 17,1 x so viel pro Tag im Hotel mit einer vierköpfigen Familie bezahlen solle, wobei die Lebenssituation in einem 20 m2-Zimmer mit vier Schlafstätten ungleich schlechter sei. Seine Auslandsverwendungzulage (ohne Repräsentationszulage), inklusive Kaufkraftausgleichszulage betrage für diesen 39-tägigen Zeitraum S 47.960,--, d.h., er müßte 41,75 % seiner Auslandsverwendungszulage zur Bezahlung der 30 %igen reinen Hotelnächtigungsgebühren verwenden, während vergleichbare im Ausland verwendete Beamte lediglich ca. 4 % ihrer Auslandsverwendungszulage für weit bessere Wohnverhältnisse ausgeben müßten. Die Auslandsverwendungszulage sei im übrigen "zur Bestreitung von anteiligen Wohnkosten in dieser enormen Höhe gesetzlich nicht vorgesehen". So werde seines Wissens von der belangten Behörde eine sogenannte Sonderregel praktiziert, wonach höchstens 30 % der Auslandsverwendungszulage zur Bestreitung der anteiligen Wohnkosten des Bediensteten vorgesehen seien. Bei einer Dienstzuteilung würden seines Wissens 80 % der Wohnkosten von der belangten Behörde bezahlt und vom Bediensteten seien 20 % selbst zu bezahlen. Wenn die Wohnsituation am neuen Dienstort besonders schlecht sei, habe die belangte Behörde "auch schon auf die Einhebung irgendwelcher anteiligen Wohnkostenersätze durch den Bediensteten verzichtet" (wurde näher ausgeführt). Unter näherer Darstellung seiner Auffassung erkärte der Beschwerdeführer, er bitte, seinem Antrag stattzugeben "bzw. mir einen Bescheid zuzustellen, damit ich über Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zu meinem Recht komme".

Diesem Antrag ist ein Konvolut an entsprechenden Rechnungen angeschlossen.

Mit Erledigung vom 8. September 1994 trat die belangte Behörde an den Bundesminister für Finanzen zwecks Herstellung des Einvernehmens hinsichtlich der Absicht, dem Beschwerdeführer auf Basis von Auslagen im Ausmaß von kP 4,942.488,-- für den Zeitraum vom 30. Juni 1994 bis zum 7. August 1994 "den normgemäßen Wohnzuschuß nach den Besoldungsrichtlinien für den Auslandsaufenthaltszuschuß gemäß § 21 GG 1956" zu bemessen.

Unter dem Datum 9. August 1994 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines Formblattes einen Wohnungskostenbeitrag hinsichtlich der von ihm ab 8. August 1994 angemieteten Wohnung. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß ihm in der Folge auf Grundlage der bereits bezogenen Richtlinien diesbezüglich ein Wohnzuschuß genehmigt wurde.

Mit Erledigung vom 29. September 1994 teilte der Bundesminister für Finanzen der belangten Behörde mit, er sei mit der in Aussicht genommenen Bemessung eines einmaligen Wohnzuschusses nach einer näher bezeichneten Bestimmung der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien hinsichtlich der in der Zeit vom 30. Juni 1994 bis 7. August 1994 entstandenen Hotelkosten einverstanden. Demgemäß teilte die belangte Behörde mit Erledigung vom 5. Oktober 1994 der Botschaft mit, dem Beschwerdeführer werde mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ein einmaliger Wohnzuschuß gemäß eben dieser Bestimmung der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien "bemessen". Die Botschaft werde ermächtigt, "den normgemäßen Wohnzuschuß" auf Basis von kP 4,942.488,-- aus der dortigen Amtskassa auszubezahlen. Bereits ausbezahlte Vorschüsse seien zu berücksichtigen.

Unter Hinweis auf diese Erledigung vom 5. Oktober 1994 verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 auf seinen Antrag vom 11. August 1994, in welchem er den bescheidmäßigen Abspruch begehrt hatte, und kündigte an, gegebenenfalls eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. In der Sache verblieb er bei seinem bisherigen Standpunkt.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich weiters, daß die belangte Behörde den von ihr auf Grundlage der bezogenen Richtlinien zuerkannten Wohnzuschuß hinsichtlich der Hotelkosten mit kP 3,398.081,-- ermittelte, was - gemäß einem Vermerk in den Verwaltungsakten - einem Eigenanteil von S 21.237,21 entspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1994 auf Bemessung eines Wohnzuschusses in Höhe von S 18.458,17 im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GG 1956 mangels Rechtsanspruches abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges wörtlich aus:

"Zu Ihrem Antrag vom 11. August 1994 auf Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses in Höhe von ÖS 18.458,17 wird festgestellt, daß dieser nicht nachvollziehbar ist, da die Genehmigung eines Vorschusses in Höhe von 70 % auf voraussichtliche Hotelkosten in keinerlei Zusammenhang mit der Höhe der späteren Bemessung DES TATSÄCHLICHEN WOHNZUSCHUSSES nach Vorliegen des diesbezüglichen Antrages samt Originalrechnungen steht. Mangels eines Rechtsanspruches war Ihr Antrag auf Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses in Höhe von ÖS 18.458,17 abzuweisen."

Abschließend führte die belangte Behörde aus, daß die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine angeblich andere Vorgangsweise in anderen Einzelfällen nicht zielführend seien, weil hieraus kein subjektiver Rechtsanspruch abgeleitet werden könne und grundsätzlich in jedem Ermittlungsverfahren jeder Fall mit seinen Besonderheiten individuell zu behandeln sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich (der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift) unter anderem auch auf § 20 GG 1956 bezogen. Diese Bestimmung lautet (i.d.F. gemäß BGBl. Nr. 214/1972 und BGBl. Nr. 447/1990):

"A u f w a n d s e n t s c h ä d i g u n g

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

Im Beschwerdefall ist § 21 GG 1956 in der ab 1. Juli 1992 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 314/1992 anzuwenden, weil es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (d.h., i.d.F. vor der Novellierung des Abs. 3 Z. 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 durch Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995). Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):

"Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1.

auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,

2.

auf seine Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

...

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auslandsaufenthaltszuschuß gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 durch unrichtige Anwendung des § 21 GG 1956 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer stützt in der Beschwerde seine Auffassung, ihm gebühre der volle Ersatz des von ihm angesprochenen Aufwandes, auch durch einen Verweis auf § 20 Abs. 1 GG 1956. Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, einen Rechtsanspruch auf die Refundierung der fraglichen Kosten könne nicht aus § 20 GG 1956 abgeleitet werden, weil gemäß dieser Gesetzesbestimmung "der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung entsteht, ... durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt wird" (im Original unter Anführungszeichen), womit nach Auffassung der belangten Behörde "eindeutig auf den § 21 GG 1956 verwiesen wird".

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Die belangte Behörde hat diesbezüglich sichtlich das Vorbringen des Beschwerdeführers mißverstanden, weil sich dieser (aufgrund der Formulierung des Beschwerdepunktes) nicht auf § 20 GG 1956, sondern (nur) auf § 21 leg. cit. stützt. Der Auffassung der belangten Behörde ist insoweit beizutreten, als § 21 GG 1956 im Verhältnis zu § 20 leg. cit. die speziellere Norm ist und in seinem Regelungsbereich § 20 leg. cit. insoweit verdrängt. Allerdings beruhen die zuvor wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf einem falschen Verständnis des § 20 (Abs. 2) leg. cit.: Diese Bestimmung verweist nicht "eindeutig auf den §§ 21 GG 1956" (zumal es sich dabei nicht um ein "besonderes Bundesgesetz", sondern um eine Bestimmung desselben Gesetzes handelt); das dort genannte "besondere Bundesgesetz" ist vielmehr die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), die mit § 92 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben wurde. Auch handelt es sich beim hier streitgegenständlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland nicht um eine "auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung" für die im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. i.V.m. der RGV ein Ersatz gebührt.

In der Sache selbst ist zunächst zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Hotelkosten typologisch unter § 21 Abs. 1 Z. 2 (Auslandsverwendungszulage) oder Z. 3 GG 1956 (Auslandsaufenthaltszuschuß) zu subsumieren sind. (Fallbezogen kommen nur diese Bestimmungen in Betracht).

Beiden Fällen ist gemeinsam, daß dem Beamten, "solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß", besondere Kosten "entstehen" bzw. "entstanden sind", wobei es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich nicht darauf ankommt, daß diese Kosten im AUSLAND entstanden sind, sondern, ob sie einem solchen Beamten (wo auch immer) durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland (Z. 2) oder (Z. 3) durch den Aufenthalt im Ausland entstanden sind. Der Unterschied zwischen den Leistungen nach Z. 2 und Z. 3 besteht zunächst darin, daß letztere eines Antrages bedarf; sie unterscheiden sich weiters durch eine unterschiedliche Intensität des Zusammenhanges zum Dienst: die Leistung nach Z. 3 setzt ja aufgrund des Regelungskonzeptes der Norm einen dienstlich bedingten Aufenthalt im Ausland voraus (vgl. dazu die Überschrift dieser Bestimmung - "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" -, aber auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227, betreffend eine Erschwerniszulage, wonach sich der betreffende, im Ausland verwendete Beamte, von Dienstes wegen im Prinzip ständig am ausländischen Dienstort aufzuhalten habe). Wenngleich sich hieraus allenfalls im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben mögen, ist der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beizutreten, daß die streitgegenständlichen Hotelkosten (Kosten der vorübergehenden Unterbringung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen) typologisch als Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu beurteilen sind (die Frage, wie - beispielsweise - Kosten einer Wohnung zu beurteilen wären, die nicht bloß als Unterkunft dient, sondern auch zur Ausübung einer dienstlich gebotenen Repräsentation (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269), kann dahingestellt bleiben, weil im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Unterbringung im Hotel auch zwecks Ausübung einer derartigen Repräsentationstätigkeit gedacht war).

Festzuhalten ist weiters, daß Verordnungen im Sinne der in § 21 Abs. 3 letzter Satz GG 1956 eingeräumten Ermächtigung bislang nicht erlassen wurden.

Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, hat sich die belangte Behörde im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren wiederholt auf die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien gestützt. Sie hat diese Richtlinien (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes) mit den Verwaltungsakten vorgelegt. Es handelt sich dabei um Beilagen zu einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1992, die - soweit hier von Bedeutung - vor allem eine subtile Auffächerung der im Gesetz genannten "Kategorien" "Auslandsverwendungszulage" und "Auslandsaufenthaltszuschuß" in zahlreiche (im Gesetz als solche nicht genannte) "Unterkategorien" vornehmen. Der Auslandsaufenthaltszuschuß wird in I. einen Ausstattungszuschuß, II. einen Wohnzuschuß, III. einen Hauspersonalzuschuß, IV. einen Erziehungszuschuß, V. einen Kinderzuschuß und VI. einen Ehegattenzuschuß unterteilt. Ein Wohnzuschuß ist u.a. (Abschnit II. lit. C) auch für "Wohnkosten, die dem Beamten durch die vorübergehende Benützung anderweitiger Unterkünfte entstanden sind", vorgesehen. Es heißt dort, dem Beamten gebühre ein Wohnzuschuß weiters dann, wenn er im ausländischen Dienstort bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung im Sinne der Punkte A und B (diese betreffen eine von der Dienstbehörde zugewiesene Wohnung bzw. eine selbständig angemietete Wohnung) vorübergehend eine andere Unterkunft, wie Hotel, Pension u.dgl., benützen müsse. Demnach beläuft sich die Höhe dieser Art des Wohnzuschusses (durch Verweis auf Abschnitt II. lit. b Z. 2) auf 25 % der Auslandsverwendungszulage des Beamten einschließlich der auf die Auslandsverwendungszulage entfallenden Kaufkraftausgleichszulage, zuzüglich 50 % der Miete nach Z. 1 lit. a (das ist der Mietzins zuzüglich allgemeiner Betriebskosten und öffentlicher Abgaben), insgesamt jedoch höchstens 80 % dieser Miete.

Die sprachliche Fassung dieser Richtlinien, wie beispielsweise die geradezu apodiktische Formulierung, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen dort genannten Zuschüsse "gebühren", erweckt den Eindruck, es handle sich bei diesen Richtlinien um rechtsverbindliche Normen, was aber - wie der belangten Behörde bereits vorschiedentlich zur Kenntnis gebracht wurde - nicht der Fall ist. Diesen Auslandsbesoldungsrichtlinien kommt mangels gehöriger Kundmachung nämlich kein normativer Charakter zu (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe beispielsweise den hg. Beschluß vom 26. Juni 1996,

Zlen. 96/12/0155 u.a., oder die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293, oder auch vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0045, unter Hinweis auf weitere Judikatur). Beschwerdefallbezogen ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb ein Ersatz von mehr als 80 % solcher Hotelkosten nicht in Betracht kommten sollte (versteht man die Richtlinien in diesem Sinne), weil das Gesetz eine derartige Grenze nicht vorsieht.

Dem Wortlaut des § 21 GG 1956 ist vielmehr zu entnehmen, daß dieses Gesetz nur EINEN Auslandsaufenthaltszuschuß vorsieht und nicht mehrere derartige Zuschüsse nebeneinander kennt, wie man den zuvor genannten Richtlinien allenfalls entnehmen könnte. Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (vgl. dazu die zur Auslandsverwendungszulage nach der früheren Rechtslage gemäß § 21 GG 1956 i.d.F. BGBl. Nr. 198/1969 ergangene hg. ständige Judikatur, wie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1979, Slg. 10.167/A, oder auch vom 15. Mai 1985, Zl. 83/09/0146, oder das zuvor genannte Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293). Das kann dem Beschwerdeführer aber vorliegendenfalls nicht zum Nachteil gereichen, weil sein Begehren vom 11. August 1994 in diesem Sinne umgedeutet werden kann.

Mangels einer näheren generellen Bemessungsregelung in Form der nach § 21 Abs. 3 GG 1956 vorgesehenen Verordnung muß die Bemessung dieses Anspruches im Einzelfall in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgen.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gilt für die angestrebte Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses generell folgendes: Zunächst ist zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Kosten solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 sind, was, wie bereits dargestellt, zu bejahen ist. Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, daß diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung dieses Zuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, daß sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, d. h., sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. dazu die zur früheren Rechtslage - Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG i.d.F.

BGBl. Nr. 198/1969 - ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181, und vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269).

Im Beschwerdefall ist dem angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Begehrens des Beschwerdeführers nach diesen Gesichtspunkten nicht zu entnehmen; vielmehr beschränkt sich der Kern der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Aussage, es bestünde kein derartiger Rechtsanspruch, womit die Rechtslage offensichtlich verkannt wurde (vielmehr steht zu vermuten, daß die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid - wie auch dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren - nicht das Gesetz, sondern die zuvor genannten Richtlinien zugrundegelegt hat). Richtig ist zwar der abschließende Hinweis der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer aus einer angeblich abweichenden Behandlung in anderen Einzelfällen keinen subjektiven Rechtsanspruch ableiten kann, was aber an der zuvor aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern vermag.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120097.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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