TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/12 W254 2238951-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14
PrivSchG §2
PrivSchG §7
SchOG §2 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §5
StGG Art17

Spruch


W 254 2238951-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2021, Zl. 9131.003/1665-Präs3a/2020 bestätigten Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 09.12.2020, Zl. 9131.103/0074-Präs3a1/2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit E-Mail vom 03.09.2020 übermittelte XXXX , Private XXXX schule XXXX , XXXX , XXXX , in Vertretung der erziehungsberechtigten Eltern die Teilnahme der minderjährigen beschwerdeführenden Partei (in Folge: BP) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020/2021.

2.       Mit gegenständlichem Bescheid der Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2020, zugestellt am 14.12.2020, wurde die Teilnahme der BP am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 im Schuljahr 2020/21 untersagt (Spruchpunkt 1.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim angezeigten häuslichen Unterricht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich um den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handle. Dieser sei aufgrund mangelnder Gleichwertigkeit mit dem Besuch einer Schule iSd § 5 SchPflG zu untersagen.

3.       Am 17.12.2020 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Deutung der Anzeige zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht verfehlt sei. Die Eltern des Kindes trügen die alleinige Pflicht für dessen Ausbildung und würden sich durch die Privatschule unterstützen lassen. Der häusliche Unterricht an sich würde keiner Beschränkung durch die Behörde unterliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Schreiben vom 22.12.2020 erteilte die belangte Behörde Parteiengehör insbesondere zur Abgrenzung der Teilnahme an häuslichem Unterricht und Unterricht durch eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht. Mit Schreiben der Erziehungsberechtigten der BP vom 04.01.2021 wurde ergänzend vorgebracht, dass die BP mit den Eltern, Verwandten und Bekannten und in der Privaten XXXX Schule XXXX lernt.

4. Am 25.01.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis vorgelegt, dass eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde.

5. Mit Erkenntnis vom 05.02.2021, GZ W 254 2238951-1/2E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2021, zugestellt am 18.02.2021, wurde die Beschwerde vom 18.12.2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der XXXX -Schule um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handle, deren Führung der Bildungsdirektion nicht angezeigt worden sei. Die Schule entziehe sich der gesetzlich vorgesehenen Schulaufsicht, weshalb die Gleichwertigkeit des dort erteilten Unterrichts nicht überprüft werden könne.

7.       Mit Schreiben vom 02.03.2021 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Am 10.03.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit E-Mail vom 03.09.2020 zeigte XXXX in Vertretung der erziehungsberechtigten Eltern der schulpflichtigen BP mit der E-Mail Adresse XXXX der Privaten XXXX schule XXXX deren Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020/21 an. Im beigefügten Formblatt wurde eingetragen, dass der häusliche Unterricht durch die Private XXXX schule XXXX erteilt wird.

An der privaten XXXX schule XXXX wird eine Mehrzahl an Schüler_innen von der 1. bis zur 12. Schulstufe unterrichtet. Die Schüler_innen lernen, was der österreichische Lehrplan vorschreibt. Die Schule hält den Lehrplan, die wöchentliche Schulzeit und Ferien wie in einer öffentlichen Schule ein. Der Tag der Schüler_innen beginnt zwischen 8:00 und 8:30 Uhr, die Arbeitszeit am Vormittag dauert 4 ½ Stunden, am Nachmittag finden Wahlpflichtfächer statt.

Die Private XXXX ist eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetz.

Die BP wird nicht im häuslichen Unterricht beschult, sondern besuchte im Schuljahr 2020/21 eine Privatschule ( XXXX schule), deren Errichtung nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 PrivSchG gegenüber der zuständigen Schulbehörde angezeigt wurde.

Eine Besichtigung durch die Bildungsdirektion am 06.11.2019 wurde durch die Verantwortliche der Schule, Mag. XXXX , verweigert.

Die Gleichwertigkeit des Unterrichts der Privaten XXXX mit dem Unterricht an einer in § 5 SchPflG genannten Schule ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung sowie des Vorlageantrags. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die schlüssigen Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung konnten von den Erziehungsberechtigten der BP nicht entkräftet werden (siehe dazu VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185, m.w.N.; vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Dabei ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

Die Feststellungen zur Übermittlung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail. Die Feststellungen zur privaten XXXX Schule ergeben sich aus Einsichtnahme im Webauftritt der Schule unter http://www. XXXX schule.wien/. Dass eine Mehrzahl an Schüler_innen unterrichtet wird, ergibt sich daraus, dass am Bundesverwaltungsgericht mehrere Verfahren anhängig sind bzw. waren.

Dem in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 04.01.2021 sowie dem Vorlageantrag erstatteten Vorbringen, wonach ein häuslicher Unterricht stattfände, der durch XXXX bloß unterstützt werde, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die Feststellung, dass die BP die Privatschule im Schuljahr 2020/21 besuchte und nicht durch häuslichen Unterricht beschult wird, ergibt sich zuallererst bereits daraus, dass die Anzeige vom 03.09.2020 in Vertretung der Erziehungsberechtigten von der Schule an die Bildungsdirektion übermittelt wurde und dass im beigefügten Formblatt die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass der Unterricht von der XXXX Schule erteilt wird. Bereits diese Angaben bzw. Vorgehensweise weisen offenkundig darauf hin, dass beabsichtigt war und ist, dass der Unterricht durch die XXXX -Schule erteilt wird und nicht durch die Erziehungsberechtigten.

Der festgestellte Tagesablauf der XXXX Schule und die Einsicht in die Homepage der Schule lässt keine Zweifel offen, dass es sich hierbei um einen geregelten Tagesablauf vergleichbar einer öffentlichen Schule handelt, insbesondere der auf der Homepage ausgewiesene Umstand, dass die Arbeitszeit am Vormittag 4 ½ Stunden dauert. Die wöchentliche Schulzeit und Ferien sind ebenfalls wie in einer öffentlichen Schule geregelt. In der Rubrik Schulordnung findet sich folgender Satz: „Die schulfreien Tage und Ferienzeiten sind größtenteils so wie in einer öffentlichen Schule geregelt.“ Die BP tritt diesen Angaben, die auch in der Beschwerdevorentscheidung angeführt sind, nicht entgegen.

Angesichts des gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule und dem ausgewiesenen Motto „Lehrplan, wöchentliche Schulzeit, Ferien - alles ist wie in einer öffentlichen Schule, nur die Art zu lernen ist ganz anders!" ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die XXXX -Schule neben der Vermittlung von allgemeinbildenden Inhalten auch ein erzieherisches Ziel verfolgt und den Begriff der Schule im Sinne des Privatschulgesetzes erfüllt.

Im Rahmen des durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs wurde seitens der Beschwerdeführer auch ein so genanntes Pensenbuch vorgelegt. In diesem werden die zu erbringenden und erbrachten Leistungen im Rahmen der Montessori-Pädagogik als Mittel der alternativen Leistungsfeststellung und -beurteilung dokumentiert und dient dies als weiteres Beweismittel für das Vorliegen eines Privatschulunterrichts.

Es ist auch festzuhalten, dass die Erziehungsberechtigten zwar einerseits behaupten, sich der XXXX -Schule nur unterstützend zu bedienen, jedoch auch in der Stellungnahme vom 04.01.2021 zum Parteiengehör, im Rahmen dessen die Beschwerdeführer von der belangten Behörde explizit aufgefordert wurden, darauf einzugehen, wo der häusliche Unterricht stattfindet, in welcher Tagesstruktur der häusliche Unterricht stattfindet und vor allem wer den häuslichen Unterricht erteilen wird, keine näheren Angaben machen, die dafür sprechen würden, dass es sich bei der Beschulung der BP tatsächlich um häuslichen Unterricht handelt. Dazu wird lediglich lapidar ausgeführt, dass die BP mit den Eltern, mit Verwandten und Bekannten und in der privaten XXXX Schule XXXX lernt. Außerdem, dass die BP im häuslichen Unterricht mit musischen und sportlichen Angeboten unterstützt werde. Dem Vorbringen der Erziehungsberechtigten, dass sie häuslichen Unterricht erteilen und die Privatschule dabei nur unterstützt, ist im Hinblick auf das vorliegende Beweisergebnis - Dauer

des Schultages, Lehrangebot, Schulzeit, Ferien und Qualifikation der Einrichtung als Privatschule – nicht haltbar. Auch bei Kindern, die den Regelschulunterricht besuchen, liegt bei einem – hier nicht einmal behaupteten - umfangreichen Bildungsangebot am Nachmittag kein häuslicher Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 SchPflG vor.

Die Feststellung, dass die Schule nicht angezeigt wurde und die Besichtigung durch die Bildungsdirektion von der Verantwortlichen Mag. XXXX verweigert wurde, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid. Dieser Sachverhalt wurde von der BP auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Unterricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gleichwertig ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Unterricht an einer Schule erfolgt, die in gesetzwidriger Weise und unter Missachtung der Bestimmung der einschlägigen Gesetze geführt wird, und aufgrund des Umstandes, dass die Besichtigung durch die Bildungsdirektion durch die Verantwortliche der Schule verweigert wurde (vgl. dazu auch unter Punkt 3.1.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1.    Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):

„[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

[…]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

Gemäß Art. 14 Abs. 6 B-VG sind Schulen Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Gemäß Art. 14 Abs. 7a beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 38/2015, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß §§ 2 und 3 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 2 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF sind Privatschulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

Gemäß § 7 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

3.1.2.    Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der BP nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

3.1.2.1. Da in der XXXX Schule eine Mehrzahl von Schülern nach dem österreichischen Lehrplan unterrichtet wird und aufgrund des Lehrangebotes der Schule am erzieherischen Ziel auch kein Zweifel besteht, handelt es sich bei der XXXX Schule um eine Schule im Sinne des § 2 Privatschulgesetztes.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, dem ebenfalls ein Sachverhalt betreffend die Anmeldung zum häuslichen Unterricht an der XXXX Schule zu Grunde liegt, ergibt sich eindeutig, dass die am 02.09.2020 erstattete Anzeige der BP als Anzeige der Teilnahme an einer Privatschule (ohne Öffentlichkeitsrecht) verstanden werden müsse. Es kommt bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nämlich nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf "zufällige Verbalformen" an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Angesichts des festgestellten gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule unterliegt es auch keinem Zweifel, dass mit dem solcherart angebotenen Unterricht ein erzieherisches Ziel im Sinn des § 2 Abs. 2 Privatschulgesetz angestrebt wird (vgl. dazu etwa VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114, VwSlg. 18.341 A).

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Schule entgegen § 7 Privatschulgesetz nicht angezeigt wurde und die Besichtigung und damit die Aufsicht durch die Bildungsdirektion durch die Verantwortliche der Schule, Mag. XXXX , verweigert wurde.

Die Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule im Sinne des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (VwGH vom 25.04.1994, Zl. 0016/74). Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule sprechen, nahm die belangte Behörde gegenständlich vor (VwGH 25.4.1974, 0017/74).

Entscheidend für die Zulässigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Maßnahme, nämlich der Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule, ist somit, ob bei der gegebenen Sachlage mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichtes an der Privatschule mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Diese Frage wurde von der belangten Behörde auf Grund der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse mit Recht bejaht.

Bei der Schule handelt es sich um eine nicht angezeigte Privatschule, die sich der gesetzlich vorgesehenen Schulaufsicht entzieht und kann die Gleichwertigkeit des dort erteilten Unterrichts nicht überprüft werden, da die Verantwortliche für die Schule die Besichtigung durch die belangte Behörde verweigert hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht an Privatschulen zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, 3 und 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (vgl. VfGH vom 10.03.2015, E 1993/2014). Diese Überprüfung ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht gewährleistet.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Umstände in einer Ermessensentscheidung berücksichtigt und daraus den Schluss zieht, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig sei. Wenn die Aufsicht über die XXXX Schule durch die belangte Behörde nicht gewährleistet ist und sich damit auch der Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen ua betreffend Lehrer_innen, Schulräume und Lehrmittel entzieht, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie daraus ableitet, dass die Gleichwertigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass laut Angaben der BP bisher alle Schüler_innen der XXXX Schule die Externistenprüfungen bestanden hätten, da die Gleichwertigkeitsprüfung nicht nur auf die Leistungen der Schüler_innen abstellt, sondern vor allem auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts im Sinne einer ausreichenden Beschulung. Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 Abs. 1 SchOG entsprechende zu verstehen. An der Erreichung der Aufgaben iSd § 2 SchOG gegenüber Schulpflichtigen besteht ein zwingendes öffentliches Interesse (siehe VwGH vom 27.09.1982, 82/10/0127). Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird.

Unabhängig vom Lernerfolg ist eine ausreichende Beschulung dann nicht anzunehmen, wenn der Unterricht an einer Schule erfolgt, die in gesetzwidriger Weise und unter Missachtung der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze geführt wird.

War diese Schlussfolgerung richtig, dann lag es im freien Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu untersagen. Hat die belangte Behörde von diesem Ermessen im Sinne der erfolgten Untersagung Gebrauch gemacht und sich dabei von der entscheidenden Erwägung leiten lassen, dass gesetzlich festgelegte Pflichten verletzt wurden und eine Schulaufsicht durch die belangte Behörde verunmöglicht wurde, dann hat sie das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) gehandhabt. Mit dieser Feststellung aber erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2.2. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH vom 06.03.2019, G377/2018 und VfSlg 19.958/2015).

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3.  Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Da einer Berufungsvorentscheidung nach der Rechtsprechung des VwGH die Bedeutung eines Vorhalts zukommt, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, im Vorlageantrag entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten (siehe VwGH vom 25.04.2005, 2001/17/0185). Dies war nicht der Fall. So war weder der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201 mit der Abgrenzung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mit dem Unterricht an einer Privatschule iZm mit der XXXX Schule auseinandergesetzt und stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf diese Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.

Schlagworte

Gleichwertigkeit des Unterrichts häuslicher Unterricht Privatschule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2238951.2.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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