Entscheidungsdatum
11.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 2237108-1/4E
I405 2237108-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Algerien, geb. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020, Zl. 1269919710-201009939, beschlossen:
A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.11.2020 wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der BF (im Folgenden: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020, Zl. 1269919710-201009939, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.10.2020 nachweislich zugestellt und von diesem auch persönlich entgegengenommen.
Am 18.11.2020 langte der Beschwerdeschriftsatz und die Vollmachtsbekanntgabe bei der belangten Behörde ein.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020 wurde dem BF bzw. seiner bevollmächtigten Vertretung mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.10.2020 die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 17.11.2020 geendet hat und die am 18.11.2020 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
Mit Stellungnahme vom 30.11.2020 brachte der BF im Wege seiner Vertretung vor, dass der BF nach Erhalt seines Bescheides vom 20.10.2020 mit ihrer Rechtsberatungsorganisation zum erstem Mal am 16.11.2020 Kontakt aufgenommen habe. Der BF habe sich an das Datum der Zustellung nicht mehr erinnert. Seine Rechtsvertretung habe am selben Tag den zuständigen Referenten des BFA angerufen und ihn gefragt, wann die Beschwerdefrist ende. Als Antwort sei der Tag (18.11.2020) genannt worden, an dem der Bescheid rechtskräftig werde. Die Rechtsvertretung des BF sei daraufhin davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst am 18.11.2020 ende. Somit sei es zu einem Missverständnis zwischen der Rechtsvertretung und dem zuständigen Referenten gekommen. Den BF treffe daher keine Schuld bei der Versäumung der Frist und sei daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen und die Beschwerde inhaltlich zu behandeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Verfahrensgang genannten Bescheid sowohl betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.10.2020 persönlich, ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 17.11.2020. Die am 18.11.2020 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere das Datum der persönlichen Zustellung an den BF ergibt sich aus dem unzweifelhaften Zustellnachweis, der sich im Original im Verfahrensakt befindet. Darüber hinaus wurden das Datum der Zustellung bzw. die ordnungsgemäße Zustellung vom BF auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zu Spruchteil I: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.2.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 16.05.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).
Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG", § 71 Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).
Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG", § 71 Rz 73 mit weiteren Hinweisen).
3.2.1.3. Im vorliegenden Fall suchte der BF während der offenen Beschwerdefrist seine nunmehrige Rechtsvertretung auf. Da ihm der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bekannt war, fragte seine Rechtsvertretung telefonisch beim zuständigen Referenten der belangten Behörde nach, wann die Beschwerdefrist enden würde, welcher dieser mitteilte, dass die Entscheidung am 18.11.2020 in Rechtskraft erwachsen würde. Die Rechtsvertretung ging jedoch dann davon aus, dass die Beschwerdefrist an diesem Tag enden würde. Da seitens der belangten Behörde jedoch die Auskunft richtig erteilt wurde, hingegen die Rechtsvertretung des BF diese missverstanden hat, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Die Rechtsvertretung hätte die notwendige Sorgfalt zu treffen gehabt, den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. die Dauer der Beschwerdefrist nach sorgfältiger Rücksprache und Informationsaustausch in Erfahrung zu bringen, zumal ihr als berufsmäßige Parteienvertreterin derartige, für das Verfahren essentielle Punkte wie es fristauslösende Daten sind, bewusst sein musste. Zudem kann von berufsmäßigen Parteienvertretern erwartet werden, dass sie sich über derart wichtige Punkte, die im Übrigen auch notwendige Inhalte einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG sind, unmissverständlich informieren. Bei sorgfältiger Rücksprache und Informationsaustausch wäre die tatsächliche Zustellung bzw. der Fristablauf unmissverständlich erörtert worden.
Wie oben bereits dargelegt, trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Rechtsvertretung des BF hätte für eine unmissverständliche Absprache bezüglich des Fristablaufes zu sorgen gehabt. Ein derartiges Missverständnis der Rechtsvertretung des BF mit dem Referenten der belangten Behörde entspricht nicht der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt von rechtkundigen Parteienvertretern und kann daher nicht als minderer Grad des Versehens bezeichnet werden.
Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.
3.2.2. Zu Spruchteil II: Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.2.2.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem BF am 20.10.2020 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.
Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, am 20.10.2020 begonnen und mit Ablauf des 17.11.2020 geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde am 18.11.2020 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien schriftliches Parteiengehör gewährt hat, welches auch wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchteil II. des gegenständlichen Beschlusses) wird in Bezug auf den Entfall der Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verwiesen.
3.2.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG sowie zu § 71 AVG. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Irrtum minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit Sorgfaltspflicht subsidiärer Schutz unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2237108.1.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021