Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W256 2226839-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch AIGNER-PICHLER Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21. November 2019, GZ: DSB- XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde vom 23. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Beschwerde richte sich gegen die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) unterstellte Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: Polizeiinspektion) im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21. November 2017 sowie der rechtswidrigen Verweigerung der Löschung der solcher Art erlangten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei. Es seien vom Beschwerdeführer im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion wegen des Verdachts der Unterschlagung/Veruntreuung von 450 Euro mehrere Lichtbilder sowie Fingerabdrücke beider Hände und Handflächenabdrücke angefertigt worden. Mit Eingabe vom 30. November 2017 habe der Beschwerdeführer die Löschung dieser durch eine erkennungsdienstliche Behandlung erlangten personenbezogenen Daten mit der Begründung von der mitbeteiligten Partei begehrt, die Daten seien unrechtmäßig erlangt worden. Diese begehrte Löschung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 von der mitbeteiligten Partei verweigert worden, weil die Verarbeitung dieser Daten gestützt auf seine bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen und auf § 65 SPG geeignet sei, weitere Angriffe durch den Beschuldigten vorzubeugen. Die Begründung der belangten Behörde überzeuge jedoch nicht. Tatsächlich sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme rechtswidrig erfolgt. Wie aus § 65 SPG hervorgehe, habe die mitbeteiligte Partei darzutun, welche Elemente der angezeigten Tathandlung den Verdacht nahelegen würden, dass es nicht bei dieser einen angezeigten Tat bleiben werde. Die von der mitbeteiligten Partei herangezogenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden zwischen den Jahren 2002 und 2013 liegen. Außer einmal im Jahr 2002 fänden sich im Deliktskatalog keine Vermögensdelikte und könne deswegen auch im Hinblick auf das vorliegende angezeigte Vergehen der Veruntreuung nach § 133 StGB nicht von Einschlägigkeit gesprochen werden. Diese beiden Elemente, das lange Zurückliegen der Vorstraftaten und die fehlende Einschlägigkeit seien von der mitbeteiligten Partei nicht berücksichtigt worden. Für eine abstrakte Wahrscheinlichkeit genüge es mit Sicherheit nicht, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs über eine beinahe fünf Jahre zurückliegende Vorstrafe verfüge. Es genüge auch nicht, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Tat eine behauptete Veruntreuung eines Betrages von 450 Euro gewesen sei; dies abgesehen davon, dass der Tatvorwurf in der Anzeige ohnehin äußerst unpräzise vorgetragen worden sei und sich später herausgestellt habe, dass es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen haben könnte, weshalb der Beschwerdeführer letztlich auch rechtskräftig freigesprochen worden sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer die ablehnende Mitteilung der mitbeteiligten Partei vom 8. Jänner 2018 der Datenschutzbehörde vor.
Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2018 sein an die mitbeteiligte Partei gerichtetes Schreiben vom 30. November 2017 vor.
In ihrer – von der belangten Behörde daraufhin eingeholten – Stellungnahme vom 19. Juni 2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, es werde davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorliegende erkennungsdienstliche Behandlung vorgelegen sein. Der Beschwerdeführer weise 5 rechtskräftige Verurteilungen des LG XXXX auf und zwar
- vom 27. Juni 2001 betreffend § 27/1 SMG und §§ 127 StGB,
- vom 4. August 2005 betreffend § 107/1 StGB,
- vom 4. Oktober 2006 betreffend § 28/2 und 3 SMG, § 12 (2. Fall) StGB, § 27/1 SMG,
- vom 29. Juni 2007 betreffend § 217/1 (1. Fall), 216/2 StGB und
- vom 31. Juli 2012 betreffend § 15 StGB, § 83 (1) StGB, §§ 88 (1), 88 (4) 1. Fall StGB und § 105 (1) StGB.
Daraus erhelle sich, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedenster Delikte nach dem Strafgesetzbuch beziehungsweise des Suchtmittelgesetzes, beginnend mit dem Kalenderjahr 2001 verurteilt worden sei. Die Rechtskraft der letzten Verurteilung datiere mit Jänner 2013. Inhaltlich vorweg seien die schwerwiegendsten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und in Zusammenhang mit Prostitution zu nennen. Bei diesen Deliktstypen handle es sich um Normverletzungen, die ein hohes Ausmaß krimineller Energie verlangen würden und die geeignet seien, massiv das Gemeinleben zu gefährden. Insofern seien auch mehrjährige Haftstrafen verhängt worden. Daneben weise das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers auch zwei weitere Verurteilungen nach dem StGB zu Geldstrafen auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werde gerade auch wegen der Unterschiedlichkeit der begangenen Delikte davon ausgegangen, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um eine Person handle, die auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur dazu neige verschiedenste Normen bewusst zu verletzen. Im Sinne einer Prognose könne dies, unter Würdigung aller Umstände, daher nur für den Beschwerdeführer negativ lautend abgegeben werden. Des Weiteren werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, 2009/17/0053 verwiesen, wonach im zweiten Fall des § 65 Absatz 1 SPG eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe, für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, genüge. Daraus erhelle sich, dass sowohl die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers, als auch die Nichtlöschung der dabei gewonnenen Daten in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis der Höchstgerichte zu sehen sei. Die Nichtlöschung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Interessenabwägung und anknüpfend an die strafrechtlich relevanten Ereignisse sowie der daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur daher sehr wohl berechtigt, weil mit Grund angenommen werden könne bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gefährliche Angriffe begehen werde.
Mit am 28. August 2019 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 DSG und Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG der belangten Behörde. Dazu führte er aus, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 sein Löschungsbegehren verweigert. Gegen diese Entscheidung habe er bei der belangten Behörde eine Beschwerde vom 23. Oktober 2018 eingebracht. Der Beschwerdeführer sei bislang weder über den Stand des Verfahrens informiert, noch sei ihm eine Entscheidung darüber zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Schreiben vom 13. September 2019 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde vom 23. Oktober 2018 der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme übermittelt worden sei und diese in der Folge am 19. Juni 2019 eine Stellungnahme übermittelt habe. Als Partei des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde (nur hinsichtlich der Verletzung der Unterrichtungspflicht) mit Schreiben vom 17. September 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab.
In seiner Stellungnahme vom 18. September 2019 führte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 19. Juni 2019 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die mitbeteiligte Partei auf die Strafkarte des Beschwerdeführers beziehe, um die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Die einzige einschlägige und somit für die erkennungsdienstliche Behandlung relevante rechtskräftige Verurteilung stamme aus dem Jahr 2002. Daraus eine deliktsspezifische Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten, wirke einigermaßen befremdlich, da die Art des begangenen Delikts (Vermögensdelikt) oder konkrete Umstände bei der Tatbegehung den Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe darstellen sollten. Es erscheine völlig überschießend, dass bereits der Vorwurf eines leichten Vergehens wie der Veruntreuung, eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Folge habe. Dies umso mehr, als der vorgeworfene Betrag lediglich 450 Euro betragen habe. Zudem sei dieser Vorwurf „in Wahrheit nachgerade haarsträubend falsch“ und habe das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer eine Veruntreuung begangen habe. Somit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass schon am 21. November 2017 die Voraussetzungen für die in Rede stehende erkennungsdienstliche Behandlung nicht vorgelegen seien und damit die Behandlung unzulässig erfolgt sei. Davon abgesehen seien auch die Löschungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Z 1 und Z 2 DSG zweifellos erfüllt. Der Beschwerdeführer führe seit 12 Jahren einen tadellosen Lebenswandel. Aus § 73 Abs. 1 Z 4 SPG gehe hervor, dass erkennungsdienstliche Daten bei evidenter Entkräftigung des Verdachts eines gefährlichen Angriffes grundsätzlich von Amts wegen zu löschen seien. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat schlichtweg nicht begangen, womit jede Behauptung der Nicht-Löschung ihrer Grundlage entbehre. Es liege damit eine evidente Entkräftung des Verdachts vor und sei die mitbeteiligte Behörde daher (schon von Amts) wegen verpflichtet (gewesen), die personenbezogenen Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung zu löschen. Die in ihrer Ablehnung vom 8. Jänner 2018 mitgeteilte Ansicht der mitbeteiligten Partei sei daher nicht nachvollziehbar. Unter einem legte der Beschwerdeführer die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom 22. Juni 2018, XXXX vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt habe, indem sie seinem Antrag auf Löschung nicht entsprochen habe. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei wegen des Verdachtes der Veruntreuung nach § 133 StGB und somit wegen des Verdachtes einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung vorgenommen worden. Dabei habe die mitbeteiligte Partei auf die Persönlichkeitsstruktur Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung im Verdacht gestanden, eine Veruntreuung begangen zu haben und habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt fünf rechtskräftige Verurteilungen aufgewiesen. Das Delikt der Veruntreuung sei bereits aufgrund einer Verurteilung aus dem Jahr 2001 einschlägig. Die mitbeteiligte Partei sei daher im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei. Aber auch gegen eine weitere Verarbeitung der in Rede stehenden Daten bestünden – wie insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015, W214 XXXX zu einem vergleichbaren Sachverhalt zeige – keine Bedenken. Der Beschwerdeführer sei wegen verschiedener Delikte, wie etwa Einbruchsdiebstahl, gefährliche Drohung, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, Zuhälterei, Nötigung sowie gewerbsmäßiger Begehung von Suchtmitteldelikten beginnend im Jahr 2001 bis 2012 zu mehrjährigen Geld- und Haftstrafen verurteilt worden. Aufgrund der fünf rechtskräftigen Verurteilungen, die verschiedene strafrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen und Freiheit betroffen hätten, die über einen Gesamtzeitraum von 12 Jahren begangen worden seien, könne der Ansicht der mitbeteiligten Partei, eine Löschung habe zu unterbleiben, nicht entgegengetreten werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung am 21. November 2017 nicht vorgelegen hätten. Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass zum Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers der Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 65 SPG vorgelegen hätte. Dabei berufe sich die belangte Behörde ausschließlich darauf, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren bei der Polizeiinspektion anhängig gewesen sie. Dies allein könne aber einen begründeten Verdacht nicht rechtfertigen. Zum damaligen Zeitpunkt seien lediglich Vernehmungsprotokolle von näher benannten Zeugen vorgelegen. Aus diesen lasse sich aber der Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht ableiten. Die Vernehmungsprotokolle seien widersprüchlich, woraus abzuleiten sei, dass einer der beiden Zeugen entweder falsch verstanden oder aber die Unwahrheit zu Protokoll gegeben hätte. Davon abgesehen ergebe sich aus den Zeugenaussagen, dass schon auf Behauptungsebene das gesetzliche Tatbild der Veruntreuung des § 133 StGB nicht verwirklicht worden sei. Damals habe demnach kein, geschweige denn ein begründeter Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begehen können, vorgelegen. Somit sei bei richtiger Würdigung bereits die erste Voraussetzung für eine zulässige erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG am 21. November 2017 nicht erfüllt gewesen. Aber auch die Annahme einer Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers – allein aufgrund seiner Vorstrafenbelastung sei rechtlich unhaltbar. Die rechtskräftigen Verurteilungen würden aus den Jahren 2001 bis 2013 stammen, wobei der Beschwerdeführer nach von der belangten Behörde überhaupt nicht gewürdigtem fünfjährigen Wohlverhaltens zuletzt vor mehr als sieben Jahren strafrechtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei seiner letzten Verurteilung gerade einmal 21 Jahre alt gewesen und sei er im Alter von 28 Jahren zuletzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Alter von 33 Jahren sei ihm „sodann ein vereinzelt gebliebener „Ausrutscher“ in seinem ansonsten seit nunmehr „12 Jahren tadellosen Lebenswandel“ passiert. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Im Übrigen habe die belangte Behörde entgegen der Rechtsprechung des VfGH in G76/12-7 auch überhaupt keine Feststellungen zu seiner derzeitigen Lebenssituation und damit keine Einzelfallbeurteilung getroffen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass offenbar weder der mitbeteiligten Partei, noch der belangten Behörde die Urteile in Bezug auf die herangezogenen Verurteilungen des Beschwerdeführers vorgelegen seien. In Unkenntnis dieser Entscheidungen sei eine Beurteilung der „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers denkbar unmöglich. Zur Verweigerung der Löschung werde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Juni 2018 vom Vorwurf des Verdachtes der Veruntreuung rechtskräftig freigesprochen worden sei. Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogene Sachverhalt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W XXXX sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil die strafrechtliche „Karriere“ lediglich 13 Jahre und nicht wie im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 30 Jahre gedauert habe. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren teils sogar massiv über die Stränge geschlagen habe und sei dies auch nie in Abrede gestellt worden. Außer einem einmaligen Ausrutscher im Alter von 33 Jahren zeige der Beschwerdeführer aber ansonsten seit beinahe 13 Jahren einen tadellosen Lebenswandel. Dieser Umstand sei in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch ansonsten seien keine Ermittlungen zu seiner Persönlichkeit vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile Vater einer Tochter und sei er seit 2004 in der Gastronomie tätig. Darüber hinaus fungiere der Beschwerdeführer seit 10 Jahren als Vertrauensperson des Bundesministeriums für Inneres. Diesen „erstaunlichen Persönlichkeitswandel“ habe weder die mitbeteiligte Partei, noch die belangte Behörde in ihre Entscheidung einfließen lassen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung Folge gegeben werde und der Auftrag zur Löschung erteilt werde. Auch wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen und den Beschwerdeführer sowie zwei näher benannte Polizeibeamten, darunter XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Dazu wurde durch den Beschwerdeführer (ohne nähere Begründung) ein Aktenvermerk von XXXX vom 30. Jänner 2019 vorgelegt, in welchem dieser eine vom Beschwerdeführer behauptete Weitergabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch einen unbekannten Polizisten an dessen Frau und damit eine behauptete Verletzung des Amtsgeheimnisses festgehalten hat. Der Beschwerdeführer beantrage auch die Verlesung dieses Aktenvermerks sowie auch die Verlesung der im Rahmen des Verdachtes der Veruntreuung erfolgten (unter einem vorgelegten) Zeugeneinvernahmen sowie von im Rahmen des Strafverfahrens vor dem BG XXXX vom Beschwerdeführer (unter einem vorgelegten) Eingaben. Letztlich werde auch die Einholung und Verlesung des gesamten Strafaktes des BG XXXX beantragt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019, XXXX wurde das gegen die belangte Behörde eingeleitete Verfahren betreffend die behauptete Verletzung der Unterrichtspflicht eingestellt, weil die belangte Behörde ihrer Unterrichtspflicht nachträglich nachgekommen sei. Auch sei die belangte Behörde im Übrigen ihrer in § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Entscheidungsmöglichkeit innerhalb der Frist von drei Monaten mit dem angefochtenen Bescheid fristgerecht und damit zuständigkeitshalber nachgekommen.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2020 eingelangtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache einen Fristsetzungsantrag, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2020, W256 2226839-1/4Z unter Hinweis auf die gesetzlichen Maßnahmen zu COVID 19 und damit mangels Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist zurückgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2017 erkennungsdienstlich behandelt, weil der Verdacht der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB bestand. Dabei wurden mehrere Lichtbilder sowie Fingerabdrücke beider Hände und Handflächenabdrücke angefertigt.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 lehnte die mitbeteiligte Partei dies ab und führte begründend aus, dass die Daten nicht gelöscht würden, weil eine Interessenabwägung - unter Berücksichtigung der 5 rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur - für die weitere Aufbewahrung dieser Daten zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe spreche.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22. Juni 2018, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen.
Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
1) Urteil des LG XXXX vom 27.6.2001, GZ XXXX , wegen § 27 Abs 1 SMG, §§ 127, § 128 Abs 1 Z 4 („Schwerer Diebstahl“, § 129 Z 1 StGB („Diebstahl durch Einbruch“) – Freiheitsstrafe 5 Jahre
2) Urteil des LG XXXX vom 4.8.2005, GZ XXXX , wegen § 107 Abs 1 StGB („Gefährliche Drohung“) – Geldstrafe von Euro 2400
3) Urteil des LG XXXX vom 4.10.2006, GZ XXXX , wegen § 28 Abs 2 und 3 SMG, § 12 (2. Fall) StGB, § 27 Abs 1 SMG – Freiheitsstrafe 2 Jahre
4) Urteil des LG XXXX vom 29.6.2007, GZ XXXX , wegen § 217 Abs 1 (1. Fall) („Grenzüberschreitender Prostitutionshandel), § 216 Abs 2 StGB („Zuhälterei“) – Freheitsstrafe 5 Monate
5) Urteil des LG XXXX vom 31.7.2012, GZ XXXX , wegen § 15 StGB § 83 Abs. 1 StGB („Körperverletzung“), §§ 88 Abs 1, 88 Abs 4 erster Fall StGB („Fahrlässige Körperverletzung“), § 105 Abs 1 StGB („Nötigung“) – Geldstrafe Euro 1800
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) wird die Tilgung voraussichtlich mit 4. Februar 2030 eintreten.
2. Beweiswürdigung:
Die (im Übrigen unbestrittenen) Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 90 SPG, aber auch im Hinblick auf § 16 Abs. 1 VwGVG keine Zweifel bestehen und solche im vorliegenden Fall im Übrigen auch gar nicht vorgetragen wurden (siehe dazu auch den bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019).
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung durch die mitbeteiligte Partei, weil diese seinem Löschungsbegehren vom 30. November 2017 mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 nicht nachgekommen sei. Er sei zwar – wie unbestritten festgestellt – mehrfach vorbestraft. Dabei handle es sich aber um länger zurückliegende und auch nicht einschlägige Delikte. Davon abgesehen habe sich auch der – die gegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung auslösende – Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nicht bestätigt und sei dieser auch – wie im Verfahren nicht berücksichtigte Zeugenaussagen belegen würden – nie begründet gewesen. Der Beschwerdeführer weise derzeit einen ordentlichen Lebenswandel auf und sei dieser – zu Unrecht – nicht herangezogen worden.
Die hier zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen wurden durch die seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") sowie in weiterer Folge durch das DSG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) novelliert.
Nach der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 5 DSG, sind Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
Dabei ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung geltend gemacht hat, weil die mitbeteiligte Partei sein Begehren auf Löschung aus näher dargestellten Gründen (entsprechend § 27 Abs. 4 DSG alt bzw. § 45 Abs. 4 DSG) mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 verweigert hat. Auch in seiner gegen die belangte Behörde gerichteten Beschwerde wegen u.a. einer Verletzung der Unterrichtspflicht stellte der Beschwerdeführer nochmals hinreichend klar, dass Gegenstand der hier gegenständlichen Beschwerde an die belangte Behörde allein die Verweigerung der vom Beschwerdeführer begehrten Löschung mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 sei („Die Landespolizeidirektion […] teilte am 08.01.2018 [..] mit, dass dem Antrag keine Folge gegeben wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer [..] Beschwerde [..].“).
Dementsprechend hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten Verletzung in seinem Recht auf Löschung wegen einer (mit Schreiben vom 8. Jänner 2020) verweigerten Löschung auseinandergesetzt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann daher ebenso allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der (ablehnenden) Mitteilung der mitbeteiligten Partei vom 8. Jänner 2018 sein bzw. ob darin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist (siehe zum Prüfumfang der Verwaltungsgerichte, VwGH, 28.8.2017, Ra 2016/03/0078 m.w.H.).
Eine darüberhinausgehende Beurteilung, insbesondere, ob eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Datenverarbeitung (mangels Löschung) eine Verletzung im Recht auf Löschung darstellt, kann hingegen – da ausschließlich auf den Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens abzustellen ist – nicht Prüfumfang des vorliegenden Verfahrens sein (siehe dazu DSK, 20.3.2013, K121.910/0003-DSK/2013 u.v.m.). Daran ändert auch nichts, dass die behauptete Rechtsverletzung – wie in § 24 Abs. 6 DSG und auch in § 31 Abs 8 DSG alt vorgesehen – bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich durch entsprechende Reaktion beseitigt werden kann, weil damit keine Aussage über die (behauptete) Rechtsschutzverletzung, sondern ausschließlich über das (aktuelle) Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Person getroffen werden soll (siehe dazu insbesondere die Erläuterungen zur DSG Novelle 2010, BGBl. I Nr. 133/2009 zu § 31 Abs. 8 DSG alt).
Angesichts der eindeutigen Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 5 DSG kann der belangten Behörde insofern nicht entgegengetreten werden, wenn sie den (wie oben dargelegt) im Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens und damit im Zeitpunkt des DSG alt verwirklichten Sachverhalt aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2018 nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO und damit – mangels einer die Datenlöschung auf Antrag betreffenden Spezialnorm – nach der (allgemeinen datenschutzrechtlichen) Löschungsbestimmung des § 45 DSG beurteilt hat (siehe dazu VfGH, 12.3.2013, GZ G 76/12, womit die – die Datenlöschung auf Antrag betreffende – Spezialnorm des § 74 Abs. 1 und 2 SPG aufgehoben und seither durch keine neue Spezialregelung ersetzt wurde).
Gemäß § 45 Abs. 2 DSG hat der Verantwortliche personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Z 1) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Z 2) oder die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Z 3).
§ 45 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG stellt folglich – wie schon die Vorgängerbestimmung § 27 Abs. 1 Z 2 DSG alt – insgesamt auf die Zulässigkeit der Verarbeitung ab. Das bedeutet, dass nicht nur die Weiterverarbeitung von Daten, sondern auch ihre ursprüngliche Ermittlung bzw. Verarbeitung für die Beurteilung eines Löschungsbegehrens von Belang sein können.
Der Beschwerdeführer bringt dazu in seinem Löschungsbegehren, wie auch im gesamten Verfahren vor, schon die Ermittlung seiner erkennungsdienstlichen Daten sei unrechtmäßig erfolgt. § 65 SPG fordere für die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, dass die Person in Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben. Im Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zwar ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion anhängig gewesen. Dies allein könne aber einen begründeten Verdacht nicht rechtfertigen. Die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Zeugenaussagen seien nämlich widersprüchlich erfolgt und sei insofern schon auf Behauptungsebene kein begründeter Verdacht der Begehung einer Veruntreuung zu entnehmen gewesen.
Gemäß § 65 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Demnach ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung – an zumindest eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen. Damit wird klargestellt, dass § 65 SPG neben einem begründeten Verdacht – ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ – zusätzlich fordert, dass eine – aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen – wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (vgl. dazu Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz², 671).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 StGB verdächtigt wurde und es insofern aufgrund eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX auch zu einem strafgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX gekommen ist, welches letztlich mit Urteil vom 22. Juni 2018 mit einem Freispruch geendet hat.
Da die Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt sind, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder festzustellen, noch zu untersuchen, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfene Straftat begangen wurde (vgl. dazu VwGH, 28.1.2020, Ra 2019/01/0480 m.w.H.). VwGH 22.5.2014, 2013/01/0045).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem aufgrund des vorliegenden Verdachtes durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist daher zur Beurteilung der Zulässigkeit der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht erforderlich, weshalb auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angebotenen Beweise (auch im Zuge einer mündlichen Verhandlung) nicht einzugehen war.
Auch ansonsten bestehen keine Gründe, der – auch von der belangten Behörde gefolgten – Argumentation der mitbeteiligten Partei, die vorliegende erkennungsdienstliche Behandlung sei im Zeitpunkt ihrer Vornahme aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und der daraus abgeleiteten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers geeignet (gewesen), diesen vor weiteren gefährlichen Angriffen abzuhalten, nicht zu folgen.
Wie festgestellt wurde, weist der Strafrechtskatalog des Beschwerdeführers fünf rechtskräftige Verurteilungen aus den Jahren 2001 bis 2012 auf, welche unterschiedliche Delikte, wie etwa Einbruchsdiebstahl, gefährliche Drohung, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel, Zuhälterei, Nötigung sowie gewerbsmäßige Begehung von Suchtmitteldelikten betreffen und u.a. auch mehrjährige Haftstrafen zur Folge hatten.
Es kann der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie schon aufgrund dieser – unterschiedliche geschützte Rechtsgüter betreffenden und auch einen langen Zeitraum umfassenden – fünf rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem zum Zeitpunkt der Vornahme vorliegenden Verdachtes gegen den Beschwerdeführer die Vornahme der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen in Bezug auf Vermögensdelikte wegen der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als erforderlich angenommen hat.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der „Art der Tat“ und einer allfällig daraus abgeleiteten Erforderlichkeit der Vornahme der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung konnte vor diesem Hintergrund – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – unterbleiben, zumal darauf von Seiten der mitbeteiligten Partei in ihrem (hier maßgeblichen) Ablehnungsschreiben auch gar kein Bezug genommen wurde (siehe dazu VwGH, 20.3.2013, 2013/01/0006, wonach die Gründe einer erkennungsdienstlichen Behandlung darzutun sind).
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Zukunftsprognose nach § 65 Abs. 1 2. Fall SPG bereits eine näher begründete abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit genügt (siehe dazu VwGH, 28.1.2020, Ra 2019/01/0480 m.w.H.), war die mitbeteiligte Partei in Anbetracht der oben aufgezeigten Ausgangslage im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Vornahme auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zur (aktuellen) Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers anzustellen. Inwiefern die Kenntnis der den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Urteile ein anderes Ergebnis der vorliegenden Prognose herbeiführen hätte sollen, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich und wurde dazu vom Beschwerdeführer auch gar nichts vorgebracht.
Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SPG waren bei der Verarbeitung der gegenständlichen Daten daher erfüllt, weshalb die erkennungsdienstlichen Daten rechtmäßig ermittelt wurden.
Da im Zeitpunkt der hier behaupteten Rechtsverletzung (Ablehnungsschreibens vom 8. Jänner 2018) der – die gegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung auslösende – Verdacht wegen des Vergehens der Veruntreuung nach wie vor aufrecht war, sind auch keine Gründe ersichtlich, die die mitbeteiligte Partei zu diesem Zeitpunkt zu einer anderen Prognose in Bezug auf den Beschwerdeführer bewegen hätten sollen.
Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit der hier nicht einschlägigen - die amtswegige Löschung betreffenden – Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 4 SPG, wonach erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen sind, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
Anderes kann – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – auch der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des VfGH, G 76/12-7 nicht entnommen werden, sondern wird darin ausschließlich festgehalten, dass die – wie oben ausgeführt – nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung des § 74 Abs. 1 und 2 SPG insofern den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspreche, als im Falle einer Verurteilung erkennungsdienstliche Daten in keinem Fall gelöscht und damit – anders als im Fall des § 73 Abs. 1 Z 4 SPG – eine im Einzelfall angemessene Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen nicht erlaubt sei.
Dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Juni 2018 vom Verdacht der Veruntreuung freigesprochen wurde, konnte von der mitbeteiligten Partei im Zeitpunkt des (hier gegenständlichen) Ablehnungsschreibens (noch) nicht berücksichtigt und insofern auch der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Die (hier gegenständliche) Verweigerung der Löschung mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 der mitbeteiligten Partei erfolgte daher zu Recht, weshalb die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer – der belangten Behörde folgend – dadurch auch nicht in seinem Recht auf Löschung verletzen konnte.
zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der (für die Entscheidung maßgebliche) Sachverhalt aus der Aktenlage – wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt – geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – wie beantragt – zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Löschungsrecht und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung erkennungsdiestliche Behandlung Löschung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Persönlichkeitsstruktur Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2226839.1.01Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020