TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W101 2149189-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP1
GGG §1 Abs1
GGG §14
GGG §15
GGG §16
GGG §18 Abs2 Z2
GGG §18 Abs2 Z2a
GGG §7 Abs1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2149189-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Georg HAUNSCHMIDT, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.01.2017, Zl. Jv 3161/16b (239 REV 3289/16g), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 11.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 8 C 605/16x vor dem Bezirksgericht Baden (im Folgenden: BG) eine Mietzins- und Räumungsklage mit einem Streitwert von € 2.527,00 (Streitwert Mietzins: € 1.776,72, Streitwert Räumungsbegehren: € 750,00) ein. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 163,00 an, welche von der Beschwerdeführerin durch Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters entrichtet worden war.

Anlässlich der Tagsatzung vom 02.06.2016 schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Inhalt wie folgt lautet:

1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution und unter ausdrücklichem Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub, aus welchem Titel auch immer, das von ihr aufgrund des Mietvertrages v. 25.04.2015 in Bestand genommene Bestandsobjekt, gelegen in XXXX , XXXX , bestehend aus einem Einfamilienhaus mit dem im Erdgeschoß liegenden Wohnküche (inkl. Einbauküche), 2 Zimmer, 1 Vorraum, 1 Badezimmer und 1 WC, sowie im Kellergeschoß liegenden Vorraum und 3 Räume, sowie die bei dem Einfamilienhaus freistehende Garage und dem Garten unter Belassung der mitvermieteten Inventargegenstände im Bestandobjekt spätestens am 31.08.2016 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben, sowie der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens von € 1.253,74 (darin enthalten € 177,36 an USt und € 189,60 an Barlauslagen) binnen derselben Frist, also bis spätestens 31.08.2016, zu Handen des Klagevertreters gemäß § 19a RAO bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2.) Bis zur tatsächlichen Räumung des unter Punkt 1.) bestehenden Bestandobjektes bleibt die verpflichtete beklagte Partei zur Leistung des aus dem Mietvertrag v. 25.04.2015 vereinbarten wertgesicherten Mietzinses samt Umsatzsteuer und Betriebskosten bzw. öffentlichen Abgaben (aktuell € 915,-- monatlich) voll aufrecht und ist von der beklagten Partei vollinhaltlich und fristgerecht zum jeweiligen Termin bis zur tatsächlichen Räumung bei sonstiger Exekution zu erfüllen.

3.) Von der Geltendmachung dieses Vergleiches wird ausdrücklich Abstand genommen und das Mietverhältnis entsprechend den Bestimmungen des Mietvertrages v. 25.04.2015 fortgeführt, sofern die beklagte Partei:

a) die unter Punkt 1.) bestimmten Kosten dieses Verfahrens bis spätestens 28.07.2016 zu Handen des Klagevertreters gemäß § 19a RAO vollständig und fristgerecht leistet (Eintreffen beim Klagsvertreter maßgeblich) und

b) die binnen derselben Frist gemäß dem Mietvertrag v. 25.04.2015 fällig werdenden Mietzinszahlungen (inkl. USt. und Betriebskosten bzw. öffentlichen Abgaben (aktuell € 915,00 monatlich) zu Handen des Klagevertreters vollständig und fristgerecht leistet.

Am 08.07.2016 war für diesen Vergleich eine restliche Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z 2a GGG ein Betrag iHv € 2.616,00 vom Konto des Rechtsvertreters ohne dessen Zustimmung eingezogen worden, welchen die Kostenbeamtin des BG aufgrund des am 12.08.2016 gestellten Rückzahlungsantrages in der Folge wieder an den Rechtsvertreter zurückzahlte.

2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.08.2016 für den oben genannten Vergleich eine zusätzliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 2.616,00 (Bemessungsgrundlage Räumung € 750,00 + 10-facher Jahresmietzins € 109.800,00 = € 110.550,00) vor. Davon berechne sich insgesamt eine Pauschalgebühr iHv € 2.779,00 und abzüglich der bereits entrichteten Gebühr iHv € 163,00 eine offene restliche Pauschalgebühr iHv € 2.616,00. Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, ergibt sich ein zu zahlender Betrag iHv € 2.624,00.

3. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, worin sie sich insbesondere gegen die Bemessung des Streitwertes im Ausmaß des 10-fachen Jahresmietzinses wandte. Punkt 2.) des Vergleiches sehe ausschließlich eine Räumungspflicht bis zum Zahlungstermin vor, welcher gemäß Punkt 1.) des Vergleiches auf den 31.08.2016 festgelegt worden sei. Daher könne nicht von einer unbestimmten Leistung ausgegangen werden.

4. Mit Bescheid vom 12.01.2017 (zugestellt am 19.01.2017), Zl. Jv 3161/16b (239 REV 3289/16g), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 2.616,00 (Bemessungsgrundlage: € 110.550,00), abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 163,00 und zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.624,00.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Das Räumungsbegehren in Punkt 1.) des Vergleiches sei gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 GGG mit einem Streitwert von € 750,00 zu bewerten gewesen.

Der Vergleichspunkt 2.) war mit einem Streitwert in Höhe des 10-fachen Jahresmietzinses zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete nämlich die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 16.04.2014, Zl. 2013/16/0023).

Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach Punkt 2.) des Vergleiches ausschließlich eine Räumungspflicht bis zum Zahlungstermin vorsehe, welcher gemäß Punkt 1.) des Vergleiches auf den 31.08.2016 festgelegt worden sei, sei der klare Vergleichstext entgegenzuhalten, wonach sich die beklagte Partei verpflichte, bis zur tatsächlichen Räumung des unter Punkt 1.) bestehenden Bestandobjektes zur Leistung des aus dem Mietvertrag vom 25.04.2015 vereinbarten wertgesicherten Mietzinses samt USt. und Betriebskosten (aktuell € 915,00 monatlich) voll aufrecht bleibe. Dass diese Verpflichtung mit dem unter Punkt. 1 des Vergleiches vereinbarten Räumungstermin befristet gewesen wäre, sei dem eindeutigen Vergleichstext nicht zu entnehmen. Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin könne nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden (VwGH 19.10.1995, Zl. 95/16/0207). Die Vereinbarung eines Räumungstermines sage bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (VwGH.23.10.2008, 2006/16/0090).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd GGG essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthalte (z.B. durch Verpflichtung oder Gestaltung), wobei es nicht darauf ankomme, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren; ebenso wenig maßgeblich sei es, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden habe und im Vergleich neuerlich (bekräftigend) übernommen worden sei. Auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, seien gebührenrelevant.

Die Gesamtbemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG betrage daher € 110.550,00. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren – von den Fällen des prätorischen Vergleiches abgesehen – (nur) der Kläger zahlungspflichtig.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine am 16.02.2017 eingelangte Beschwerde.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dass mit dem am 02.06.2016 geschlossenen Vergleich eine zeitlich unbefristete Entgeltleistung und somit eine wiederkehrende Leistung vereinbart worden sei, die eine Erhöhung des Streitwertes um das Zehnfache der vereinbarten Jahresleistung zur Folge hätte, würde sich als verfehlt erweisen. Im gegenständlichen Vergleich sei keine Verfügung über materielle Rechte erfolgt, welche für eine Streitwertänderung iSd § 18 Abs. 2 GGG erforderlich gewesen wäre. Sollte man dennoch eine Regelung von materiellen Rechten erblicken, sei zu betonen, dass der Vergleich im Punkt 2.) ausschließlich eine Zahlungspflicht bis zum Räumungstermin vorsehe, auf welchen gemäß Punkt 2.) des Vergleiches explizit Bezug genommen und auf den 31.08.2016 festgelegt worden sei. Der Vergleich umfasse somit ausschließlich drei Mietzinsmonate (Juni, Juli, August 2016) entsprechend des Mietvertrages. Über den Mietzins für die Monate April und Mai 2016 sei hingegen im Vergleich keine Regelung getroffen worden. Der maßgebliche Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG bemesse sich somit am Streitwert der Räumung iHv € 750,00 zuzüglich dreier Monatsmieten iHv gesamt € 2.745,00 (€ 915,00 mal 3), weshalb ein Gesamtstreitwert von € 3.495,00 anzunehmen sei. Gemäß TP 1 GGG liege die Pauschalgebühr für Streitwerte bis zu € 3.500,00 bei € 163,00. Da die Vorschreibung der Gebühr in dieser Höhe bereits erfolgt sei, wäre die erneute Vorschreibung jedenfalls unzulässig.

Selbst unter der Annahme (und unbeschadet der obigen Ausführungen), dass auch die Monate April und Mai 2016 zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen wären, würde sich der Gesamtstreitwert auf einen Betrag von lediglich € 5.271,72 erhöhen (= € 750 + € 1.776,72 für April-Mai + € 2.745,00 für Juni-August). Gemäß TP 1 GGG wären hierfür Gerichtsgebühren iHv € 299,00 fällig geworden, weshalb unter Abzug der schon geleisteten Pauschalgebühr von € 163,00 lediglich ein Restbetrag von € 136,00 vorzuschreiben gewesen wäre.

Darüber hinaus führe nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein in einem Vergleich abgegebener Verzicht eines Rechtes zu keiner Begründung einer Gebührenpflicht nach dem GGG (VwGH 2002/16/0024). Dieser Gebührenausschluss sei vom VfGH ebenso für einen Verzicht auf die Geltendmachung des Vergleiches angewendet worden, weshalb ein im Vergleich enthaltener Verzicht auf die Geltendmachung des Vergleiches nicht zu den eine Gebührenschuld auslösenden Dispositionen zähle (VfGH, GZ: B 5/10). Ebenso der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass solche Verzichte als nicht verpflichtende Befreiungsmöglichkeit anzusehen sind und daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen sind (vgl. VwGH 2000/16/0400). Der im gegenständlichen Vergleich abgegebene Verzicht auf die Geltendmachung des Vergleiches könne daher nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Gebührenpflicht auslösen.

Sollte dies verkannt werden und dem Vergleich die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zu Grunde gelegt werden, so seien die im Vergleich bestimmten wiederkehrenden Leistungen eindeutig bestimmt in Form der Mietzinszahlungen für die Monate Juni, Juli, und August 2016. Die Heranziehung des 10-fachen Jahresmietzinses sei somit verfehlt.

6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.03.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren beim BG zu 8 C 605/16x am 02.06.2016 einen Vergleich geschlossen hat.

Die gebührenrechtlich relevanten Punkte lauten auszugsweise wie folgt:

1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution und unter ausdrücklichem Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub, […], von ihr aufgrund des Mietvertrages v. 25.04.2015 in Bestand genommene Bestandsobjekt,[…] spätestens am 31.08.2016 von ihrem Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben, […].

2.) Bis zur tatsächlichen Räumung des unter Punkt 1.) bestehenden Bestandobjektes bleibt die verpflichtete beklagte Partei zur Leistung des aus dem Mietvertrag v. 25.04.2015 vereinbarten wertgesicherten Mietzinses samt Umsatzsteuer und Betriebskosten bzw. öffentlichen Abgaben (aktuell € 915,-- monatlich) voll aufrecht und ist von der beklagten Partei vollinhaltlich und fristgerecht zum jeweiligen Termin bis zur tatsächlichen Räumung bei sonstiger Exekution zu erfüllen.

In Punkt 1.) dieses Vergleiches wurde eine Räumungsverpflichtung übernommen.

Als maßgebend wird festgestellt, dass in Punkt 2.) eine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten, regelmäßig zu zahlenden Mietzinses iHv monatlich € 915,00 festgehalten wurde und der Vergleichstext keine Befristung dieser Leistungsverpflichtung enthält.

Unter Heranziehung des Wertes des Räumungsbegehrens iHv € 750,00 und der wiederkehrenden Leistungen (10-facher Jahresmietzins) iHv € 109.800,00 ergibt sich für den in Rede stehenden Vergleich eine Bemessungsgrundlage iHv € 110.550,00.

Die Beschwerdeführerin ist daher zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 2.779,00, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 163,00, somit zur Zahlung einer offenen restlichen Gebühr iHv € 2.616,00 und zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 zur Entrichtung eines Betrages iHv € 2.624,00 verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren beim BG zu 8 C 605/16x am 02.06.2016 einen Vergleich geschlossen hat.

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem oben angeführten Vergleichstext vom 02.06.2016.

Dass ein Teil der Pauschalgebühr iHv € 163,00 bereits entrichtet wurde, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 legt die Pauschalgebühr bei einem Streitwert über 70 000 Euro bis 140 000 mit 2 779 Euro fest.

Gemäß § 7 Abs. 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 58 Abs. 1 JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):

"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro ua. bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

§ 18 GGG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):

"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

[...]

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

[...]"

Diese Gestalt erhielt § 18 GGG durch Art 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011, durch den in Abs. 2 die Z 2a eingefügt wurde. Gemäß Art. VI Z 39 GGG idF des Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 18 Abs. 2 Z 2a GGG mit 1.1.2011 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 geschlossen werden. Der Rest des § 18 GGG gilt in der Stammfassung.

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren beim BG zu 8 C 605/16x am 02.06.2016 einen Vergleich geschlossen. Strittig ist nunmehr, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, um daraus die Höhe der dafür anfallenden Pauschalgebühr zu ermitteln.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Erhöhung des Streitwertes um das Zehnfache der vereinbarten Jahresleistung sich als verfehlt erweisen würde. Punkt 2.) des Vergleiches sehe jedoch ausschließlich eine Räumungspflicht bis zum Zahlungstermin vor, welcher gemäß Punkt 1.) des Vergleiches auf den 31.08.2016 festgelegt worden sei und der Vergleich somit ausschließlich drei Mietzinsmonate (Juni, Juli, August 2016) umfasse. Sofern diese Ansicht nicht geteilt würde, wären noch maximal die Monate April und Mai 2016 zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

3.2.4. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, Folgendes ausgeführt:

Wird im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten".

Aus dieser Entscheidung geht im Wesentlichen hervor, dass die im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten, regelmäßigen Mietzinses ohne zeitliche Begrenzung (auch ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient) auch unter Berücksichtigung des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Z 2a GGG nach wie vor in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG fällt. Diese laufenden Mietzinse sind daher auch ohne einen Sicherungscharakter als wiederkehrende Leistungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Der VwGH vertrat bereits in seiner vor Einfügung der Z 2a leg cit ergangenen Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0267).

Dass – wie die Beschwerdeführerin moniert – im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Zahlung der wiederkehrenden Leistungen nicht auf unbestimmte, sondern unter Verweis auf eine Zahlungspflicht bis zu dem mit 31.08.2016 festgelegten Räumungstermin, lediglich auf bestimmte Dauer begründet wurde, geht aus dem Vergleichstext selbst nicht hervor.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen, in denen durch Gerichtsvergleich ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird und der Mietzins „hierfür“ vereinbart wird, keine unbestimmte Dauer der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses sieht (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0209).

Der gegenständlich zu beurteilende Vergleich weist allerdings keine vergleichbare Formulierung oder einen Verweis auf ein befristetes Mietverhältnis auf und wurde eine Befristung der Zahlung der laufenden Mietzinse ausdrücklich nicht in den Vergleich aufgenommen.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgeblich (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).

Die im gegenständlichen Vergleich normierte Zahlungsverpflichtung über Mietzinsleistungen liegt daher auf unbestimmte Zeit vor und zieht damit die Heranziehung des 10-fachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach sich, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgesprochen.

Auch den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin, wonach ein in einem Vergleich abgegebener Verzicht eines Rechtes zu keiner Begründung einer Gebührenpflicht nach dem GGG führe und im gegenständlichen Fall keine Verfügung über materielle Rechte erfolgt sei, welche für eine Streitwertänderung iSd § 18 Abs. 2 GGG erforderlich gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen nicht gefolgt werden. Diese Rechtsansicht ist in der gegenständlichen Konstellation nicht zutreffend und ist fallbezogen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach laufende Mietzinszahlungen entweder aufgrund des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Z 2a oder nach wie vor gemäß Z 2 leg. cit. miteinzurechnen sind, nicht in Einklang zu bringen (vgl. VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017).

Daher war als zusätzliche Bemessungsgrundlage das 10-fache der Jahresleistung der monatlichen Mietzinszahlungen iHv insgesamt € 109.800,00 (€ 915,00 mal 12 mal 10) heranzuziehen.

Bei Addition des festgestellten Wertes der wiederkehrenden Leistungen iHv € 109.800,00 und der Räumungsverpflichtung iHv € 750,00 ergibt sich für den abgeschlossenen Vergleich vom 02.06.2016 eine Bemessungsgrundlage iHv insgesamt € 110.550,00. Die daraus resultierende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 beläuft sich somit auf € 2.779,00.

Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 163,00 ergibt sich daraus für die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde vorgeschrieben – eine offene restliche Pauschalgebühr iHv € 2.616,00, und zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt eine aushaftende Gebührenschuld iHv € 2.624,00.

3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.4. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mietzins- und Räumungsvergleich Pauschalgebühren Räumungsverpflichtung Streitwert Streitwertänderung streitwerterhöhender Vergleich Vergleich Wiederkehrende Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2149189.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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