TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W195 2161642-3

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W195 2161642-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe auf EUR 400,- festgelegt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Antrag wurde hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch ausgesprochen und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX ab. Eine in der Folge beim VwGH erhobene außerordentliche Revision wurde von diesem mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen. Darüber hinaus verhängte das BFA gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX eine Mutwillensstrafe in der Höhe von XXXX und begründete diese mit der Vorlage von gefälschten Urkunden. Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Mutwillensstrafe verhängt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , als unbegründet ab.

I.2. Das aufgrund eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX in Bezug auf die vorgelegten Fälschungen (§ 293 StGB) eingeleitete Strafverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX diversionell erledigt (AS 339).

I.3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vor dem BFA.

Begründend führte der Beschwerdeführer dazu bei seiner Erstbefragung am XXXX sowie in den Einvernahmen vor dem BFA am XXXX sowie XXXX bezugnehmend auf einen neuen Fluchtgrund aus, ihm drohe in seinem Herkunftsstaat ein willkürliches Gerichtsverfahren und es sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Der Ankläger XXXX bedrohe die Familie des Beschwerdeführers aufgrund ihres hinduistischen Glaubens. Trotz Umzugs sei die Familie von XXXX gefunden worden. XXXX habe den Bruder des Beschwerdeführers mangels Schutzgeldzahlungen zusammengeschlagen. Am Tag darauf sei XXXX jedoch selbst von dem Bruder des Beschwerdeführers und vier Hindu Freunden zusammengeschlagen worden. Infolgedessen habe XXXX aus Rache vor dem " XXXX -Gericht, XXXX " eine falsche Anzeige gegen den gegenständlichen Beschwerdeführer erhoben. Als erster Beklagter sei dem Beschwerdeführer von XXXX zur Last gelegt worden, dass der Beschwerdeführer XXXX von Österreich aus angerufen und ihm mit dem Tod gedroht habe. Da sie Hindus seien, seien sie Ausgestoßene und es würde keine Gerechtigkeit in ihrem Land geben. Aufgrund der Situation sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 12-14 Jahre ins Gefängnis gehen müsse und seine Gattin getötet werde.

Der Beschwerdeführer legte bereits bei seiner Erstbefragung vor dem BFA vom XXXX zum Beweis der Anklage und des Haftbefehls gegen ihn in seinem Herkunftsstaat, sowohl in XXXX als auch in der englischen Übersetzung Schriftstücke des "Court of Metropolitan Magistrate, XXXX " vom XXXX , vor.

I.4. Das BFA wandte sich mit der Anfrage an die Staatendokumentation, die vorgelegten Schriftstücke des Beschwerdeführers auf ihren Echtheit- bzw. Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Staatendokumentation übermittelte dem BFA am XXXX die Beantwortung der Anfrage und führte zusammengefasst aus, dass der mit der Recherche betraute Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in XXXX festgestellt habe, dass sich am XXXX gemäß den Aufzeichnungen keine Vorfälle ereignet hätten, bei welchen eine Beschwerde bzw. Klage wegen gefährlicher Bedrohung beim "Court of Chief Metropolitan Magistrat" eingereicht worden sei. Sohin seien in diesem Zusammenhang auch keine Personen von der Polizei gesucht, niemand von der Polizei verhaftet und demnach auch kein Haftbefehl gegen eine Person ausgestellt worden.

I.5. Schließlich wurde der Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid setzte sich auch mit den Länderfeststellungen zu XXXX und dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation des BFA, inklusive der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes auseinander.

Des Weiteren veranlasste das Ergebnis der Erhebungen die Behörde dazu über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von XXXX zu verhängen. In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass bei Nichtvorlage der Fälschungen das Verfahren vor dem BFA bereits im XXXX entscheidungsreif gewesen wäre und es dem Beschwerdeführer stets bewusst sein hätte müssen, dass er dadurch das Verfahren verschleppen oder sich einen Aufenthaltsstatus erschleichen würde, der ihm von Rechts wegen nicht zustehe. Darüber hinaus habe er durch den Folgeantrag die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen, da aufgrund des Erstverfahrens in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe habe vorbringen können, jedenfalls bewusst gewesen sei, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus nicht in Betracht komme. Sohin habe der Beschwerdeführer in der Absicht der Verfahrensverschleppung falsche Angaben gemacht, das Verfahren dadurch willkürlich um rund elf Monate verschleppt sowie die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen.

Die Höhe der Strafe von XXXX sah die Behörde in Anbetracht der Verzögerung des Verfahrens sowie des Unrechtsgehalts als angemessen an, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten, wobei auch die offene Mutwillensstrafe aus dem vorherigen Verfahren berücksichtigt worden sei.

I.6. Der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde in Bezug auf die Zurückweisung wegen entschiedener Sache wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, da das Vorgehen der belangten Behörde, die Anträge des gegenständlichen Beschwerdeführers sowie dessen Frau und erstgeborenen Sohn gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, den Antrag des neugeborenen zweiten Kindes jedoch inhaltlich zu entscheiden und abzuweisen, nicht im Einklang mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stehe, da diese Bestimmung dahingehend zu verstehen sei, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei.

I.7. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde vom XXXX . Darin wird ausgeführt, dass der behördlichen Feststellung, wonach das vorgelegte Dokument eine Totalfälschung sei, entschieden entgegentreten werde. Der Sicherheitsapparat in XXXX im Allgemeinen so wie das Justizwesen im Speziellen seien äußerst korrupt. Weiters habe der Beschwerdeführer die vorgelegten Schriftstücke von Verwandten bekommen und könne daher gar nicht wissen, ob es sich dabei um Fälschungen handle, darüber hinaus sei kein Parteiengehör gewährt und auch keine der Tatbestandalternativen des § 35 AVG verwirklicht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und XXXX Staatsangehöriger.

1.2. Bereits im ersten Verfahren, XXXX , über den Antrag auf internationalen Schutz behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, trotz mehrfacher Hinweise auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen, dass er aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung bei einer Demonstration polizeilich gesucht werde. Eine Anfrage bei der Staatendokumentation des BFA ergab, dass die in diesem Zusammenhang vorgelegten Gerichts - bzw. Polizeidokumente (u.a. polizeiliches Schreiben, gerichtliche Dokumente ("Sreenagar P.S. Case No. 75(11)15, G.R. No. 905/15"), "Complain Letter, Arrest Warrant") als Fälschungen bzw. inhaltlich unrichtig zu qualifizieren sind.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX , begründete der Beschwerdeführer wiederholt in den Einvernahmen vor dem BFA vom XXXX sowie XXXX - trotz erfolgtem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen - seinen Folgeantrag damit, dass ein Mann namens XXXX die Familie bedrohe, da er gegen den hinduistischen Glauben sei sowie aus Rache gegen ihn eine Anklage vor dem "Court of Chief Metropolitan Magistrat" erhoben habe und ihm daher in seinem Herkunftsland ein Gerichtsverfahren sowie Haft drohe. Bis zum Ende des Verfahrens vor dem BFA hielt der Beschwerdeführer seine Angaben aufrecht ("[...] egal welche Strafe droht, ich akzeptiere sie. Sie können den Vorfall in meinem Heimatland recherchieren" (AS 234)).

1.4. Zum Beweis seines neuen Fluchtgrundes legte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom XXXX sowohl in XXXX als auch in Englisch übersetzter Sprache Schriftstücke vor, die das drohende Gerichtsverfahren sowie den Haftbefehl wegen gefährlicher Drohung beim "Court of Chief Metropolitan Magistrat" belegen sollten.

1.5. Die vorgelegten Schriftstücke stellen sich jedoch auf Grund des Berichts des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft XXXX auf Anfrage der Staatendokumentation des BFA als gefälscht bzw. inhaltlich unrichtig heraus. Mangels einer am XXXX eingelangten Klage beim "Court of Chief Metropolitan Magistrate, Distrikt XXXX " wegen gefährlicher Drohung, wurden diesbezüglich auch keine Personen von der Polizei gesucht bzw. verhaftet und auch kein Haftbefehl gegen eine Person erlassen.

1.6. Der Beschwerdeführer legte wiederholt zum Beweis des Fluchtgrundes des Folgeantrags gefälschte Beweismittel vor und begründete mit den unechten Unterlagen, sohin im vollen Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, sein diesbezügliches Vorbringen.

1.7. Da sich der Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages gefälschter Beweismittel bediente, verschleppte sich durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten das Verfahren vor dem BFA auf internationalen Schutz um elf Monate und beanspruchte sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen des BFA und in weiterer Folge des BVwG.

1.8. Abschließend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX durchgehend in der Grundversorgung befindet und zuletzt mit XXXX in die Grundversorgung des Landes XXXX aufgenommen wurde (AS 213, E-Mail der Landesregierung XXXX ).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA vom XXXX sowie XXXX , die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom XXXX , den Bescheid der Zurückweisung des Folgeantrags des BFA vom XXXX , den Bescheid der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom XXXX sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom XXXX . Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fanden sich keine Anhaltspunkte im Akt, aus denen geschlossen werden konnte, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen ist, es wird auf die Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs unter Punkt 3.2. verwiesen.

Weiters liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe vor, an den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation des BFA, welche sich auf die Vor-Ort-Recherche des betrauten Vertrauensanwaltes beziehen, zu zweifeln und stellen sich dessen Berichte zu seinen Ermittlungen als ausführlich und nachvollziehbar dar. Dem Bericht des Vertrauensanwalts vom XXXX ist zu entnehmen, dass seine Anwaltskanzlei am 14., 15., 16. und 17. April 2019 den "Court of Chief Metropolitan Magistrat, Distrikt XXXX die Abteilungen 49 G.R. und 49 C.R. des Gerichts Obersten Metropolitanen Magistrats, Distrikt XXXX ", aufsuchte, um die am XXXX eingereichten Aufzeichnungen zu verifizieren, mit dem Ergebnis, dass sich am XXXX gemäß den Aufzeichnungen keine Vorfälle ereigneten, bei welchen eine Klage gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Bedrohung eingereicht wurde und wurden daher diesbezüglich auch keine Personen von der Polizei gesucht bzw. verhaftet und auch kein Haftbefehl gegen eine Person erlassen (AS 313ff Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA). Schlüssig wurde vom beauftragten Vertrauensanwalt daher die Vorgehensweise und das Ergebnis der Ermittlungen im Herkunftsstaat XXXX ausreichend geschildert. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Vertrauensanwalt im Rahmen seiner Ermittlungen seriös vorgegangen ist. Auch liegen keine Anzeichen vor, wonach an den Qualifikationen des betrauten Vertrauensanwaltes zu zweifeln wäre. Darüber hinaus lassen sich in den Länderfeststellungen zu XXXX eindeutige Anhaltspunkte dazu finden, dass Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet sind und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind.

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Haftbefehls bzw. des drohenden Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer in sich nicht schlüssig bzw. es ist nicht nachvollziehbar, dass zwei Jahre nach dem Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr XXXX und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung der erhobenen außerordentlichen Revision am XXXX gegen das abweisende Erkenntnis auf internationalen Schutz des Bundesverwaltungsgerichts, gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat am XXXX eine Anklage wegen einer gefährlichen Drohung von Österreich aus, erhoben wurde. Zudem von einer Person mit der es angeblich bereits im Jahr XXXX zu Vorfällen kam als der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat lebte, jedoch der Beschwerdeführer die konkreten Vorfälle mit XXXX in den gesamten bisherigen Verfahren nicht erwähnte. Den Argumenten des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom XXXX , er habe die Bedrohungssituation bereits in vorherigen Einvernahmen geschildert, er habe lediglich den Namen der Person nicht gewusst, kann zum einen nicht gefolgt werden, da sich der Beschwerdeführer auf vage, allgemein gehaltene Aussagen des ersten Verfahrens stützt: "LA: Nach Durchsicht der Niederschrift halte ich fest, Sie haben mit keinem Wort vorgebracht, eine Person hätte bei Ihnen im Geschäft versucht, mehrmals auf Kredit einzukaufen und Sie wegen der Verweigerung bedroht. VP: Stimmt, das habe ich nicht gesagt, aber er hat mich erst als ersten Beklagten benannt, weil ich ihm damals nichts auf Kredit verkauft habe. Ich habe damals gesagt, in meiner Umgebung wurde ich von moslemischen Personen, die der AL angehören, bedroh[t]" (AS 233). Zum anderen widerspricht sich der Beschwerdeführer, da er in der Einvernahme vom XXXX , befragt warum er die Probleme mit XXXX nicht bereits im vorherigen Verfahren erwähnte, dazu ausführte: "VP: Das Geschäft wurde ja verkauft und da ich nicht mehr dort bin, und mein Vater nicht mehr lebt, habe ich das nicht erwähnt" sowie "VP: [...] Ich habe sämtliche Unterlagen vorgelegt gehabt, ein Bekannter hatte mir geholfen bei der Übersetzung, da ich nicht so gut Deutsch konnte und das auch nicht erklären konnte. Ich weiß nicht, was der Rechtsanwalt, [...], in der Revision alles erwähnt hat" (AS 124).

In Zusammenschau mit den oben angeführten kurz aufeinander folgenden Ereignissen der zurückweisenden Entscheidung auf internationalen Schutz und der mit circa einem Monat später datierten gefälschten Unterlagen der erhobenen Anklage gegen den Beschwerdeführer wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer selbst die Organisation der gefälschten Unterlagen zur Begründung eines weiteren neuen Fluchtgrundes veranlasste.

Abschließend zusammengefasst, steht für das Bundesverwaltungsgericht die Richtigkeit des Ergebnisses der Recherche des Vertrauensanwaltes für sich alleine unzweifelhaft fest und wird diese von den Länderfeststellungen zu XXXX sowie von den nicht schlüssigen Aussagen in den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

§ 35 AVG lautet:

"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).

Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt, da auch seine Ehefrau sowie die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Eltern entsprechende Anträge stellten. Der Beschwerdeführer legte zur Begründung des geltend gemachten neuen Fluchtgrundes gefälschte Beweismittel - Schriftstücke des "Court of Metropolitan Magistrate, XXXX " vom XXXX in XXXX sowie in der englischen Übersetzung - vor.

Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:

Dem Flucht - bzw. Verfolgungsgrund kommt im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zu, da der Asylwerber mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens determiniert, wobei es sich auch bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. VwGH, 30.03.2006, 2003/20/0345). Daraus folgt, dass sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden muss.

Macht ein Asylwerber zu seinem Fluchtgrund durch gefälschte Beweismittel unrichtige Angaben, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Gegenständlich liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er gefälschte Unterlagen vorlegte und behauptete, dass gegen seine Person ein Haftbefehl ergangen sei und ihm ein Gerichtsverfahren drohe. Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war und die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg (Zuerkennung des Status als Asylberechtigten unter Vorlage gefälschter Beweismittel) zu erreichen, für jedermann erkennbar war.

Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verschleppung des Asylverfahrens zur Last gelegt werden, da er durch die Vorlage von gefälschten Beweismitteln ganz offenkundig auch bezweckte, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung des Asylverfahrens zu vereiteln.

Auf diese Weise beharrte der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal durch Vorlage von gefälschten Beweismitteln auf die unzutreffenden Angaben seines Fluchtgrundes bzw. der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente, da er davon ausging, damit die Zuerkennung von Asyl oder die Gewährung von subsidiärem Schutz zu erlangen.

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die Vorlage gefälschter Beweismittel zur Begründung seines Fluchtgrundes die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat.

Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten seit Vorlage der gefälschten Unterlagen gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass bereits zum wiederholten Mal vom Beschwerdeführer falsche Beweismittel vorgelegt wurden, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe von XXXX aus folgenden Gründen in einem Ausmaß von EUR 100,-, somit auf EUR 400,- zu reduzieren, obwohl nicht zu übersehen ist, dass eine Mutwillensstrafe in Höhe von XXXX den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein derartiges Verhalten zu setzen. Zudem wurde bereits im Zusammenhang mit den Vorfällen (Anzeige gemäß § 293 StGB) im Erstverfahren, im Rahmen eines Strafverfahrens eine Diversion durchgeführt. Der Beschwerdeführer lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung, was dieser auch durch die wiederholte Vorlage gefälschter Beweismittel zu untermauern vermochte, vermissen. Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes, kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen.

Schließlich ist zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG), sondern wurde der Bund durch das gesetzte Verhalten zudem mit hohen Barauslagen belastet, die auch nicht gemäß § 70 AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können (z.B. die Recherche des Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat).

Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass der BF grundsätzlich auf Verpflichtungen hinsichtlich seiner Familie hat (welche jedoch ebenfalls in der Grundversorgung stehen), sodass eine Reduzierung auf EUR 400,- gerechtfertigt erscheint.

Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht noch weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt zwar keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- , somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfall angemessen zu sein.

3.2. Zur Verletzung des Parteiengehörs vor der belangten Behörde:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des Bescheids erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären (vgl. VwGH, 09.05.2017, 2014/08/0065).

Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, dass das Parteiengehör verletzt wurde, da dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation des BFA, insbesondere zu dem Überprüfungsergebnis des Vertrauensanwaltes Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass dieser Mangel als geheilt anzusehen ist, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Kenntnis vom Beweisergebnis konnte der Beschwerdeführer sowohl aus der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides als auch aus dem Bescheid über die Entscheidung über den Asylantrag vom XXXX , in dem die gesamte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom XXXX eingefügt wurde, erlangen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde sohin mit Kenntnis über den gesamten relevanten Sachverhalt Stellung genommen

3.3. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes - oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen, oben zitierten und dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Folgeantrag gefälschtes Beweismittel Mutwillen Mutwillensstrafe Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2161642.3.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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