TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/16 96/06/0004

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;
VwRallg;
ZPO §411;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1995, Zl. 1/04-32.667/12-1995, betreffend Feststellung nach dem Salzburger Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Margarethen im Lungau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Im Jahre 1991 beantragten mehrere Anrainer des Güterweges Sch., der durch das Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei und u.a. auch über Grundstücke des Beschwerdeführers führt, diesen zur Privatstraße mit öffentlichem Verkehr zu erklären, um Unsicherheiten in der Benutzung des Weges, ausgelöst durch das Aufstellen von allgemeinen Fahrverbotstafeln seitens des Beschwerdeführers, zu beseitigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer das allgemeine Verkehrsbedürfnis an dem Güterweg sowie die Annahme, der Weg sei seit 1970 von allen Interessenten wie ein öffentlicher Weg ungehindert benutzt worden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein beim Bezirksgericht T anhängiges Gerichtsverfahren, in dem der Beschwerdeführer ein Anrainerehepaar auf Unterlassung der Benützung des Weges geklagt hatte. Abschließend verwies er darauf, daß bis zum Beginn der Achtzigerjahre ein Fahrverbot durch eine Fahrverbotstafel am Beginn des Güterweges bestanden habe.

2. Mit Bescheid vom 19. Juni 1991 wurde gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Salzburger Landesstraßengesetz festgestellt, daß eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dem Güterweg unzulässig sei. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Güterweg wichtige allgemeine Verkehrsinteressen decke und mit hohem Aufwand an öffentlichen Mitteln vor mehr als 20 Jahren errichtet worden sei, daß er weiters seit 1969 mit Fahrzeugen befahrbar und seither vom öffentlichen Verkehr auch tatsächlich benutzt werde. Durch den Güterweg seien nicht nur mehrere gastgewerbliche Betriebe und Einfamilienhäuser aufgeschlossen, er sei auch im Sinne eines überregionalen Fremdenverkehrsinteresses erforderlich, um Liftanlagen betreuen zu können.

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß eine zwanzigjährige Übung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz nicht gegeben sei und er noch vor Entstehen einer solchen zwanzigjährigen Übung auf dem Teil des Weges, der über seine Grundparzelle führe, eine Fahrverbotstafel rechtmäßig aufgestellt habe. Die Behörde habe sich auch über sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers hinweggesetzt und somit nicht alle zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise eingeholt. Darüber hinaus seien die in § 40 Abs. 3 leg.cit. genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dürfe zum einen dann nicht erfolgen, wenn die Privatstraße für den allgemeinen Verkehr gewidmet worden sei und zum anderen, wenn die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung aufgrund des dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

4. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde wiederholte im wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und bestätigte im Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 40 leg.cit. für eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße vorlägen.

5. Der Beschwerdeführer erhob sodann das Rechtsmittel der Vorstellung und aufgrund nichterfolgter Entscheidung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist Säumnisbeschwerde.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann anstelle der säumigen Landesregierung in der Sache selbst entschieden; er hob mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/06/0238, den im Verwaltungsverfahren bekämpften Bescheid der Gemeindevertretung vom 18. Dezember 1991 wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in dem Erkenntnis fest, daß keine ausdrückliche Widmung für den allgemeinen Verkehr im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a Landesstraßengesetz vorläge. Eine solche läge auch nicht in der mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1966 erfolgten Bewilligung zum Ausbau der Weganlage, mit der auch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zugunsten des S-Gutes eingeräumt worden sei. Mit diesem Bescheid sei kein Gemeingebrauch begründet worden, sondern (was den Bringungsberechtigten betreffe) ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit im Sinne des § 6 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in Verbindung mit dem entsprechenden Salzburger Ausführungsgesetz (dabei ließ es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen, ob es sich bei diesen Wegerechten um Dienstbarkeiten nur zugunsten der damaligen Grundeigentümer handelte oder ob sie aufgrund der Offenkundigkeit des Weges auch ohne Verbücherung gegenüber allen Rechtsnachfolgern wirksam seien). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat den Standpunkt, daß durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts beruhende Wegerechte ein Gemeingebrauch im Sinne des § 40 Abs. 1 lit a Salzburger Landesstraßengesetz nicht begründet werden könne und der Benützung der Wegparzelle durch Anrainer aufgrund besonderer Rechtstitel für die im damaligen Verfahren maßgebliche Frage keine Bedeutung zukäme. Im fortgesetzten Verfahren werde insbesondere zu ermitteln sein, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum die Benützung des Güterweges darüber hinaus im Rahmen des öffentlichen Verkehrs erfolgte. Nach näherer Darstellung, wann von einem öffentlichen Verkehr beziehungsweise einem Ausschluß desselben gesprochen werden könne, wurde insbesondere festgehalten, daß dem Aufstellen einer Fahrverbotstafel im vorliegenden Zusammenhang sehr wohl Bedeutung zukomme. Im fortgesetzten Verfahren werde zu ermitteln sein, ob und in welcher Zeitdauer eine Fahrverbotstafel am Güterweg aufgestellt bzw. ob sie für jedermann erkennbar gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob es sich um eine behördlich verordnete Fahrverbotstafel im Sinne der StVO handle, sondern nur auf die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Ausschließung für die Benützer der Straße. Dadurch, daß die Berufungsbehörde der vom Beschwerdeführer behaupteten Existenz von Fahrverbotstafeln während der Zeit unmittelbar nach Errichtung des Weges bis Anfang der Achtzigerjahre keine rechtliche Bedeutung zugemessen habe, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Für den Fall, daß das ergänzte Ermittlungsverfahren eine mehr als zwanzigjährige Benützung des Güterweges im Sinne des § 40 leg.cit. ergeben sollte, werde die Berufungsbehörde aufgrund eines Sachverständigengutachtens nähere Feststellungen zum Vorliegen des dringenden Verkehrsbedürfnisses, insbesondere auch darüber zu treffen haben, ob und auf welche Weise die vom Güterweg aufgeschlossenen Grundstücke noch auf andere Weise erreicht werden könnten und wie sich die Erreichbarkeit über den Güterweg von der sonstigen Erreichbarkeit dieser Grundstücke unterscheide.

7. Die Berufungsbehörde holte in weiterer Folge ein straßenbau- und verkehrstechnisches Gutachten zur Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 40 leg.cit. ein. Der Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, daß der Güterweg die einzige Straßenverbindung für verschiedene Versorgungseinrichtungen (Gasthäuser, Liftstationen) und mehrere Wohnhäuser darstelle und eine Ausschließung des Verkehrs schwerwiegende Folgen für die Sicherheit und Versorgung hätte. Bezüglich des Befahrens des Weges bestünde nur mit der Liftgesellschaft ein Vertrag, hingegen gebe es für alle anderen Anrainer im Hinblick auf die ursprüngliche Unstrittigkeit des "Öffentlichkeitsrechtes" keine privatrechtlichen Grundlagen. Weiters schaffte die Berufungsbehörde den die Unterlassungsklage betreffenden Gerichtsakt des Bezirksgerichts T bei. (Im Urteil vom 30. November 1992, Zl. 2C 189/90, wurde der beklagten Partei, der Eigentümerin des S-Gutes, die Nutzung des gegenständlichen Weges über den Umfang aufgrund des oben genannten Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1966 hinaus untersagt. Das Gericht kam zwar aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zum Ergebnis, daß eine Benützung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Straßengesetz vorliege, daß aber die zwanzigjährige Übung nicht nachgewiesen sei; im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen hält das Gericht auch fest, daß der Beschwerdeführer etwa im Jahre 1990 Fahrverbotstafeln aufgestellt habe.)

Darüber hinaus bestätigten im fortgesetzten Verwaltungsverfahren mehrere Anrainer bzw. Ortsbewohner die ungehinderte Benutzung des Güterweges schriftlich und verneinten das Vorhandensein einer Fahrverbotstafel im fraglichen Zeitraum. Im Zuge von Begehungen wurden an Ort und Stelle Möglichkeiten zur Verlegung des Weges untersucht.

8. Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des dringenden Verkehrsbedürfnisses. Aufgrund der Anrainerbefragungen habe sich ergeben, daß der Güterweg in den Jahren 1969 bis 1989 jedenfalls allgemein und ungehindert durch die Öffentlichkeit benutzt worden sei. Es habe keine Beschränkung durch Fahrverbotstafeln gegeben. Überdies wurde festgestellt, daß die Weganlage 1966 von der Agrarbehörde festgelegt und der Weg in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden sei. Zunächst sei der Weg zur Festigung im nicht asphaltierten Zustand eine Zeitlang befahren worden, ehe es zur Asphaltierung der Wegoberfläche und im Jahre 1972 zur Kollaudierung gekommen sei. Zu diesen Ergebnissen gelange die Berufungsbehörde insbesondere aufgrund der eigenen Kenntnisse der Situation vor Ort, welche für die Beweiswürdigung an und für sich ausreichten, sie seien jedoch überdies durch die übrigen Beweisergebnisse erhärtet worden.

9. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde sei der Frage, ob der Güterweg in zumindest zwanzigjähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei, in sorgfältiger Weise auf den Grund gegangen, habe sowohl ein Sachverständigengutachten eingeholt als auch Anrainer betreffend die Existenz von Fahrverbotstafeln befragt. Die Ausführungen der Berufungsbehörde zur "allgemeinen Nutzung" seien schlüssig und lebensnah und stünden im Einklang mit dem Befund des beigezogenen Sachverständigen. Dasselbe gelte für die Frage, ob und wodurch innerhalb der zwanzigjährigen Frist ein Ausschluß des öffentlichen Verkehrs durch äußere Kennzeichen erfolgt sei bzw. ob diese Ausschließung für die Benützer der Straße zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Insgesamt habe die Berufungsbehörde in einem mängelfreien Verfahren erhoben, ob im maßgeblichen Zeitraum eine ausdrücklich und zweifelsfrei erkennbare Ausschließung für die Benützer der Straße erfolgt sei und diese Frage in nachvollziehbarer Weise begründet verneint. Bei Abwägung der zum Teil einander widersprechenden Ermittlungsergebnisse sei die Berufungsbehörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß "jene Aussagen qualitativ und quantitativ überwiegen, die dafür sprechen, daß eine ausdrückliche zweifelsfrei erkennbare Ausschließung für die Benützer der Straße nicht erfolgt sei".

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen § 40 Salzburger Landesstraßengesetz nicht darauf eingegangen sei, ob der verfahrensgegenständliche Güterweg in zumindest zwanzigjähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

2. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, daß die im § 40 Abs. 1 lit. b leg.cit. genannten Bedingungen (Privatstraße, zwanzigjährige Übung, dringendes Verkehrsbedürfnis, allgemeine und ungehinderte Nutzung) kumulativ vorliegen müssen, um von einer "Privatstraße mit öffentlichem Verkehr" sprechen zu können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0210). Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/06/0238, den Verwaltungsbehörden aufgetragen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dabei vor allem zu erörtern, ob von der Errichtung des Güterweges an bis Anfang der Achtzigerjahre eine Fahrverbotstafel, die für jedermann erkennbar war, aufgestellt gewesen sei. Weiters müsse im Fall einer zwanzigjährigen Benützung des Güterweges die Frage geklärt werden, inwieweit ein dringendes Verkehrsbedürfnis bestehe.

3. Zur Frage der Benützung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses hat die Gemeindebehörde ein straßenbau- und verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wenn nun der Beschwerdeführer meint, daß aus dem Befahren des Güterweges durch Beeren- und Pilzsammler ebenso wie durch Ausflügler, Spaziergänger und Jäger "nicht ernsthaft ein dringendes Verkehrsbedürfnis" abgeleitet werden könne, muß ihm entgegengehalten werden, daß die Gemeindebehörde ihre Entscheidung nicht auf diese Feststellungen allein gestützt hat, sondern vielmehr aufgrund des Gutachtens davon ausgegangen ist, daß der Güterweg der Aufschließung von Wohnhäusern, Gastgewerbebetrieben, der Mittel- und Bergstation von Liftanlagen, sowie des Forstweges B diene und auch von einer Wassergenossenschaft benützt werde. Die belangte Behörde hat aus den Feststellungen der Gemeindebehörden darüber hinaus insbesondere den Schluß gezogen, daß die Auflassung der früher in diesem Bereich bestandenen Wegverbindung durch den Gemeindeweg, der im Hinblick auf seine Steilheit schwer befahrbar war, zur Aufnahme des zuvor auf dem Gemeindeweg stattfindenden Verkehrs durch den gegenständlichen Güterweg geführt habe, was ebenfalls für die Benützung im fraglichen Zeitraum aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses spreche. Von besonderer Bedeutung - im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/06/0238, vertretene Auffassung, daß festzustellen sein werde, ob über die Benützung aufgrund der im Erkenntnis dargestellten Dienstbarkeit für das S-Gut hinaus eine Benützung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgte - ist ferner die von der belangten Behörde herangezogene Aussage des Zeugen DI K, der als Beamter des Amtes der Landesregierung von Beginn an mit der Errichtung des gegenständlichen Güterweges befaßt war. Aus der Aussage dieses Zeugen geht hervor, daß ein Bringungsrecht nur dem S-Gut eingeräumt worden war. Abgesehen von der vom Sachverständigen festgestellten vertraglichen Absicherung des Benützungsrechtes der Liftgesellschaft erfolgte somit die Benützung des Weges durch die von den Behörden aufgezählten Eigentümer und Einrichtungen aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde ohne einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Titel. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was dieser Beurteilung entgegenstünde. Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung somit auch nicht diese - aufgrund des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - erforderliche Differenzierung zwischen der Benützung aufgrund besonderer Rechtstitel und der allgemeinen - ohne besonderen Titel - erfolgenden Benützung vorgenommen hat, kann ihr im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Feststellungen der Gemeindevertretung zur Benützung des Weges in der fraglichen Zeit aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses als unbedenklich qualifiziert hat.

4. Das Argument des Beschwerdeführers, daß etwa die Wohnhäuser, Liftanlagen sowie einige der Gastbetriebe erst Ende der Siebzigerjahre gebaut wurden und im Hinblick auf diese Einrichtungen eine zwanzigjährige Übung von vornherein ausscheide, verkennt, daß § 40 Abs. 1 lit. b leg.cit. nicht auf eine bestimmte Anzahl von Gebäuden und Personen abstellt, für die das dringende Verkehrsbedürfnis durch zwanzig Jahre gegeben gewesen sein müßte. Vielmehr kommt es darauf an, daß die Nutzung der Privatstraße als öffentliche Straße aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses seit mindestens 20 Jahren ungehindert und allgemein (d.h. nicht nur von einem eingeschränkten Personenkreis) erfolgte. Wenngleich sich damit - insoweit ist dem Beschwerdeführer zu folgen - ergibt, daß die Nutzung während der geforderten Zeit aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt sein muß, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß dieses Verkehrsbedürfnis für alle heute aufgeschlossenen Gebäude und Einrichtungen während dieser Zeit gegeben gewesen sein mußte. Andernfalls wäre die Bestimmung immer schon dann ihres Anwendungsbereiches beraubt, wenn (auch nur) eine Einrichtung im Laufe der geforderten zwanzig Jahre zusätzlich durch den Weg aufgeschlossen worden wäre. Daß es aber Zeiten gegeben hätte, in denen der Weg für keine der im Gutachten detailliert dargestellten Einrichtungen zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses gedient hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Auch dem vorgelegten Akt ist nichts in dieser Richtung zu entnehmen.

5. Der Beschwerdeführer wendet sich aber schließlich auch gegen die Beweiswürdigung der Gemeindevertretung und der belangten Behörde zur Frage, ob vom Zeitpunkt der Errichtung bis in die Achtzigerjahre eine Fahrverbotstafel (aufgestellt vom Beschwerdeführer) bestanden habe.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren mehrfach auf Zeugenaussagen in einem von ihm gegen die Eigentümerin des S-Gutes vor dem BG T angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren hingewiesen. Die Gemeindevertretung hat demgegenüber auf die Aussagen von (anderen) Anrainern und Ortskundigen hingewiesen und ist unter Verwertung der Kenntnisse von Mitgliedern der Gemeindevertretung zum Ergebnis gelangt ist, daß innerhalb der zwanzigjährigen Frist eine ausdrückliche, zweifelsfrei erkennbare Ausschließung des öffentlichen Verkehrs nicht erfolgt sei. Die Gemeindebehörde hat dabei auch die vom Beschwerdeführer genannten Zeugenaussagen im gerichtlichen Verfahren in die Beweiswürdigung einbezogen und auch die belangte Behörde hat die Beweiswürdigung in dieser Richtung einer Beurteilung unterzogen. Eine Überprüfung dieser Beweiswürdigung ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der durch § 41 Abs. 1 VwGG gezogenen Grenzen dahingehend möglich, ob sie schlüssig ist und mit den Denkgesetzen im Einklang steht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. 5018/A, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 549 wiedergegebene Rechtsprechung).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, ist die Gemeindebehörde dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dabei hatte sie die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wesentlichen Grundlagen zu erforschen. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, daß sich die Behörde über Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne nähere Begründung hinweggesetzt habe, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 46 AVG sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1990, Zl. 86/07/0091, und vom 21. September 1991, Zl. 91/09/0015).

Soweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, daß die Gemeindebehörde im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/06/0238, geforderte Ergänzung des Ermittlungsverfahren zur Frage der Benützung des gegenständlichen Weges durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vornehmen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes - nicht zwingend durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß auch im Fall der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Materiengesetz nicht jede Änderung des Sachverhalts, das Hinzutreten einer übergangenen Partei oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens jeweils für sich allein genommen eine neuerliche mündliche Verhandlung nach sich ziehen müsse und zur Verneinung des Anspruchs einer übergangenen Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bauverfahren, in denen ebenfalls zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, weiters beispielsweise das Erkenntnis vom 15. Jänner 1968, Slg. 7266/A, oder das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0044). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß auch das Bezirksgericht T in dem Urteil vom 30. November 1992 festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer "bis vor ca. 2 Jahren die beschriebene Benutzung des Weges zugelassen" habe und dann ein Fahrverbotsschild mit der Zusatztafel "ausgenommen berechtigte Landwirte" aufgestellt habe. Inwiefern - selbst wenn man die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als einen Verfahrensmangel beurteilen müßte - die Gemeindevertretung bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Bestehens einer Fahrverbotstafel zwischen 1969 und 1989 hätte kommen können, bleibt somit unerfindlich. Wenn die Gemeindevertretung im Hinblick auf gegenläufige Zeugenaussagen bei der Beweiswürdigung letztlich aufgrund der eigenen Anschauung einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung den Aussagen jener Zeugen, die die Existenz einer Fahrverbotstafel verneinten, mehr Gewicht beimaßen als den - untereinander wiederum nicht harmonisierbaren - Aussagen jener Zeugen, die die Aufstellung einer derartigen Tafel bestätigten, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der Überprüfung dieser Beweiswürdigung im Vorstellungsverfahren keine Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang - entsprechend der hg.

Rechtsprechung zulässigerweise - auch eigene ergänzende Feststellungen zur Würdigung der einzelnen Aussagen vorgenommen.

Die Beschwerde vermag daher keine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner - hinsichtlich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes eingeschränkten - Kognitionsbefugnis wahrzunehmende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die Verwaltungsbehörden aufzuzeigen.

6. Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer genannte Gerichtsverfahren darauf hingewiesen, daß - abgesehen von den grundsätzlichen Grenzen der Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen für verwaltungsbehördlliche Verfahren, die sich insbesondere aus den Grenzen der Rechtskraft ergeben - dieses Verfahren die Eigentümerin des S-Gutes betraf, hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis darauf hingewiesen hat, daß - zumindest mit Wirkung für die Rechtsvorgänger dieser Eigentümer - eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sodaß die Benützung des Weges durch die Eigentümer dieses Gutes noch nicht die Kriterien der ungehinderten, allgemeinen Benützung erfüllten. Die Rechtskraft dieses Urteiles wäre wohl auch für Verwaltungsbehörden bindend, diese Bindung kann sich jedoch einerseits nur auf die in diesem Verfahren beklagte Partei beziehen und kann andererseits im vorliegenden Zusammenhang nur für die Zeit ab der Rechtskraft des Urteiles (hinsichtlich derer der Akt keine Anhaltspunkte enthält) wirken. Für den im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Zeitraum zwischen 1969 und 1989 entfaltet der Spruch keine Bindungswirkung. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß nach diesem Urteil des Bezirksgerichts T der Güterweg keine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr darstelle, ist darauf hinzuweisen, daß die Frage des öffentlichen Verkehrs lediglich eine Vorfrage für die gerichtliche Entscheidung darstellte. Gegenstand des Verfahrens war, ob die beklagte Partei das Befahren der näher genannten Grundstücke "im Verlauf des" hier gegenständlichen Güterweges über den im Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1966 festgelegten Umfang hinaus zu unterlassen hätte oder nicht. Auch wenn das Gericht bei Entscheidung dieses Rechtsstreits die Frage, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz vorliege, geprüft hat, kann diese Vorfragenbeurteilung in einem zivilgerichtlichen Urteil keine Bindungswirkung für die zur Entscheidung dieser Frage als Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde entfalten. Die Feststellung des Gerichts, daß zwar aufgrund der festgestellten vielfältigen und umfangreichen Nutzung ein dringendes Verkehrsbedürfnis ohne Zweifel gegeben sei, daß aber die zwanzigjährige Übung nicht nachgewiesen habe werden können, band daher die Verwaltungsbehörden bei ihrer Entscheidung aufgrund des Salzburger Landesstraßengesetzes auch aus diesem Grunde nicht (im Hinblick auf § 411 ZPO entfaltet das gerichtliche Urteil zudem nur Bindungswirkung zwischen den Parteien des gerichtlichen Verfahrens; es ist aber im Hinblick auf den dargestellten zeitlichen Aspekt im Beschwerdefall nicht erforderlich, näher auf die Frage einzugehen, was aus der Beschränkung der Bindungswirkung gerichtlicher Urteile für die verwaltungsbehördliche Entscheidung folgt; daß im übrigen auch das Gericht nur festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer etwa 1990 Fahrverbotstafeln aufgestellt hat, wurde bereits dargetan). Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Weges ist die dargestellte Begründung des gerichtlichen Urteils nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung durch die Verwaltungsbehörden hervorzurufen, die die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung in Frage stellen würden (§ 41 Abs. 1 VwGG).

7. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060004.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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