TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/10 LVwG-2020/15/0763-3

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.03.2020, Zl ***, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht zurück-, sondern abgewiesen wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren „*** Z, Kanalumlegung Adresse 2, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren“ als unzulässig zurückgewiesen. Sie begründet dies zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführer durch die Verwirklichung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Vorhabens nicht in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt werde; er sei lediglich als Nachbar anzusehen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Eigentümer des Grundstückes **1 der KG Z sei. In der Stellungnahme des kulturbautechnischen Sachverständigen vom 14.11.2019 werde vorgeschlagen, ihn als Eigentümer der GP **1 der KG Z zur Verhandlung zu laden. Zu berücksichtigen sei, dass der Hauskanal als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau gilt und damit Eigentum des Hauseigentümers sei, wozu sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des OGH 1Ob21/82, 1Ob15/85 und 1Ob 47/00v stützt.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Umlegung ohne unmittelbare Berührung des Eigentums des Beschwerdeführers erfolge, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundparzelle des Beschwerdeführers zu erwarten seien und seitens des Amtssachverständigen zur Abwehr möglicher nachteiliger Auswirkungen keinerlei Auflagen seitens des Amtssachverständigen beantragt worden seien, seien daher unrichtig und aktenwidrig.

Auch die Feststellung, dass die Spritzbetonsicherungen in keinem Zusammenhang mit der angesuchten Kanalumlegung stehe, sei unrichtig. Zu berücksichtigen sei weiters, dass das Bauansuchen, welches im Zusammenhang mit der Kanalumlegung stehe, vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Das betreffende Grundstück werde seither als Deponie für Schotter und Sand verwendet, wobei dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, ob dafür eine Genehmigung vorliege.

Weiters wurde zur Parteistellung ausgeführt, dass laut den Planunterlagen die Trasse des Mischkanals und des Anschlusskanals unmittelbar an der Grundgrenze zu GP **1 verändert und der bisherige Kontrollschacht *** (mit der Einmündung des Anschlusskanals) beseitigt werde. Unter Zitierung von § 102 Abs 1 und § 12 Abs 2 WRG 1959 führt der Beschwerdeführer weiters unter Bezugnahme auf VwGH 10.06.1986, 84/07/0202 aus, dass ein Berührtsein von Rechten dann gegeben sei, wenn durch das Vorhaben nachteilige Auswirkungen zu erwarten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren immer dann, wenn nicht auszuschließen sei, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekten im Fall seiner Genehmigung und Verwirklichung „ohne entsprechende Auflagen“ Beeinträchtigungen von Rechten ausgingen, zumal sich die Auffassung verbiete, dass Parteistellung nicht bestehe, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden könne (wozu Bezug genommen wird auf VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037). Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfe nicht erteilt werden, wenn eine Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Dienstbarkeitsrecht der Kanalführung des Beschwerdeführers über das Grundstück der Bauwerberin zum Sacht des Gemeindekanals bestehe seit 48 Jahren und sei unstrittig. Unstrittig sei auch, dass die beantragte Verlegung des Gemeindekanals nicht im öffentlichen, sondern ausschließlich im privaten Interesse der Bauwerberinnen liege. Auch die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, was er in der Beseitigung des Anschlussschachtes sieht, sei offenkundig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache antragsgemäß am 25.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Teilgenommen haben an dieser Verhandlung neben dem Beschwerdeführer eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Amtssachverständiger vom Baubezirksamt Innsbruck.

II.      Sachverhalt:

Bei der belangten Behörde wurde ein Verfahren betreffend Umlegung eines Mischwasserkanals in der Gemeinde Z durchgeführt. Der bestehende Mischwasserkanal soll durch einen Neubau überbaut werden und soll der neue Kanal daher unterhalb der Bodenplatte der Tiefgarage dieses Neubaus errichtet werden. Dabei wird der ursprüngliche Durchmesser des Mischwasserkanals von 200 mm auf 250 mm vergrößert. Die Länge des neuen Kanals beträgt laut Projekt 27 m. Weiters soll in der zu errichtenden Tiefgarage ein Kontroll- und Wartungsschacht betreffend diesen Kanal errichtet werden.

Von den Baumaßnahmen betroffen sind die Grundstücke **2, **3 und **4 in der KG Z. Das Grundstück des Beschwerdeführers mit der Nr **1 in der KG Z wird von den Bauarbeiten nicht berührt. Ein – außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers gelegener – Kontrollschacht (***) wird im Zuge der Bauarbeiten aufgelassen und als neuer Kontrollschacht *** in das Projekt eingebunden und befindet sich nach Durchführung der Arbeiten dann in der Tiefgarage des zu errichtenden Objektes. Das Vorhaben wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2020, *** wasserrechtlich genehmigt. Die Stammanlage wurde mit Bescheiden der BH Innsbruck vom 14.12.1972, *** (Errichtung Kläranlage samt Kanalisierung) und Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.06.1986, *** (Erweiterung „BB-Brücke Y“) wasserrechtlich genehmigt sowie mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.05.1989, *** kollaudiert.

Festgestellt wird, dass das Grundeigentum des Beschwerdeführers durch die beantragten Baumaßnahmen nicht berührt wird; sämtliche Bauarbeiten finden außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers in einem Abstand von zumindest 1,2 Meter zur Grundgrenze statt. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem umzulegenden Kanal über keine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 verfügt (vgl dazu die rechtlichen Ausführungen).

Weiters festgestellt wird, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb der zu errichtenden Kanalanlage nicht mit Beeinträchtigungen beim Grundstück des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Beim Regelbetrieb sind diese Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der Kanaldurchmesser von 200 auf 250 mm vergrößert werden soll, ist davon auszugehen, dass die Rückstaugefahr reduziert und nicht erhöht wird. Die konkrete Ausführung der Anlage entspricht dem Stand der Technik. Auch ist bereits im Projekt beispielsweise vorgesehen, dass in Bezug auf den Anschluss des Hauskanals des Beschwerdeführers Putzstücke errichtet werden.

Zur vorgesehenen Spritzbetonsicherung der Baugrube wird schließlich festgestellt, dass diese nach den Projektunterlagen offensichtlich zur Absicherung der Baugrube erforderlich ist und nicht zur Umlegung des Kanals. Insofern handelt es sich bei der Hangsicherung zur Absicherung der Baugrube um eine baurechtlich und nicht um eine wasserrechtlich zu beurteilende Frage.

III.     Beweiswürdigung:

Die von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke und der Abstand der Baumaßnahmen zum Grundstück des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eingereichten Bauunterlagen bzw aus der Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen CC bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der Amtssachverständige hat auf entsprechende Befragung auch ausdrücklich ausgeschlossen, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb der Kanalanlage Beeinträchtigungen beim Grundstück des Beschwerdeführers auftreten werden. Weiters hat er ausdrücklich unter Hinweis auf die Erweiterung des Durchmessers des Kanals festgehalten, dass mit weniger Rückstau zu rechnen sein wird. Auch die weitere Ausführung des Kanals mit einem Knickrohr und das neu vorgesehene Gefälle entspricht nach den Ausführungen des Amtssachverständigen den technischen Normen. Dass die Errichtung von Putzstücken bereits Gegenstand des Antrages ist ergibt sich aus den Einreichunterlagen.

Insgesamt hat der Amtssachverständige ausgeschlossen, dass Beeinträchtigungen beim Grundstück des Beschwerdeführers erfolgen werden.

Was schließlich die Zuordnung der Spritzbetonsicherung zum baurechtlichen Verfahren betrifft so wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Kanalverlaufs ohne Errichtung einer Spritzbetonsicherung möglich ist. Die Spritzbetonsicherung wird schon nach den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut erst deshalb erforderlich, weil durch das Ausheben einer Baugrube zur Errichtung einer Tiefgarage beim in Hanglage gelegenen Grundstück ein Absturz entsteht, der zur Sicherung der Baugrube befestigt werden muss. Würde somit eine Kanalumlegung ohne Errichtung einer Baugrube vorgenommen, so wäre die angeführte Spritzbetonsicherung von vorn herein nicht erforderlich. Damit ist die Zuordnung der Spritzbetonsicherung zum baurechtlichen Verfahren offenkundig. Da die Spritzbetonsicherung somit im ausschließlichen Zusammenhang mit dem zu errichtenden Gebäude steht und die Umlegung des Kanals auch ohne diese Sicherung erfolgen könnte, ist diese für die Beurteilung der Partiestellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Verfahren irrelevant.

IV.      Rechtslage:

§ 102 WRG 1959

Parteien und Beteiligte

(1) Parteien sind:

         a)       der Antragsteller;

         b)       diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

         c)       im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

         d)       Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

         e)       diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

         f)       im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

         g)       diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

         h)       das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(…)

§ 12 WRG 1959

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)“

V.       Erwägungen:

Fraglich ist im vorliegenden Fall, inwiefern der Beschwerdeführer zum Kreis der Parteien gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 zählt.

Unter Hinweis auf die Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass im Ermittlungsverfahren geklärt werden konnte, dass das Grundstück des Beschwerdeführers selbst nicht unmittelbar von den Baumaßnahmen betroffen ist. Das Grundeigentum des Beschwerdeführers wird daher von den Baumaßnahmen nicht berührt. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des OGH betreffend das Eigentum am Hauskanal bezieht so wird festgehalten, dass sich diese Entscheidungen allenfalls auf das Eigentum an einem Kanal, aber eben nicht auf das Grundeigentum als solches beziehen.

§ 12 Abs 2 WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum; das Eigentum beispielsweise an Drainagerohren wird demnach durch § 12 Abs 2 WRG nicht geschützt (vgl VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105; Bumberger/Hinterwirth, WRG3, E61 zu § 12 WRG 1959). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können muss es somit zu einem projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums kommen (vgl VwGH 07.05.1991, 87/07/0128; 21.10.2004, 2003/07/0105; Bumberger/Hinterwirth, WRG3, E60 zu § 12 WRG 1959). Dies ist hier nicht der Fall, zumal weder unmittelbar am Grundstück des Beschwerdeführers Baumaßnahmen erfolgen, noch durch den Betrieb der Anlage mit Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer zu rechnen ist. Dazu wird nochmals auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen. Dass dieses Gutachten unvollständig oder mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen im Widerspruch stünde wurde nicht vorgebracht und bestehen beim Landesverwaltungsgericht daher insgesamt auch keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen (vgl dazu VwGH 10.09.2019, Ra 2017/11/0039). Da durch den Amtssachverständigen ausdrücklich festgestellt wurde, dass nicht mit Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer zu rechnen ist, liegt ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nicht vor (vgl VwGH 10.06.1999, 95/07/0196). Insofern ist im Sinne der vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.1986, 84/07/0202 eben nicht zu erwarten, dass nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück zu erwarten sind.

In diesem Zusammenhang wird ebenso festgehalten, dass das Projekt nicht erst durch die nachträgliche Vorschreibung von Nebenbestimmungen in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers konsensfähig gestaltet wurde; so ist beispielsweise das Errichten von Putzstücken beim Hausanschluss der Gp **1 bereits Bestandteil des eingereichten Projekts. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die im Bescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen zum Schutz von Rechten des Beschwerdeführers erforderlich wären. Insofern verfängt auch der Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2007, 2006/07/0037 nicht.

Insgesamt ist daher das Eigentum am Hauskanal auf einem anderen Grundstück als jenem des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall irrelevant und wird der Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß § 113 WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Weiters war zu überprüfen, inwiefern eine rechtmäßig geübte Wassernutzung vorliegt. Dies erfordert nach der Judikatur das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechts (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Leitungsanlagen eines Abwassersystems sind grundsätzlich Bestandteil der Kanalisationsanlage. Inhaber eines wasserrechtlichen Konsenses in diesem Zusammenhang ist daher der Betreiber der Kanalisationsanlage und nicht derjenige, der an das Netz der Kanalisationsanlage anschließt. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage erfolgt auf privatrechtlicher Basis (vgl dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K1 zu § 32b Abs 1 WRG 1959, wonach die in § 32b Abs 1 WRG 1959 angesprochene Einleitung auch Hausanschlüsse umfasst). Zumal eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Indirekteinleitung gar nicht möglich ist (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K2 zu § 32b WRG 1959), kann eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung des Beschwerdeführers im beschriebenen Sinn im vorliegenden Fall nicht bestehen.

Die Frage des Bestehens der Parteistellung ist ausschließlich nach den anzuwendenden Gesetzen zu beurteilen. Soweit ein von der Behörde mit der Sache befasster Amtssachverständiger seine Meinung betreffend das Bestehen eines Rechtes bzw eine Parteistellung äußert ist dies für die Beurteilung des Vorliegendes einer Parteistellung genauso unbeachtlich wie der Umstand, ob die Behörde jemanden zur mündlichen Verhandlung lädt oder nicht. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 21.01.2020 Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erlangt.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass kein bestehendes Recht des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 verletzt wird. Die belangte Behörde hat daher eine Parteistellung des Beschwerdeführers im eingangs erwähnten Verfahren zu Recht verneint.

Abschließend festgehalten wird allerdings, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht von Vornherein unzulässig war, sondern nach der durchgeführten Überprüfung sich als nicht begründet erweist. Insofern war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung auch nicht zurück-, sondern abzuweisen. Zumal sich die belangte Behörde allerdings ausdrücklich mit der Fragestellung inhaltlich beschäftigt hat, handelt es sich dabei um ein rechtlich nicht weiter beachtliches Versehen, das vom Verwaltungsgericht klarzustellen war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.0763.3

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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