TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/8 W218 2205827-1

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

ASVG §410
B-KUVG §1 Abs1 Z17 litb
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art21
NSchG Art12
NSchG Art7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W218 2205827-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, Amt der oberösterreichischen Landesregierung, bevollmächtigt vertreten durch Jaeger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG, gegen den Teil-Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 04.07.2018 betreffend XXXX , bezüglich Überprüfung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Teil-Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 04.07.2018 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (künftig: mitbeteiligte Partei) ist im XXXX seit 1. September 2004 als XXXX beschäftigt und als Vertragsbedienstete der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete (KFL) zugehörig. Am 4. Oktober 2015 stellte sie an den Verwaltungsrat der Kranken und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete einen Antrag auf Feststellung der erschwerenden Arbeitsbedingungen gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 5 NSchG (Nachtschwerarbeitsgesetz). Dieser wurde mit Bescheid vom 9. Juni 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass sie als Krankenfürsorgeträger bereits aus verfassungs- und kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht zur Entscheidung nach Art. VII Abs. 5 NSchG zuständig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 16. Jänner 2017 abgewiesen (LVwG-350261/5/Bm/BBa).

2. In Folge stellte die mitbeteiligte Partei den inhaltlich identen Antrag an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren), diese hat mit Bescheid vom 04.07.2018 gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm Art. XII Abs. 1 sowie Art. VII Abs. 1, 2 und 5 und Art. XI NSchG ausgesprochen, dass XXXX , aufgrund ihrer Tätigkeit als XXXX im Salzkammergut- Klinikum XXXX in den Monaten Jänner, April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2005; Jänner, Februar, März, Juni, Juli, August und September 2006; Jänner, Februar, Juni, August und Oktober 2007; Juni, September und Oktober 2008; März, Mai, Juni, September, Oktober, November und Dezember 2009; Februar, Mai und Juni 2010; März, April und September 2011; Jänner, April, Mai, Juni, September, Oktober, November und Dezember 2012; Jänner, Oktober und Dezember 2013; Jänner, Februar, Juli, August, September 2014; März, August, September und Dezember 2015 sowie Jänner und April 2016 Nachtschwerarbeit im Sinne der genannten Bestimmungen geleistet habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Durchführung der Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei während des Nachtdienstes zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zweifelsfrei ein "Arbeiten mit dem Bildschirm" erfordert habe und diese Tätigkeit somit als Bildschirmarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG zu qualifizieren sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde sei zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides unzuständig und sei das Nachtschwerarbeitsgesetz auf das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Darüber hinaus bestehe auch keine "bestimmende" Bildschirmarbeit, welche unter Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG zu qualifizieren sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die mitbeteiligte Partei ist seit 1.09.2004 Vertragsbedienstete des Landes OÖ und als XXXX im XXXX angestellt. In dieser Tätigkeit übt sie Nachtdienste aus. Als Vertragsbedienstete des Landes OÖ unterliegt sie grundsätzlich dem oberösterreichischen Vertragsbedienstetengesetz.

Landeskrankenhäuser sind als Betriebe im Sinne des Art 21 Abs 2 B-VG zu qualifizieren, daher unterliegt der Arbeitnehmerschutz der Bundesgesetzgebung.

Auf Krankenhauspersonal und auch auf Portiere ist nicht das Nachtschwerarbeitsgesetz anwendbar, sondern das seit 01.01.1997 geltende Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), in dem auch die Nachtarbeit geregelt ist.

Das Nachtschwerarbeitsgesetz ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar.

Die belangte Behörde war folglich zur Erlassung des Bescheides mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuständig, weswegen der am 04.07.2018 erlassene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Es ist bereits aus der Aktenlage erkennbar, dass eine weitere Klärung der insofern maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.

Da das Nachtschwerarbeitsgesetz nicht anwendbar ist, kann auch die weitere Erörterung, ob es sich bei der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei überhaupt um Nachtschwerarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes handeln würde, unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) in der geltenden Fassung lauten

"ARTIKEL VII

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1. bis 6. (...)

7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;

8.-11. (...)

(3) bis (4) (...)

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.

(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.

Artikel XII

Verfahren

(1 Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

(3) Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).

Artikel XIV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft."

Dazu ist zunächst einmal zu klären, ob das NSchG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist.

Zur Frage der Anwendbarkeit des NSchG:

Das NSchG insb. auch die Bestimmungen über die Nacht(schwer)arbeit in Art. VII und die Leistung des Sonderruhegeldes werden vom Bundesgesetzgeber auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" bzw. "Sozialversicherungswesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG gestützt. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sollten auch entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers nur jenen Arbeitnehmern zugutekommen, die von den Geltungsbereichen der durch das NSchG zu novellierenden arbeitsrechtlichen Gesetze erfasst waren. Die Novelle betraf das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitnehmerschutzgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz (vgl. etwa die ausdrücklichen Hinweise darauf in den ErlRV 597 BlgNr. XVIII. GP, 7 sowie den ErlRV 720 BlgNR. XV. GP, 9).

Zu beachten ist, dass im gegebenen Zusammenhang gleichzeitig bundesrechtliche und landesrechtliche Vorschriften für die Dienstverhältnisse maßgeblich sind. Hinsichtlich der bei den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden Bediensteten ist gem. Art. 21 B-VG vorgesehen, dass diesbezüglich den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Dienstvertragsrechts und des Personalvertretungsrechts obliegt. Gem. Art. 21 Abs 2 B-VG kommt den Ländern jedoch die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz in den Angelegenheiten des Arbeitnehmer Schutzes der Bediensteten nur insoweit zu, als diese nicht in Betrieben tätig sind, ansonsten ist für diese Materie allein der Bund zuständig.

§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. bb Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sieht vor, dass Bedienstete der Länder, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, in der Kranken- und Unfallversicherung versichert sind.

Das Land OÖ hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und im Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG) im § 1 Abs. 3 festgehalten, dass sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besonderen Regelungen getroffen werden, dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist, gilt.

§ 23e des oberösterreichischen Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) lautet:

"Nachtarbeit

(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnungen zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 10 und § 10a sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

§ 23f Abs 4 lautet: "Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 22a und 23a bis 23e Abs. 1 und 2 nicht."

Die im gegenständlichen Fall nach Landesvertragsbedienstetenrecht zu behandelnde mitbeteiligte Partei in vom Land getragenen Krankenhäusern, also Landeskrankenhäusern, Landeskliniken udgl, ist zweifellos in einem Betrieb tätig, daher ist der AN-Schutz Bundessache und der hier interessierende Schutz vor Nachtschwerarbeit ist folglich nach Bundesrecht zu beurteilen (siehe auch: Gert-Peter Reissner, Nacht- und Einspringdienste im Krankenhaus, DRdA 2010).

Daher ist wiederum die Anwendbarkeit des NSchG zu prüfen, in dessen Zusammenhang man auf die "Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992" trifft. Mit der "Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992" ist das BGBl 1992/473 gemeint. Der Gesetzgeber hat dort in den Art I bis IV diverse Novellierungen bundesrechtlicher Regelungen, so auch des NSchG, vorgenommen. Dann hat er aber einen Art V geschaffen, der nur ein Artikel des BGBl selbst ist, aber in kein bereits bestehendes Bundesstammgesetz einzuarbeiten war. Dieser Artikel V ist also nur im BGBl 1992/473 selbst zu finden. Und dieser Artikel V BGBl 1992/473 ist mit "Schutzmaßnahmen für das Krankenpersonal" überschrieben und gilt nach seinem § 1 ua für AN, die in Krankenanstalten iSd Krankenanstaltengesetzes (KAG) tätig sind und Nachschwerarbeit iSd § 2 des Art V leisten.

Nach dem angesprochenen § 2, und zwar dessen Abs 1, leistet Nachtschwerarbeit ein AN, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, (...). (siehe wiederum: Gert-Peter Reissner, Nacht- und Einspringdienste im Krankenhaus, DRdA 2010)

Alles, was im gegebenen Zusammenhang mit Nachtschwerarbeit im Krankenhaus zu tun hat, wäre grundsätzlich Bundesrecht und wäre daher nach dem Art. V BGBl 1992/473 zu beurteilen

Da die mitbeteiligte Partei allerdings als XXXX in einem Landeskrankenhaus angestellt ist und keine unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, kommt auch dieser Artikel nicht zur Anwendung.

Zum NSchG ist auszuführen, dass dieses erstmals am 01.07.1981 in Kraft trat und sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht einerseits auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" und andererseits auf den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), soweit Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und die Leistung des Sonderruhegeldes betroffen sind, stützt. Mit dem NSchG wurden fünf arbeitsrechtliche Gesetze novelliert, nämlich das Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Angestelltengesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz.

Am 01.01.1995 trat das Arbeitnehmerschutzgesetz in Kraft, womit der Arbeitnehmerschutz in einem eigenen Gesetz geregelt wurde. Aus § 1 Abs. 2 ASchG geht hervor, dass für Arbeitnehmer der Länder, welche in Betrieben beschäftigt sind, das Arbeitnehmerschutzgesetz Anwendung findet. Der VfGH hat bereits in der Entscheidung VfSlg 17.206/2004 ausgesprochen, dass Landeskrankenanstalten Betriebe im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG sind. Nach Art. 21 Abs. 2 dritter Satz B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes dieser Bediensteten dem Bund.

Am 01.01.1997 trat das Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen wurde (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG), in Kraft.

Die hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des KA-AZG idgF lauten:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in

1. Allgemeinen Krankenanstalten,

2. Sonderkrankenanstalten,

3. Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

5. Gebäranstalten und Entbindungsheimen,

6. Sanatorien,

7. selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,

8. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,

9. Krankenabteilungen in Justizanstalten,

10. Kuranstalten,

11.Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen

als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.

(...)

Nachtarbeit

Definitionen

§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.

(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die

1. regelmäßig oder

2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 15.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

...

(2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum KA-AZG 386 der Beilagen XX. GP wird im Besonderen Teil zu § 1 ausgeführt, dass eine Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, wenn sie auch während der Nacht und auch am Wochenende ausgeübt werden muss. Daher fallen zB Portiere und das Reinigungspersonal für Operationssäle unter diese Bestimmung, nicht jedoch das Verwaltungspersonal.

Damit ist klargestellt, dass § 1 Abs. 1 Z 11 KA-AZG auch für XXXX in Landeskrankenhäusern zur Anwendung gelangt.

Hinzu kommt, dass durch das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten -Arbeitszeitgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert wurden und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben wurde (EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz) sowohl in § 12a Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes als auch in

§ 8a Abs. 3 des Bäckereiarbeiter/innengesetzes eine Definition von Nachtschwerarbeiter vorgenommen wurde und zwar in Form der Definition der im Art. VII Abs. 2, 3 und 6 NSchG genannten Kriterien. In § 5a des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz wurde hingegen nur eine Definition von Nachtdienstnehmer/innen vorgenommen.

Diese Bestimmung trat mit 01.08.2002 in Kraft. Durch diese spätere Bestimmung, in der im KA-AZG wiederum kein Verweis auf das NSchG vorgenommen wurde, hat der Gesetzgeber neuerlich klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine analoge Anwendung des NSchG auf Dienstnehmer, die in Krankenanstalten beschäftigt sind, wünscht.

Das KA-AZG ist somit sowohl lex specialis als auch lex posterior zum NSChG.

Eine Anwendung des NSchG auf die mitbeteiligte Partei ist ausgeschlossen.

Es hat daher eine unzuständige Behörde entschieden, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist, vgl. dazu auch das Erk des VfGH vom 20.02.2000, B 546/98.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Krankenanstalt Nachtschwerarbeit Unzuständigkeit Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2205827.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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