Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
AsylG 2005 §15aSpruch
W202 2178874-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Sri Lanka, gegen die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahl 1173897900 - 171284179, sowie gegen die Verfahrenskarte ausgestellt am 15.11.2017, Karten Nr.: 171284179-001, beschlossen:
A)
1.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine Eurodac-Treffermeldung betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung am 07.09.2017 in Spanien vor.
Am Tag der Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer die im Spruch bezeichnete Verfahrensanordnung ausgehändigt, aus der unter der Überschrift "Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG" soweit wesentlich folgendes hervorgeht:
" . . .
Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Spanien angenommen wird. Nähere Informationen über die Anwendung der Dublin-Verordnung entnehmen Sie dem Informationsblatt zu § 5 AsylG.
Durch diese Mitteilung gilt die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht (§ 28 Abs. 2 AsylG) Vor Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesamt wird gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung stattfinden.
+++ ausgenommen bei Schubhaft und gelinderem Mittel: +++
Sie unterliegen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG.
. . ."
Die Übernahme dieser Verfahrensanordnung bestätigte der Beschwerdeführer durch Unterschriftsleistung auf dem Protokoll der Erstbefragung.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer seine Verfahrenskarte übergeben.
Auf dieser ist auf der Rückseite vermerkt: "Aufenthalt auf Gebiet BH XXXX beschränkt".
Gegen diese Verfahrensanordnung erhob der Beschwerdeführer innerhalb der für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Frist am 04.12.2017 Beschwerde und erstattete soweit wesentlich folgendes Vorbringen:
Durch die angefochtene, als Verfahrensanordnung bezeichnete Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Bewegungsfreiheit verletzt und daher gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.
Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Eine zwangsweise Beherbergung in einer Bundesbetreuung in XXXX finde keine gesetzliche Grundlage.
Zwar sei eine Gebietsbeschränkung grundsätzlich zulässig bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens gem. § 12 AsylG 2005, jedoch sei es gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich die Gebietsbeschränkung auf die XXXX in diesem Verfahren beschränke. Insbesondere wenn in der Erstbefragung der belangten Behörde bereits bekannt gegeben werde, dass die Familie des Beschwerdeführers in Wien aufrecht gemeldet sei, der Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt habe, dass er bei seiner Familie wohnen könne/wolle und auch der Meldezettel seines Vaters zum Akt genommen worden sei.
§ 12 Abs. 2 AsylG 2005 verweise auf § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, welcher normiere, dass Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen haben. Unterliege der Asylwerber der besonderen Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005, habe die Bekanntgabe spätestens zugleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen.
Am 15.11.2017 sei die bekämpfte Verfahrensanordnung erlassen worden, mit der der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz informiert worden sei, weil die Zuständigkeit des Dublinstaates Spanien angenommen werde. Von einer zwangsweisen Beherbergung in der Bundesbetreuung sei keine Rede gewesen. Dies werde von der belangten Behörde als "willkürlicher Usus ‚einfach' angewendet ohne jegliche gesetzliche Grundlage hierzu ermächtigt zu sein".
Die Gebietsbeschränkung stelle eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK dar. Durch die Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts auf lediglich einen politischen Bezirk Österreichs, werde der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und könne somit seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen.
Art. 31 GFK untersage jegliche Pönalisierung bzw. Bestrafung eines Flüchtlings lediglich wegen unrechtmäßiger Einreise. Art. 31 Abs. 2 GFK stelle ausdrücklich fest, dass Flüchtlingen keine Beschränkung ihres Aufenthaltsortes auferlegt werden dürfe, außer Beschränkungen erwiesen sich als unbedingt notwendig. Unbedingt notwendig bedeute idZ, dass kein gelinderes Mittel angewendet werden könne.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf den Beschwerdeführer sei unterlassen worden. Durch die Gebietsbeschränkung auf den Bezirk XXXX würde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 5 EMRK verletzt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Familie nicht besuchen könne, sei er darüber hinaus in seinem Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt.
Die Beschwerde vom 04.12.2017 stellt die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, "die als Verfahrensanordnung bezeichnete Mitteilung" (sic) gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, sowie die Verfahrenskarte samt auferlegter Gebietsbeschränkung "auf BH XXXX " des Bundesamtes für rechtswidrig zu erklären, in eventu, die Gebietsbeschränkung während des Zulassungsverfahrens von XXXX auf Wien zu ändern.
Mit Schreiben vom 11.12.2017 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich Beschwerde und erstattete im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie im Schreiben vom 04.12.2017, ergänzt soweit wesentlich um folgende Ausführungen:
Bei der Verfahrenskarte handle es sich um einen Bescheid, sie sei jedenfalls als "individuell" zu qualifizieren, weil sie sich an den Beschwerdeführer als individuelle Person richte. Weiters liege ein hoheitlicher Verwaltungsakt vor, weil eine Verletzung seines subjektiven Rechts, ihm keine Gebietsbeschränkung aufzuerlegen, an den Beschwerdeführer als Rechtsunterworfenen adressiert sei und sie im Außenverhältnis ergangen sei. Die normative Qualität des Aktes sei primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setze stets ein "autoritatives Wollen" der Behörde voraus. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung könne das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden, wenn die Behörde den Willen hatte, eine bindende Regelung zu erlassen. Der Wille der Behörde komme im Falle des Beschwerdeführers eindeutig zum Ausdruck, weil gem. § 12 AsylG 2005 sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaft XXXX beschränkt werde. Der Vollständigkeit halber werde auf die "einhellige Lehre und Rechtsprechung" verwiesen, wonach der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für sich alleine einer Erledigung den rechtlichen Charakter eines Bescheides nicht zu nehmen vermag, wenn sich der Inhalt in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung durch die Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet werden sollen, darstellt.
Die Beschwerde vom 11.12.2017 stellt die Anträge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, "den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2017, zur Karten Nr.:
171284179-001 gemäß Art 130 Abs 4 B-VG ersatzlos (zu) beheben" in eventu "den angefochtenen Bescheid" gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, und dem Rechtsträger den Ersatz seiner Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Darüber hinaus regt die Beschwerde die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens an.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügt und ein aufrechter Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Zu 1.)
§ 15a AsylG 2005 lautet:
"(1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder
2. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war."
Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 AsylG 2005 und § 68 AVG).
Bei der oben in den Feststellungen zitierten Verfahrensanordnung handelt es sich um eine solche gem. § 29 Abs. 3 Z 4, wie schon aus ihrem Text erhellt.
§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 verweist im ersten Klammerausdruck explizit auf § 7 Abs. 1 VwGVG, welcher lautet:
"Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden."
Daraus ergibt sich, dass die gem. § 15a Abs. 1 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren vorgesehene Meldepflicht in den gesetzlichen normierten Fällen ex lege besteht und vom Antragsteller in diesem Sinne nicht gesondert anfechtbar ist; eine schriftliche Information des Antragstellers (insbesondere in der Form einer Verfahrensanordnung) kommt schon nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kein Bescheidcharakter zu (vgl dazu Filzwieser et. al., Asyl- und Fremdenrecht [2016], § 15a AsylG 2005, K8).
§ 12 Abs. 2 AsylG lautet:
"Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
----------
1.-zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2.-notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3.-für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig."
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.
Die in § 12 Abs. 2 AsylG auf ein bestimmtes Gebiet (Bezirk) eingeschränkte Zulässigkeit des Aufenthaltes der Antragsteller entsteht ex lege. Gleiches gilt für das Ende dieser Einschränkung. Eine formelle behördliche Entscheidung ist somit nicht erforderlich, wohl besteht aber eine Informationsverpflichtung gegenüber den Betroffenen. Insofern handelt es sich hier faktisch um eine Gebietsbeschränkung (vgl dazu Filzwieser et. al., Asyl- und Fremdenrecht [2016], § 12 abs. 2 AsylG 2005, K10).
Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VfGH 04.03.1996, B 3093/95; VwGH 24.03.2004, 2003/09/0153; 10.10.2001, 2001/03/0291). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH verstSen, 15.12.1977, VwSlg. 9458/A). Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142).
Im vorliegenden Fall entspricht sowohl die angefochtene Verfahrensanordnung als auch die angefochtene Verfahrenskarte nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §§ 58 ff. AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt dieser behördlichen Mitteilung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet gewesen wäre.
Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht richten sich somit gegen keinen Bescheid, weshalb die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren (vgl. den hg. Beschluss vom 28.05.2014, W184 2007581-1/6E).
Soweit die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens angeregt wurde, ist dem zu entgegnen, dass die in Rede stehenden Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Zulassungsverfahren sachlich gerechtfertigt sind.
Zu 2.)
Das nicht näher konkretisierte Kostenbegehren war mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen. Die vom Beschwerdeführer dabei ins Treffen geführte "Diskriminierung" kann schon im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 70 AsylG sowie 49 bis 52 BFA-VG nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen gebührte dem Beschwerdeführer als unterlegener Partei gegenständlich kein Kostenersatz.
Gemäß §24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Kostenersatz, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Nichtbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W202.2178874.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020