TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 I405 1316673-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 1316673-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er seinem verstorbenen Vater als Häuptling im Ogboni-Kult nachfolgen hätte sollen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007, rechtskräftig seit 18.12.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.10.2008, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zl. XXXX abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. 2008/20/0409-11 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.09.2008, rechtskräftig seit 01.09.2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2011, Zl. A12 316.673-1/2008/37E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007 mangels Glaubhaftigkeit als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 06.05.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

9. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.05.2013, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde. Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 04.06.2013, Zl. XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.10.2013, rechtskräftig seit 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.10.2014, rechtskräftig seit 11.10.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 224a, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 223 Abs. 2, 224 StGB sowie § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

13. Am 20.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung der "Karte für Geduldete". Den Antrag begründete er damit, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Damit er sich bei Kontrollen ausweisen könne, benötige er eine Karte für Geduldete.

14. Am 22.10.2015 wurde für den Beschwerdeführer seitens der nigerianischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat gültig bis 21.12.2015 ausgestellt.

15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 25.11.2015, Zl. XXXXeinen Festnahmeauftrag.

16. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

18. Am 03.10.2017 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen mit der weiterhin bestehenden gefährlichen Lage in Nigeria und der Extremisten und militanten Gruppierungen. Außerdem habe er hier zwei Kinder und eine Ehefrau.

19. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und legte er die Heiratsurkunde vor. Außerdem legte er die Arbeitspapiere, den Meldezettel und den Reisepass seiner Frau vor. 2006 habe er das letzte Mal Kontakt zu seinen Verwandten in Nigeria gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater Häuptling und Ritualist gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er die Position seines Vaters einnehmen sollen und auch die Frau seines Vaters heiraten sollen. Im Falle einer Weigerung habe ihm die Dorfgemeinschaft gedroht ihn umzubringen. Auf die Frage, ob das seine neuen Fluchtgründe seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er jemanden getroffen habe, der aus der Nähe seines Heimatdorfes komme. Dieser habe im erzählt, dass es dort eine Gruppe namens Fulani gebe. Es handle sich um Militanten, die aus dem Norden kommen und das Farmland übernehmen wollen. Seit 2006 würde man nach ihm suchen. Von den Fulani habe er bereits 2012 oder 2013 erfahren.

20. Am 26.09.2018 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Abermals zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater Priester in der Gemeinde gewesen sei. Als sein Vater gestorben sei, habe ein Orakel gesagt, dass er die Nachfolge antreten solle. Er hätte die Frau seines Vaters heiraten müssen. Als er sich geweigert habe, hätten sich die Ältesten getroffen und gesagt, dass sie ihn töten würden, würde er die Nachfolge nicht antreten. Die örtliche Gemeinde habe ihn bei der Polizei angezeigt und würde jetzt ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wäre sein Leben in Gefahr. Sie würden ihn töten. Am 11.09.2015 habe er seine Frau in Italien geheiratet. Seine zwei Kinder leben in Ungarn bei ihrer Großmutter.

21. Mit dem Bescheid vom 11.10.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt III.) und erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

22. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.11.2018.

23. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, wurden von der belangten Behörde am 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

24. Am 11.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er hält sich mit Unterbrechungen seit (mindestens) 21.01.2007 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule. Aufgrund seiner Schulbildung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Am 11.09.2015 ehelichte der Beschwerdeführer eine freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsangehörige, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Seine Frau verfügt in Österreich über eine Anmeldebescheinigung.

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Gattin einen gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Ansonsten weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007, rechtskräftig seit 18.12.2007, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.09.2008, rechtskräftig seit 01.09.2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 06.05.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.10.2013, rechtskräftig seit 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.10.2014, rechtskräftig seit 11.10.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 224a, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 223 Abs. 2, 224 StGB sowie § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, sind mittlerweile nicht weggefallen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner verweigerten Nachfolge als Häuptling im Ogboni-Kult von seiner Dorfgemeinschaft bedroht worden sei und im Falle seiner Rückkehr getötet werden würde, wurde bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von militanten Gruppen verfolgt werden würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund anderer Umstände, nämlich seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, vor dem erkennenden Gericht sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (Protokolle vom 04.05.2018, 26.09.2018 und 11.07.2019). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergibt sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen sowie dem gemeinsamen Haushalt mit dieser in Österreich bzw. seinen Wohnverhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, ungarischer Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers, Anmeldebescheinigung, ZMR-Auszug). Ob der Ehe tatsächlich Kinder entstammen, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Geburtsurkunden vorlegte.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer abgelegten Deutschprüfungen sowie seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen (B1-Zertifikat) sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus einem aktuellen Strafregisterauszug hervor.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner verweigerten Nachfolge als Häuptling im Ogboni-Kult von seiner Dorfgemeinschaft bedroht worden sei und im Falle seiner Rückkehr getötet werden würde, anzuführen, dass darüber bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers darüber rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb nicht nochmals darauf einzugehen ist. Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in diesem Zusammenhang angibt, dass jemanden aus seinem Nachbardorf ihm erzählt habe, dass man weiterhin nach ihm suchen würde sowie es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, stellt dies eine Fortschreibung des Vorbringens aus dem Erstverfahren dar, dem jedoch im ersten Asylverfahren bereits die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Somit erstreckt sich diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit auch auf diese Fortschreibung, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, wonach Nigeria wegen der weiterhin bestehenden gefährlichen Lage dort verlassen habe, zumal die Fulani und andere militante Gruppen, die ihr Vieh auf das Land treiben und die Leute im Dorf umbringen würden, ist anzumerken, dass aus diesen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, inwiefern er persönlich, würde man annehmen, dass seine Behauptungen die Fulani würden Christen im allgemeinen verfolgen, wahr wären, dadurch bedroht und verfolgt worden wäre. Er hat nämlich keinen Sachverhalt vorbringen können, indem eine Handlung gegen ihn persönlich gesetzt worden wäre, denn er schilderte diese Probleme immer nur sehr allgemein und so als würde es die Allgemeinheit der Christen betreffen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er als Christ nicht ins moslemische Gebiet gehen könne. Im Osten, wo er herkomme gebe es Boko Haram und Fulani, die Christen bekämpfen. Zuerst sei darauf hingewiesen, dass sich sein Heimatbundesstaat - Delta State - im Süden Nigerias befindet. Boko Haram operiert jedoch hauptsächlich im Nordosten von Nigeria und nicht im Osten Nigerias.

Schließlich stellte die belangte Behörde noch zurecht fest, dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer keinerlei nachvollziehbare Details genannt habe und aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, dass dieser Teil seines Vorbringens eine ausschließliche Konstruktion darstelle. Auch bei konkreter Nachfrage bezüglich der Fluchtgründe habe er keine konkreten Angaben gemacht.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit der wiederholten Behauptung die Fulani würden Christen verfolgen keine individuelle Verfolgung dargelegt hat. Er selbst war nie Ziel einer Verfolgung durch Fulani und wurde dies von ihm auch nicht behauptet.

Die erkennende Richterin kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt bzw. dass sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer konnte keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für seine Antragstellung vorbringen bzw. diese nicht glaubhaft machen; es ist nicht glaubhaft, dass er von seiner Dorfgemeinschaft verfolgt wird bzw. ein Haftbefehl gegen ihn besteht oder, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens von den Fulani verfolgt wird. In weiterer Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung zu erwarten hätte.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung Erfahrung in der Landwirtschaft, da seine Familie in diesem Bereich tätig war. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei zu Beginn lediglich um Gelegenheitsjobs handeln sollte, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in Nigeria auch über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner zahlreichen Geschwister.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

3.3.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer seit rund zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Aufenthalt durchgehend war, da er von Oktober 2014 bis Juli 2015 keine Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist.

Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei in vorliegendem Fall die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Mittelpunkt stehen:

Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten bereits sechsmal rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007, rechtskräftig seit 18.12.2007, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.09.2008, rechtskräftig seit 01.09.2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 06.05.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.10.2013, rechtskräftig seit 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.10.2014, rechtskräftig seit 11.10.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 224a, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 223 Abs. 2, 224 StGB sowie § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Beachtlich ist hierbei, dass der Beschwerdeführer die erste Straftat, die dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007 zu Grunde liegt, bereits im November 2007 begangen hat, nicht allzu lang nach seiner Einreise nach Österreich. Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er sich durch mehrmaliges Untertauchen immer wieder dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Probezeit erneut mit oben genanntem Urteil vom 01.09.2008 rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Trotz Widerrufung der ersten bedingten Strafnachsicht und der erneuten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer erneut rechtskräftig verurteilt und beruhen die Straftaten wiederum auf derselben schädlichen Neigung (Verbrechen des Suchtgifthandels). Durch sein strafbares Verhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung demonstriert. Auch von den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2011 ließ sich der Beschwerdeführer nicht von weiteren Vorsatztaten abhalten, sodass das Strafgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr unbedingt für erforderlich hielt. Erschwerend muss diesbezüglich das Zusammentreffen von acht Vergehen, drei einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeiten festgestellt werden. Diese einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen auf eine hohe kriminelle Energie schließen.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich erst seit 2017 nicht mehr in Haft befindet und folglich erst ein kurzer Zeitraum des Wohlverhalten vorliegt sowie der Beschwerdeführer bisher immer wieder während der gesetzten Probezeit straffällig geworden ist, kann dem Beschwerdeführer kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittellos und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, zwar über eine neunjährige Schulausbildung verfügt, in Österreich aber noch nie legal erwerbstätig war und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung der erkennenden Richterin - wie auch von der belangten Behörde angenommen - unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2007 zwar bereits 12 Jahre gedauert hat, wobei der Aufenthalt des Beschwerdeführer während dieser Zeit mangels behördlicher Meldung mehrmals unbekannt war und er sich einen beträchtlichen Teil dieser Zeit in Haft befand (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist).

Der Beschwerdeführer führt zwar ein Familienleben in Österreich und lebt auch mit seiner Ehefrau zusammen, jedoch deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch das Aufenthaltsverbot gezwungen wird, den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern - die wohlbemerkt nicht bei ihm, sondern bei der Großmutter in Ungarn leben - gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, den Kontakt anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten oder ihr Familienleben in Ungarn zu führen.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers bzw. seiner Integrationsbemühungen ist anzumerken, dass die erkennende Richterin seine erworbenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie seine Mitgliedschaft in einem Verein, seine geringfügige Tätigkeit sowie sein Engagement in der Akademie der bildenden Künste nicht verkennt, allerdings wurden im Verfahren keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf eine besonders ausgeprägte und gelungene soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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