TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W224 2223952-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §23 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §32 Abs6
SchUG §33 Abs2 litd
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2223952-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 11.09.2019, Zl. Präs/3a-406-32/5-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die fünfte Klasse (achte Schulstufe) des Realgymnasiums XXXX (im Folgenden: Schule).

2. Am 27.06.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch", Mathematik", "Angewandte Mathematik" und "CAD und Modellbau" die Noten "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der - damals noch - erziehungsberechtigten Mutter der Beschwerdeführerin am 02.07.2019 zugestellt.

3. Dagegen erhob die - damals noch - erziehungsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch gegen die Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" und Mathematik". Dieser Widerspruch kam der Schule jedoch erst am 13.08.2019 auf Grund diverser Umstände tatsächlich zur Kenntnis.

4. Mit Schreiben vom 20.08.2019 teilte die Schule der - nunmehr volljährigen - Beschwerdeführerin mit, dass die Bildungsdirektion für Oberösterreich das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen habe und dass die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Gegenstand "Mathematik" am 28.08.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich), zu einer kommissionellen Prüfung im Gegenstand "Deutsch" am 02.09.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich) und zu einer kommissionellen Prüfung im Gegenstand "Englisch" am 06.09.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich) zugelassen sei. Weiters erging der Hinweis, dass das Nichtantreten zu diesen Prüfungen bewirke, dass die negative Beurteilung aufrecht bleibe.

5. Die Beschwerdeführerin trat zur kommissionellen Prüfung im Gegenstand Mathematik am 28.08.2019 nicht an. Sie trat auch zu den kommissionellen Prüfungen am 02.09.2019 im Gegenstand "Deutsch" und am 06.09.2019 im Gegenstand "Englisch" nicht an, brachte aber im Nachhinein ärztliche Bestätigungen nach. Im Gegenstand "Deutsch" wurde eine neuerliche kommissionelle Prüfung für 10.09.2019 angesetzt, für den Gegenstand "Englisch" wurde eine neuerliche kommissionelle Prüfung für 11.09.2019 angesetzt. Am 10.09.2019 teilte die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Oberösterreich telefonisch mit, dass sie zu den kommissionellen Prüfungen nicht antreten werde, weil dies "keinesfalls notwendig und gerechtfertigt" sei. Die sei von den Lehrkräften betrogen worden.

6. Mit Bescheid vom 11.09.2019, Zl. Präs/3a-406-32/5-2019, wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch als unbegründet ab und setzte die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" und Mathematik" mit "Nicht genügend" fest (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin habe mit Ende des Schuljahres 2018/2019 infolge Überschreitens der zulässigen Höchstdauer aufgehört, Schülerin der Schule zu sein. Begründend führte sie dabei aus, die Beschwerdeführerin sei zur kommissionellen Prüfung im Gegenstand Mathematik am 28.08.2019 unentschuldigt nicht angetreten. Das Nichtantreten des Schülers zur kommissionellen Prüfung bewirke, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und diese daher mit "Nicht genügend" bleibe. Die Beschwerdeführerin habe die 7. Schulstufe an der Schule zwei Mal wiederholt (Schuljahr 2016/2017; Schuljahr 2017/2018). Da die Beschwerdeführerin sohin in der gegenständlichen Schule, welche einen Bildungsgang von acht Schulstufe umfasst, bereits zwei Mal wiederholt hat, würde sie bei einem Wiederholen der nunmehr 8. Schulstufe die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten.

7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aus welchen Gründen sie ihrer Ansicht nach im Schuljahr 2018/2019 von den zuständigen Lehrern der Schule ungerecht beurteilt worden sei.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.09.2019, eingelangt am 02.10.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die fünfte Klasse (achte Schulstufe) des Realgymnasiums XXXX . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch", Mathematik", "Angewandte Mathematik" und "CAD und Modellbau" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Die Bildungsdirektion für Oberösterreich unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" und Mathematik" zu. Diese kommissionellen Prüfungen wurden im Gegenstand "Mathematik" für 28.08.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich), im Gegenstand "Deutsch" für 02.09.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich) und im Gegenstand "Englisch" für 06.09.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich) terminisiert. Die Beschwerdeführerin konnte aus begründetem Anlass, nämlich auf Grund einer Erkrankung, am 02.09.2019 und am 06.09.2019 nicht zu den kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Englisch" antreten. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde neuerliche Termine für die kommissionelle Prüfung fest. Im Gegenstand "Deutsch" wurde eine neuerliche kommissionelle Prüfung für 10.09.2019 angesetzt, für den Gegenstand "Englisch" wurde eine neuerliche kommissionelle Prüfung für 11.09.2019 angesetzt. Den Termin zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" am 28.08.2019 nahm die Beschwerdeführerin jedoch ohne Entschuldigung nicht wahr. Die neuerlichen Termine für die kommissionelle Prüfung in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Englisch" nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls ohne Entschuldigung nicht wahr.

Die Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 jeweils die 7. Schulstufe des Realgymnasiums

XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin trat zur kommissionellen Prüfung (§ 71 Abs. 4 SchUG) im Pflichtgegenstand "Mathematik" am 28.08.2019 (08.00 Uhr schriftlich; 10.00 Uhr mündlich) nicht an und machte eine nähere Erkrankung (Unfall) dafür geltend. Sie brachte jedoch weder der belangten Behörde gegenüber im Verfahren ihren Widerspruch betreffend noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber im Verfahren ihre Beschwerde betreffend ein Beweismittel zum Beleg ihres Vorbringens bei. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

Die Beschwerdeführerin trat auch zur kommissionellen Prüfung (§ 71 Abs. 4 SchUG) in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Englisch" am 10.09.2019 bzw. 11.09.2019 nicht an und machte dafür keinerlei Entschuldigungsgrund geltend. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf die Pflichtgegenstände "Deutsch" und "Englisch" davon aus, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:

"Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.

(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.

(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.

(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.

(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

Zu A) Abweisung

1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.

Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr - und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde - zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

1.2. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik", "Deutsch" und Englisch" anzutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 11.6.2001, 99/10/0237) hat das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hatte. Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben. Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund nicht zur kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" am 28.08.2019 an. Dadurch blieb die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" aufrecht. Bereits aus diesem Grund wäre es für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen, gemäß § 23 Abs. 1 SchUG Wiederholungsprüfungen abzulegen (und unter Umständen in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen), weil sie dann insgesamt schon drei Beurteilungen mit "Nicht genügend", nämlich neben dem Pflichtgegenstand "Mathematik" auch noch in den Pflichtgegenständen "Angewandte Mathematik" und "CAD und Modellbau" aufgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin trat letztlich auch zu den am 10.09.2019 und am 11.09.2019 terminisierten kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Englisch" ohne triftigen Grund nicht an. Dadurch blieb auch die Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Englisch" aufrecht.

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund des Nichtantretens der Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung am 28.08.2019 (sowie in weiterer Folge am 10.09.2019 und am 11.09.2019) den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.06.2019 abwies und die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" und Mathematik" mit "Nicht genügend" festsetzte.

1.3. Die Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 jeweils die 7. Schulstufe des Realgymnasiums XXXX . Somit hat sie die 7. Schulstufe an dieser Schule zwei Mal wiederholt (Schuljahr 2016/2017; Schuljahr 2017/2018). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin die nunmehr nicht erfolgreich abgeschlossene 8. Schulstufe an der Schule nicht wiederholen, weil sie dann zum Abschluss dieser höheren Schule mit acht Schulstufen um mehr als zwei Schuljahre länger benötigen würde, als es der Zahl der Schulstufen an dieser Schule entspricht (vgl. § 32 Abs. 6 SchUG). Die Beschwerdeführerin hörte somit auf, Schülerin der Schule zu sein (vgl. § 33 Abs. 2 lit. d SchUG).

1.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, ex lege - Beendigung,
Jahreszeugnis, kommissionelle Prüfung, negative Beurteilung,
Nichtantritt, Pflichtgegenstand, Schülereigenschaft, Schulstandort,
Wiederholen einer Schulstufe, Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2223952.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten