TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/10 VGW-141/081/8691/2019/E, VGW-141/081/8692/2019/E

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §4 Abs1 Z1
WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §5 Abs2 Z2
WMG §6 Z6
WMG §7 Abs1
WMG §10
NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs2
NAG §52 Abs1
NAG §53a Abs1
NAG §57

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B. sen., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., ..., vom 24.04.2018, Zahl MA 40 - ... - ..., mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund des Antrages vom 29.03.2018, 29.03.2018 und 16.04.2018 l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und ll.) eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.09.2018, Zahl VGW-141/081/7373/2018-9, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2019, Zahlen 1) Ro 2018/10/0042-7 und 2) Ro 2019/10/021-6,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft gemäß den §§ 4, 5, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dessen Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) für April 2018, August 2018 und September 2018 in der Höhe von jeweils EUR 675,39, im Mai 2018 von EUR 688,96, im Juni 2018 von EUR 718,59 und im Juli 2018 von EUR 600,94 zuerkannt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 24. April 2018 wurde der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auf Grund ihrer Anträge vom 29. März 2018 und vom 16. April 2018 zur Zahl MA 40 – ... – ... unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von April 2018 bis September 2018 zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt II.) Mietbeihilfe für denselben Zeitraum zugesprochen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers slowakische Staatsbürgerin sei. Da sie im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten bleiben. Mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts habe sie auch das Recht auf Daueraufenthalt noch nicht erworben und ist auch nicht Familienangehörige einer den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz. Somit bestehe kein Anspruch der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen der Mindestsicherung.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus:

„Die Mindestsicherung wurde nicht im gesetzlich zustehendem Gesamtausmaß gewährt. Die Nichtgewährung von Mindestsicherung für meine Lebensgefährtin und die Kindesmutter des gemeinsamen Kindes, D. E., ist menschenrechtswidrig.

Die Kindesmutter hat gemäß Art. 8 EMRK das Recht bei und mit ihrem Kind (welches den Lebensmittelpunkt in Wien, Österreich hat) bzw. ihrer Familie leben zu dürfen. In ihrem EU-Herkunftsland kann die Kindesmutter keine Geldhilfe zur Sicherung des existenziellen Lebensunterhaltes lukrieren, da sie dort keinen Anspruch hat. Vorliegendenfalls würde das bedeuten, daß armutsbedingt Art. 8 EMRK niemals zum Tragen kommen könnte, wenn die Kindesmutter gezwungen ist, ihr Kind zu verlassen, weil ihr Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann.

Es liegt auch eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung vor, wenn das Kind, welches - derzeit noch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt - österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und die Kindesmutter nicht.

Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“

Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 6. September 2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde und Frau D. E. geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien nahm an der Verhandlung nicht teil. Auch der Beschwerdeführer und Frau E. erschienen nicht zur Verhandlung. Der Rechtsmittelwerber gab am Tag der Verhandlung lediglich bekannt, dass er und seine Lebensgefährtin an einer Durchfallerkrankung leiden und eine ärztliche Bestätigung nachreichen würden. Auch die in der Ladung zur Verhandlung angeforderten Unterlagen, insbesondere sämtliche Dienstverträge der Frau D. E., die Abmeldung von der Sozialversicherung betreffend ihr Dienstverhältnis, den Nachweis des Einsatzes der Arbeitskraft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sowie vollständige Auszüge sämtlicher Konten des Rechtsmittelwerbers und der Frau E. ab 1. Jänner 2018, wurden bis dato nicht übermittelt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. September 2018 zur Zahl VGW-141/081/7373/2018, wurden dem Rechtsmittelwerber für die Monate April bis September 2018 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers lediglich vom 19. bis 21. Juni 2018 auf Grund von Erwerbstätigkeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und andere Gleichstellungstatbestände als EWR-Bürgerin gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht erfüllt. Auch wurden dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, A. B. jun., keine Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt und diesbezüglich festgehalten, dass dieser sein Aufenthaltsrecht lediglich von seiner Mutter ableiten kann und daher nur im Zeitraum von 19. bis 21. Juni 2018 rechtmäßig in Österreich aufhältig war.

Dieses Erkenntnis wurde auf Grund einer ordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019, zu den Zl. Ro 2018/10/0042-7 und Ro 2019/10/0021-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere Nachstehendes aus:

„3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 leg. cit. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der die Minderjährigen angehören. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2 leg. cit) gehört. Nach § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. § 5 Abs. 2 WMG sieht u.a. vor, dass volljährige Personen nur dann, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten, österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 29. November 2018, Ro 2017/10/0033, mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 WMG auch auf Minderjährige anzuwenden seien, und ist zu dem Ergebnis gelangt (vgl. dort insbesondere Rz 19), dass der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt hat. Die Abdeckung des Bedarfs von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 3 WMG) erfolgt vielmehr durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, können sich die in § 4 WMG formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen.

Demnach steht der Umstand, dass die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 WMG zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd § 5 Abs. 1 und 2 WMG gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz WMG nicht entgegen (vgl. Rz 21 des erwähnten Erkenntnisses).

3.3. Beziehen sich nun aber die in § 4 WMG formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - also auch § 4 Abs. 1 Z 1 WMG, der u.a. auf § 5 Abs. 2 WMG verweist - nicht auf minderjährige Personen, so kommt auch die in § 5 Abs. 2 WMG geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen zur Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Minderjährigen nicht zum Tragen.

Auch an anderer Stelle ist dem WMG - seit der Novellierung des § 8 Abs. 2 WMG durch LGBl. 2/2018 - nicht mehr zu entnehmen, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Minderjährigen Voraussetzung für die Abdeckung dessen Bedarfs durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person wäre.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ... 1955 geborene Rechtsmittelwerber ist österreichischer Staatsangehöriger und ist zumindest seit 13. September 1988 durchgehend in Österreich hauptgemeldet. Er wohnt in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien ..., C.-gasse, mit seiner Lebensgefährtin, Frau D. E., und seinen beiden Söhnen, dem am ... 2001 geborenen F. B. und dem am ... 2016 geborenen A. B., in Haushaltsgemeinschaft. Dabei beliefen sich die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf EUR 560,08, Wohnbeihilfe wurde dem Rechtsmittelwerber nicht zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 21. Juni 2010 nicht erwerbstätig und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit einer Unterbrechung von 16. August 2018 bis 17. August 2018 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Er bezog im Zeitraum von zumindest 1. März 2018 bis 15. August 2018 und von 18. August 2018 bis 31. August 2018 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 13,57 täglich.

Die am ... 1998 geborene Frau D. E. ist slowakische Staatsangehörige und verfügt seit 25. Juli 2016 über eine Meldeanschrift im Bundesgebiet. Sie war in Österreich bislang lediglich im Zeitraum von 5. Februar 2018 bis 7. Februar 2018 und von 19. Juni 2018 bis 21. Juni 2018 unselbständig erwerbstätig. Auf welche Weise diese Arbeitsverhältnisse beendet wurden und welches Einkommen sie daraus lukrierte, konnte nicht festgestellt werden. Frau D. E. war von 8. Juni 2018 bis 3. August 2018 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet.

Der minderjährige F. B. ist österreichischer Staatsbürger und bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von EUR 660,60 monatlich.

Bei dem minderjährigen A. B. handelt es sich um den gemeinsamen Sohn des Beschwerdeführers und der Frau D. E.. Er ist ebenso wie seine Mutter slowakischer Staatsangehöriger.

Mit Eingabe vom 29. März 2018 beantragte der Rechtsmittelwerber die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) ab 1. April 2018. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum von April 2018 bis September 2018 zuerkannt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die unterbliebene Feststellung, auf welche Weise die in Österreich von Frau D. E. ausgeübten Arbeitsverhältnisse beendet wurden und welches Einkommen sie daraus lukrierte, gründet auf den Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin trotz ordnungsgemäß zugestellten Ladungen zur Verhandlung erschienen sind, sodass eine diesbezügliche Befragung nicht erfolgen konnte. Des Weiteren wurden auch die angeforderten Unterlagen, insbesondere die Dienstverträge der Frau D. E. und diesbezügliche Abmeldungen von der Sozialversicherung, allfällige Bescheinigungen des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit sowie vollständige Auszüge sämtlicher Konten des Rechtsmittelwerbers und seiner Lebensgefährtin ab 1. Jänner 2018 bislang nicht vorgelegt. Mangels entsprechender Mitwirkung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft konnte daher nicht festgestellt werden, auf welche Weise die Arbeitsverhältnisse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beendet wurden und welches Einkommen sie daraus lukrierte.

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer weiteren Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Beschwerdeführer – trotz Hinweis in der Ladung zur Verhandlung, eine Verhinderung durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel nachzuweisen - nicht bescheinigte, dass eine Teilnahme an der durchgeführten Verhandlung auf Grund eines tatsächlichen Verhinderungsgrundes nicht möglich war. Der Rechtsmittelwerber behauptete zwar, dass er und seine Lebensgefährtin auf Grund einer Durchfallserkrankung an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert gewesen wären, er übermittelte jedoch erst nach der durchgeführten Verhandlung ihn und Frau D. E. betreffende Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, welchen ihnen Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit vom 6. September 2018 bis zum 11. September 2018 attestieren, wobei jedoch weder Bettruhe verordnet noch die Ausgehzeit eingeschränkt wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der auf „Krankheit“ lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist und daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vorliegt. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar und durfte das Verwaltungsgericht Wien daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/02/0242).

Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung seiner Dispositionsfähigkeit bzw. der Dispositionsfähigkeit seiner Lebensgefährtin somit in keiner Weise bescheinigt, zumal auch seitens ihrer behandelnden Ärztin ihnen weder Bettruhe verordnet noch die Ausgehzeit eingeschränkt wurde. Der Einschreiter konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er bzw. seine Lebensgefährtin durch die Erkrankung auch daran gehindert waren, die Versäumung der Verhandlung durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden. Auf Grund des in der Vergangenheit liegenden Zuerkennungszeitraums war auf allfällige zwischenzeitliche Änderungen des Sachverhalts nicht einzugehen, weshalb auch aus diesem Grund von der Durchführung einer weiteren Verhandlung abgesehen werden konnte.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen bezieht, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 57 zweiter Satz NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Die belangte Behörde erkannte der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers keine Leistungen der Mindestsicherung zu und stützte die diesbezügliche Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung betreffend Frau D. E. darauf, dass diese als Unionsbürgerin nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei.

Einleitend ist festzuhalten, dass nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates haben, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt.

Fest steht, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich bislang lediglich von 5. Februar 2018 bis 7. Februar 2018 und von 19. Juni 2018 bis 21. Juni 2018 erwerbstätig war. Somit kommt eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG auf Grund aktueller Erwerbstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur von 19. bis 21. Juni 2018 in Betracht. Des Weiteren konnte mangels Vorlage der vom Rechtsmittelwerber in der Ladung zur Verhandlung angeforderten Dienstverträge und der Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung sowie mangels Bescheinigung allfälliger Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden, auf welche Weise diese Arbeitsverhältnisse endeten und ob die für den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft geforderte ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit bzw. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Frau D. E. nach Beendigung dieser Dienstverhältnisse vorlag. Diesbezüglich ist auf die besondere Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 WMG hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.

Mangels Vorlage der mit Ladung vom 15. Juni 2018 angeforderten Unterlagen bis dato, insbesondere der Dienstverträge, der Abmeldungen von der Sozialversicherung und der Bescheinigung allfälliger Arbeitsunfähigkeit, ist im Hinblick auf die eben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers ihre Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht erhalten blieb.

Schließlich ist Frau D. E. erst seit 25. Juli 2016 und daher im gegenständlichen Zeitraum seit ca. zwei Jahren in Österreich aufhältig. Da sie sich somit nicht einmal seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, hat sie das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht erworben.

Zu prüfen ist daher letztlich, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als „Familienangehörige“ eines EWR-Bürgers anzusehen ist und den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 2 letzter Fall Wiener Mindestsicherungsgesetz erfüllt. Einleitend ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates im Falle der Erwerbstätigkeit, des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft oder des Vorliegens des Rechts auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG vorsieht, wobei in diesem Fall auch deren Familienangehörige gleichgestellt werden, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist. Wiewohl auch Österreich ein EU-Mitgliedstaat ist und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung somit auch Familienangehörige österreichischer Staatsangehöriger anspruchsberechtigt wären, führt eine systematische Betrachtung dieser Bestimmung jedoch zum Schluss, dass diese Norm unionsrechtliche Freizügigkeitstatbestände im Auge hat und bei solcher Interpretation dieser Norm nur auf solche Tatbestände als anwendbar erscheint, in welchen zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als EWR-Bürger sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. In diesem Sinne sprach auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abstellt, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehnt, so sind damit im Sinn der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom WMG umgesetzt wurde, jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Derartige Personen gehören somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0083; VwGH vom 25. November 2015, Zl. 2013/10/0227).

Nach der Bestimmung des § 52 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie insbesondere Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, oder wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Gemäß § 57 zweiter Satz NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 jedoch nur dann sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Somit ist ein EWR-Bürger als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers auf Grund der Angehörigeneigenschaft nur dann rechtmäßig aufhältig, wenn der österreichische Staatsangehörige sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Rechtsmittelwerber zumindest seit dem 13. September 1988 durchgehend in Österreich hauptgemeldet ist und sind auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat, nicht hervorgekommen. Damit kommt seiner Lebensgefährtin kein auf die Bestimmungen der §§ 57 iVm. 52 NAG gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Da Frau D. E. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich von 19. Juni 2018 bis 21. Juni 2018 erwerbstätig war und ihr darüber hinaus die Erwerbstätigeneigenschaft – wie oben dargelegt – nicht erhalten blieb, liegt somit nur in diesen drei Tagen ein rechtmäßiger Aufenthalt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Frau D. E. war daher im Zeitraum von 19. Juni 2018 bis 21. Juni 2018 österreichischen Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt.

Betreffend den minderjährigen A. B., welcher ebenso wie seine Mutter slowakischer Staatsbürger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2019 jedoch nunmehr ausgesprochen, dass minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nicht eingeräumt ist, sodass sich die in § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz formulierten gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen können. Demnach steht der Umstand, dass die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 WMG zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 WMG gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz WMG nicht entgegen. Somit kommt auch die in § 5 Abs. 2 WMG geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zur Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden minderjährigen Person nicht zum Tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der rechtmäßige Aufenthalt eines Minderjährigen nicht mehr Voraussetzung für die Abdeckung dessen Bedarfs durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht somit – nach Ansicht des gefertigten Mitglieds insbesondere im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Bestimmungen rechtspolitisch äußerst bedenklich, wird doch der rechtswidrig vorgenommene Zuzug minderjähriger Personen vom Gesetzgeber mit der Zuerkennung von entsprechenden Sozialleistungen belohnt, - vor, dass einem anspruchsberechtigten Hilfesuchenden auch für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden illegal aufhältigen Minderjährigen Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen sind.

Dem minderjährigen A. B. kommt als Familienangehöriger eines Österreichers, der keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht, keine auf die Bestimmungen der §§ 57 iVm. 52 NAG gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu. Als unmündiger Minderjähriger kann er somit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht lediglich von seiner Mutter ableiten. Da diese auf Grund von Erwerbstätigkeit österreichischen Staatsbürgern zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung lediglich im Zeitraum von 19. Juni 2018 bis 21. Juni 2018 gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt war und – wie oben dargelegt – keine weiteren Gleichstellungstatbestände hervorgekommen sind, war auch der minderjährige A. B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich an den genannten drei Tagen rechtmäßig aufhältig. Dennoch sind dem Beschwerdeführer zur Abdeckung des Bedarfs seines minderjährigen Sohnes, A. B. jun., nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen.

Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist für die Zeiten der mangelnden Anspruchsberechtigung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person im Jahr 2018 EUR 863,04 und für minderjährige Personen EUR 233,02 beträgt. Die Anwendung des Richtsatzes für Lebensgefährten gemäß § 1 Abs. 2 WMG-VO im gegenständlichen Fall – wie er von der belangten Behörde der Bemessung zu Grunde gelegt wurde – würde nämlich zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen anspruchsberechtigten Personen, welche mit einem anspruchsberechtigten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und solchen, welche mit einer nicht anspruchsberechtigten Person in Lebensgemeinschaft leben, führen. Derjenige Hilfesuchende, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nämlich keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, müsste sich dennoch dessen Einkommen nach der Berechnungsmethode des § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz anrechnen lassen, obwohl der Bedarfsgemeinschaft nur der herabgesetzte Mindeststandard nach § 7 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wird. Um eine derartige unsachliche Differenzierung zu vermeiden ist in verfassungskonformer Interpretation des § 7 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zusteht, auf einen Hilfesuchenden, welcher mit einer nicht anspruchsberechtigten Person eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz bildet, der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 der WMG-VO anzuwenden. Für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit und der Anspruchsberechtigung der Frau E. ist der Bemessung der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, in der Höhe von jeweils EUR 647,28 zugrunde zu legen.

Der minderjährige F. B. bezieht eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von EUR 660,60, welche somit die Höhe des für ihn maßgeblichen Mindeststandards von EUR 233,02 übersteigt, sodass er bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. § 7 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist zunächst festzuhalten, dass die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft eine monatliche Miete von EUR 560,08 zu zahlen hat und ihr keine Wohnbeihilfe zuerkannt wurde. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt beträgt im Jahr 2018 EUR 338,18. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe über der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 2 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 161,82 in Abzug zu bringen, womit sich grundsätzlich ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 176,36 ergibt.

Der bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung gelangende Mindeststandard beläuft sich sohin in den Monaten April, Mai, Juli, August und September 2018 auf EUR 1.096,06 (863,04 + 233,02). Auf diesen Mindeststandard ist dabei das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im jeweiligen Vormonat anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Der Beschwerdeführer lukrierte im März 2018 und im Juli 2018 ein Einkommen aus Notstandshilfe in der Höhe von EUR 420,67, woraus sich ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 675,39 in den Monaten April und August 2018 ergibt. Im August 2018 bezog der Rechtsmittelwerber lediglich an 29 Tagen Notstandshilfe und somit ein Einkommen von EUR 393,53. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen sind, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist, und im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers durch die Nichtteilnahme an der durchgeführten Verhandlung, ist sein Anspruch auf Leistungen der Notstandshilfe auch für die beiden Tage, an welchen er nicht arbeitslos gemeldet war, fiktiv anzurechnen. Somit ist der Bemessung der Leistung der Mindestsicherung für September 2018 jedoch ebenso ein Einkommen von EUR 420,67 im August 2018 zu Grunde zu legen, woraus sich ein Anspruch auf einen Betrag von EUR 675,39 ergibt. Im April 2018 lukrierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus Notstandshilfe in der Höhe von EUR 407,10, woraus sich ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von EUR 688,96 im Mai 2018 ergibt.

Im Juni 2018 beläuft sich der der Bedarfsgemeinschaft zuzuerkennende Mindeststandard auf Grund der Anspruchsberechtigung der Lebensgefährtin auf EUR 1.139,26 (863,04/30 = 28,77; 28,77 x 27 = 776,79; 647,28 + 647,28 = 1.294,56; 1.294,56/30 = 43,15; 43,15 x 3 = 129,45; 776,79 + 129,45 + 233,02 = 1.139,26). Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers im Mai 2018 von EUR 420,67 resultiert daraus ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung im Juni 2018 in der Höhe von EUR 718,59.

Im Juli 2018 ist auf den Mindeststandard von EUR 1.096,06 das Einkommen des Rechtsmittelwerbers im Juni 2018 in der Höhe von EUR 407,10 sowie das Einkommen der Frau E. aus ihrer von 19. bis 21. Juni 2018 andauernden Erwerbstätigkeit anzurechnen. Da mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers – er und seine Lebensgefährtin nahmen weder an der durchgeführten Verhandlung teil, noch legten sie bis dato die angeforderten Kontoauszüge und Dienstverträge vor – nicht festgestellt werden konnte, welches Einkommen Frau E. im Juni 2018 durch ihre Erwerbstätigkeit lukrierte, ist im Hinblick auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass diese den Lebensbedarf von sich und ihrem Sohn in diesen drei Tagen durch ihr Einkommen vollständig abdecken konnte, sodass von einem Einkommen von EUR 88,02 auszugehen war (647,28 + 233,02 = 880,30; 880,30/30 = 29,34; 29,34 x 3 = 88,02). Daraus resultiert ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung im Juli 2018 von EUR 600,94.

Des Weiteren besteht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – wie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 2. festgesetzt und bereits oben dargelegt – ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 176,36 monatlich.

Die der Bedarfsgemeinschaft zuzuerkennenden Leistungen waren somit wie eben dargelegt zu berechnen. Der Beschwerde war somit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid auf Grund der nunmehrigen Berechnung spruchgemäß abzuändern.

Im Falle einer erneuten Antragstellung obliegt es der belangten Behörde zu ermitteln, ob der Rechtsmittelwerber seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt so gut wie möglich zur Verfügung stellt oder ob eine Kürzung der ihm zuzuerkennenden Leistung gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorzunehmen ist, zumal er auch der in der Ladung zur Verhandlung getätigten Aufforderung, diesbezügliche Nachweise wie insbesondere Bewerbungsschreiben sowie Bescheinigungen über Vorstellungsgespräche vorzulegen, bislang nicht nachgekommen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern; Familienangehörige eines EWR-Bürgers; Freizügigkeitsrichtlinie; Mitwirkungspflicht; Minderjährigkeit; rechtmäßiger Aufenthalt

Anmerkung

VwGH v. 27.2.2020, Ra 2019/10/0158; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.8691.2019.E

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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