Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AVG §42 Abs1Spruch
W193 2155743-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX, 4. XXXX, 5. XXXX, 6. XXXX, 7. XXXX, 8. XXXX, 9. XXXX, 10. XXXX, 11. XXXX, 12. XXXX, 13. XXXX, 14. XXXX, 15. XXXX, 16. XXXX, 17. XXXX, 18. XXXX, 19. XXXX, 20. XXXX, 21. XXXX, 22. XXXX, 23. XXXX, 24. XXXX, 25. XXXX, 26. XXXX, 27. XXXX, 28. XXXX, 29. XXXX, 30. XXXX, 31. XXXX, 32. XXXX, 33. XXXX, 34. XXXX, 35. XXXX, 36. XXXX, 37. XXXX, 38. XXXX, 39. XXXX, 40. XXXX, 41. XXXX, 42. XXXX, 43. XXXX, 44. XXXX, 45. XXXX, 46. XXXX, 47. XXXX, 48. XXXX, 49. XXXX, 50. XXXX, 51. XXXX, 52. XXXX, 53. XXXX, 54. XXXX, 55. XXXX, 56. XXXX, 57. XXXX, 58. XXXX, 59. XXXX, 60. XXXX, 61. XXXX, 62. XXXX, 63. XXXX, 64. XXXX, 65. XXXX, 66. XXXX, 67. XXXX, 68. XXXX, 69. XXXX, 70. XXXX, 71. XXXX, 72. XXXX, 73. XXXX, 74. XXXX, 75. XXXX, 76. XXXX, 77. XXXX, 78. XXXX, 79. XXXX, 80. XXXX, 81. XXXX, 82. XXXX, 83. XXXX, 84. XXXX, 85. XXXX, 86. XXXX, 87. XXXX, 88. XXXX, 89. XXXX, 90. XXXX, 91. XXXX, 92. XXXX, 93. XXXX, 94. XXXX, 95. XXXX, 96. XXXX, 97. XXXX, 98. XXXX, 99. XXXX, 100. XXXX, 101. XXXX, 102. XXXX, 103. XXXX, 104. XXXX, 105. XXXX, 106. XXXX, 107. XXXX, 108. XXXX, 109. XXXX, 110. XXXX, 111. XXXX, 112. XXXX, 113. XXXX, 114. XXXX, 115. XXXX,
116. XXXX, 117. XXXX, 118. XXXX, 119. XXXX, 120. XXXX, 121. XXXX, 122. XXXX, 123. XXXX, 124. XXXX, 125. XXXX, 126. XXXX, 127. XXXX, 128. XXXX, 129. XXXX, 130. XXXX, 131. XXXX, 132. XXXX, 133. XXXX, 134. XXXX, 135. XXXX, 136. XXXX, 137. XXXX, 138. XXXX, 139. XXXX, 140. XXXX, 141. XXXX, 142. XXXX, 143. XXXX, 144. XXXX, 145. XXXX, 146. XXXX, 147. XXXX, 148. XXXX, 149. XXXX, 150. XXXX, 151. XXXX, 152. XXXX, 153. XXXX, 154. XXXX, 155. XXXX, 156. XXXX, 157. XXXX, 158. XXXX, 159. XXXX, 160. XXXX, 161. XXXX, 162. XXXX, 163. XXXX, 164. XXXX, 165. XXXX, 166. XXXX, 167. XXXX, 168. XXXX, 169. XXXX, 170. XXXX, 171. XXXX, 172. XXXX, 173. XXXX, 174. XXXX, 175. XXXX, 176. XXXX, 177. XXXX, 178. XXXX, 179. XXXX, 180. XXXX, 181. XXXX, 182. XXXX, 183. XXXX, 184. XXXX, 185. XXXX, 186. XXXX, 187. XXXX, 188. XXXX, 189. XXXX, 190. XXXX, 191. XXXX, 192. XXXX, 193. XXXX, 194. XXXX, 195. XXXX, 196. XXXX, 197. XXXX, 198. XXXX, 199. XXXX, 200. XXXX, 201. XXXX, 202. XXXX, 203. XXXX, 204. XXXX, 205. XXXX, 206. XXXX, 207. XXXX, 208. XXXX, 209. XXXX, 210. XXXX, 211. XXXX, 212. XXXX, 213. XXXX, 214. XXXX, 215. XXXX, 216. XXXX, 217. XXXX, 218. XXXX, 219. XXXX, 220. XXXX, 221. XXXX, 222. XXXX, 223. XXXX, 224. XXXX, 225. XXXX, 226. XXXX, 227. XXXX, 228. XXXX, 229. XXXX, 230. XXXX,
231. XXXX, 232. XXXX, 233. XXXX, 234. XXXX, 235. XXXX, 236. XXXX, 237. XXXX, 238. XXXX, 239. XXXX, 240. XXXX, 241. XXXX, 242. XXXX, 243. XXXX, 244. XXXX, 245. XXXX, 246. XXXX, 247. XXXX, 248. XXXX, 249. XXXX, 250. XXXX, 251. XXXX, 252. XXXX, 253. XXXX, 254.XXXX, 255. XXXX, 256. XXXX, 257. XXXX, 258. XXXX, 259. XXXX, 260. XXXX, 261. XXXX, 262. XXXX, 263. XXXX, 264. XXXX, 265. XXXX, 266. XXXX, 267. XXXX, 268. XXXX, 269. XXXX, 270. XXXX, 271. XXXX, 272. XXXX, 273. XXXX, 274. XXXX, 275. XXXX, 276. XXXX, 277. XXXX, 278. XXXX, 279. XXXX, 280. XXXX, 281. XXXX, 282. XXXX, 283. XXXX, 284.XXXX, 285. XXXX, 286. XXXX, 287. XXXX, 288. XXXX, 289. XXXX, 290. XXXX, 291. XXXX, 292. XXXX, 293. XXXX, 294. XXXX, 295. XXXX, 296. XXXX, 297. XXXX, 298. XXXX, 299. XXXX, 300. XXXX, 301. XXXX, 302. XXXX, 303. XXXX, 304. XXXX, 305. XXXX, 306. XXXX, 307. XXXX, 308. XXXX, 309. XXXX, 310. XXXX, 311. XXXX, 312. XXXX, 313. XXXX, 314. XXXX, 315. XXXX, 316. XXXX, 317. XXXX, 318. XXXX, 319. XXXX, 320. XXXX, 321. XXXX, 322. XXXX, 323. XXXX, 324. XXXX 325. XXXX, 326. XXXX, 327. XXXX, 328. XXXX, 329. XXXX, 330. XXXX, 331. XXXX, 332. XXXX, 333. XXXX, 334. XXXX, 335. XXXX, 336. XXXX, 337. XXXX, 338. XXXX, 339. XXXX, 340. XXXX, 341. XXXX, 342. XXXX, 343. XXXX, 344. XXXX, 345. XXXX,
allesamt vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien (in weiterer Folge genannt: BF1);
sowie über die Beschwerde der
346. Umweltorganisation XXXX (in weiterer Folge genannt: BF2),
gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden der BF1 und BF2 werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.I. Behördliches Verfahren:
1. Mit Schreiben vom 23.06.2016 stellten die
a. XXXX,
b. XXXX,
c. XXXX,
d. XXXX,
(folgend: Projektwerber), alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Wiener Landesregierung (folgend: belangte Behörde), dass für das Entwicklungsvorhaben " XXXX
" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Im Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet " XXXX " im 22. Wiener Gemeindebezirk befinde. Aufgrund des Rahmenkonzeptes stünden bereits Eckpunkte fest. Im Vorhabensgebiet solle eine gemischte Nutzung erfolgen, welche Wohnungen sowie ergänzende Wohnfolgeeinrichtungen (Nahversorger etc.) bei einer Gesamtnutzfläche von rund 240.000 m² und einer daraus resultierenden Bruttogeschossfläche von rund 320.000 m² umfasse. Die Nutzfläche werde fast ausschließlich als Wohnnutzfläche umgesetzt, lediglich als Ergänzung seien Wohnfolgeeinrichtungen in multifunktional nutzbaren Erdgeschosszonen vorgesehen. Der Entwurf ermögliche zudem rund 20.000 m² an Nutzfläche für den geplanten Bildungscampus, wobei tatsächlich weniger Nutzfläche benötigt werde und es sich beim Rest um eine Reserve für künftige Erweiterungen handle. Aus der festgelegten Nutzfläche ergebe sich gemäß WGarG 2008, dass ca. 2.000 – 2.400 Pflichtstellplätze zu errichten seien.
Das Vorhabensgebiet sei bereits sehr gut öffentlich erschlossen. Die innere Verkehrserschließung des Vorhabens sei autofrei geplant. Es seien Sammelgaragen geplant, deren Ein- und Ausfahrten bei der XXXX situiert seien. Der Individualverkehr verteile sich in weiterer Folge auf den Achsen Ziegelhofstraße und XXXX .
Die im räumlichen Umfeld befindlichen Vorhaben stünden in keinem planerischen Gesamtwillen zum Vorhaben " XXXX " und sei den Projektwerbern auch der Planungsstand dieses Vorhabens nicht bekannt.
Für die Beurteilung, ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Städtebauvorhaben iSd UVP-G 2000 handle, lägen hinreichend konkretisierte Angaben vor.
Wesentliche Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 seien die Multifunktionalität und der Gesamtwille bzw. die gemeinsame Planung des Vorhabens. Neben der kumulativen Erfüllung der Schwellenwerte müsse der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das Gebiet des Vorhabens hinausreichen. Diese Kriterien lägen beim gegenständlichen Projekt nicht vor, da die geringen Handelsflächen als Nahversorgungseinrichtungen keine attraktiven Handelseinrichtungen darstellen würden, die geeignet seien, auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugbereichs anzuziehen. Auch sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, zumal mit dem Tatbestand des Städtebauvorhabens insbesondere Vorhaben erfasst werden sollen, die einen neuen Stadtteil schaffen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis handle es sich jedenfalls um kein Städtebauvorhaben.
2. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2016 führten die Projektwerber ihre Ansicht zur richtigen Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 aus.
3. Mit Schreiben vom 24.11.2016 räumte die belangte Behörde den Beteiligten und den Parteien des Verfahrens im Rahmen ihres Rechtes auf Anhörung bzw. auf Parteiengehör die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 09.12.2016 ein.
4. In ihrer Stellungnahme vom 30.11.2016 teilte das Arbeitsinspektorat mit, dass aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes keine umweltrelevanten Einflüsse zu erkennen seien, die auf die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, Einfluss nehmen könnten.
5. Mit ihrer Stellungnahme vom 07.12.2016 teilte die Wiener Umweltanwaltschaft mit, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werde, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
6. Die weiteren Parteien bzw. Beteiligten des Verfahrens brachten keine Stellungnahmen ein oder erstatteten eine Lehrmeldung.
7. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, wurde festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Informationsschreiben des BMFLUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben, welches an sämtliche Landesregierungen ergangen sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die im Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten "Erschließungsstraßen" als kumulatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine "Erschließungsstraße" errichtet werden solle, liege ein Städtbauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht vor.
9. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 mit Schreiben vom 04.04.2017 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass sich die gesamte rechtliche Argumentation im angefochtenen Bescheid, warum kein Städtebauvorhaben vorliegen soll, darauf beschränke, dass keine Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr (MIV) im Vorhabensareal geplant seien. Da die innere Verkehrserschließung autofrei geplant sei, sei nicht von Erschließungsstraßen auszugehen, weshalb kein Städtebauvorhaben vorliege. Zu dieser Ansicht gelange die belangte Behörde unter Anwendung eines angeblich an alle Landesregierungen ergangenes Informationsschreiben des BMLFUW vom 11.09.2016 betreffend die bundesweite Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben". Im Zuge der Akteneinsicht habe sich aber besagtes Schreiben nicht im Akt befunden und sei erst nach Beharren an die rechtsfreundliche Vertretung der BF1 übermittelt worden. Das Schreiben sei aus mehrerer Hinsicht befremdlich. Dass Erschließungsvorhaben zwingend vorhanden sein müssen, ergebe sich in keiner Weise aus dem UVP-G und widerspreche eine solche Ansicht auch dem Zweck der Städtebau-UVP. Diese Ansicht stehe auch im krassen Widerspruch zum Tatbestand der UVP-RL. Das Schreiben wirke auf das Vorhaben "hingebastelt". Auch stamme das Schreiben nicht ausschließlich vom BMLFUW, sondern auch von der belangten Behörde selbst, wie sich aus dem Briefkopf ergebe. Auch sei diese Rechtsansicht weder in Judikatur, Literatur noch in Leitfäden/Rundschreiben des BMLFUW bisweilen vertreten worden. Es könne nicht sein, dass sich die Behörde contra legem, auf angeblich vorliegende, ohnehin rechtlich unverbindliche, interne Schreiben stütze. Die UVP-RL kenne Straßen als eigenen Vorhabenstyp. Eine richtlinienkonforme Interpretation ergebe daher, dass Städtebauvorhaben keine Straßen immanent sein müsse. Auch dem klaren Wortlaut des UVP-G 2000 könne gerade nicht entnommen werden, dass Erschließungsstraßen zwingend erforderlich seien, damit ein Städtebauvorhaben vorliege.
Die Behörde habe ungeprüft gelassen, ob das Vorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei. Selbst wenn man der Ansicht der Behörde folgte, so habe diese verabsäumt zu prüfen, ob unterirdische Erschließungsstraßen vorliegen.
Auch sei das Vorhaben derart wenig konkretisiert, dass dieses gar nicht einem Feststellungsverfahren hätte unterzogen werden können.
Zuletzt sei der Feststellungsbescheid auch mangelhaft kundgemacht worden. Die im Bescheid als Bestandteil des Bescheides festgehaltenen Beilagen 1 bis 3 seien nicht veröffentlicht worden. Aufgrund dieses Formalmangels liege keine wirksame Veröffentlichung vor. Daher werde neuerliche Kundmachung beantragt.
Außerdem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung darüber, dass das geplante Vorhaben einen Tatbestand des Anhang 1 UVP-G erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sowie in eventu die Zurückweisung des Antrags bzw. die Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
10. In ihrer Beschwerde vom 04.04.2017 beantragte die BF2
1) die Behebung des angefochtenen Bescheides;
2) die Feststellung darüber, dass für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei;
3) in eventu, den Feststellungsbescheid aufzuheben und den Feststellungsantrag mangels Konkretheit zurückzuweisen;
4) in eventu, den Projektwerbern im Wege eines Verbesserungsauftrags die Konkretisierung der Unterlagen, bei sonstiger Zurückweisung, aufzutragen;
5) in eventu, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen;
6) in eventu, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte die BF2 im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angewandte Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" verfehlt sei. Eine solche Auslegung decke sich nicht mit der juristischen Literatur und lasse sich auch einer systematischen Interpretation eine solche Deutung nicht entnehmen. Gegenständlich seien jedenfalls die Kriterien der Multifunktionalität und des Gesamtwillens iSd Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 erfüllt.
Die belangte Behörde mache ein zeitnah zur Entscheidung verfasstes Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben zur Grundlage ihrer Entscheidung. Einem derartigen Schreiben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und ersetze ein solches in keinem Fall fehlende Judikatur. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltauswirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei nicht zulässig, da dies ein systematischer Widerspruch zum Schutzgüterkatalog des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 darstelle.
Wie die autofrei geplante innere Verkehrserschließung im Vorhabensgebiet tatsächlich ausgestaltet werden solle, werde nicht konkretisiert. Der Bescheid entbehre daher der Beurteilung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens. Die geplanten Verkehrswege würden jedenfalls der Erschließung dienen und seien als Erschließungsstraßen iSd Anhang 1 Z 18 UVP-G 2000 anzusehen.
Weiters sei von der Behörde auch nicht erhoben worden, ob es sich beim geplanten Projekt und beim Projekt " XXXX " um ein einziges Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Nachdem der räumliche Zusammenhang für diese evident sei, sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob ein sachlicher Zusammenhang bestehe, sondern sei schlicht auf die Angaben der Antragsteller vertraut worden.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
I.II. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1. Mit Beschwerdebeantwortung vom 05.07.2017 führten die Projektwerber im Wesentlichen aus, dass die Parteien keinen Nachweis hinsichtlich ihrer Parteistellung erbracht hätten. Es mangle an einer substantiierten Behauptung, worin die Beschwerdeführer belästigt oder belastet seien. Bei manchen Beschwerdeführern fehle der ganze Name oder befänden sich diese Kilometer vom Vorhabensgebiet entfernt. Auch seien manche doppelt genannt worden. Daher werde beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und der "Magnetwirkung" seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gegeben. Auch sei der behördlich angewendeten Interpretation des Tatbestandes Städtebauvorhaben zu folgen. Dass das Kriterium der Erschließungsstraße als kumulatives Element des Tatbestandes zu verstehen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung.
Der Einwand, dass das gegenständliche Entwicklungsvorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei, sei aus auch deshalb aus der Luft gegriffen, da zwischen dem Vorhaben und dem Projekt " XXXX " kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Das Projekt " XXXX " sei nicht vom deklarierten Willen der Projektwerber umfasst und liege auch kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vor.
Zur mangelnden Projektkonkretisierung sei die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Planungsstadiums nur der Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zur Prüfung gelangen könne. Die Projektwerber hätten nicht ausgeschlossen, bei weiterem Planungsfortschritt weitere Feststellungsanträge hinsichtlich anderer UVP-Tatbestände einzubringen. Darüber hinaus sei dem Einwand, es gebe keine Konkretisierung hinsichtlich der Sammelgaragen, bereits auf Sachverhaltseben verfehlt, zumal die Lage, die An- und Abfahrtsituation in der Beilage ./3 des Bescheides ausführlich beschrieben werde.
Letztlich gehe auch der Einwand der mangelhaften Kundmachung schon deshalb ins Leere, da die Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden binnen offener Frist Beschwerde erhoben hätten. So könne eine Beschwer oder gar eine Verletzung eines subjektiv Rechts der Beschwerdeführer gar nicht vorliegen.
2. Mit Beschluss vom 23.08.2017, W193 2155743-1/3Z, wurde DI Hans Emrich Msc zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich "Raumordnung" bestellt.
3. Mit Beschluss vom 23.08.2017, W193 2155743-1/4Z, wurden die Parteien von der Bestellung des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt. Von der im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit, Einwände gegen die Bestellung geltend zu machen, wurde nicht Gebrauch gemacht.
4. Mit 02.10.2017 langte die gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Raumplanung", datiert mit 29.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 02.10.2017, W193 2155743-1/8Z, wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 05.10.2017, W193 2155743-1/9Z, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BF1 um Substantiierung der behaupteten Nachbarstellung.
7. In ihrer Stellungnahme vom 23.10.2017 belegten die BF1 ihre Nachbarstellung zunächst näher, indem sie Kartenmaterial mit den einzelnen Wohnsitzstandorten der BF in Bezug auf das Projektgebiet bereitstellten. Zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Raumplanung" (kurz: SV) führten sie im Wesentlichen an, dass sich das Gutachten des SV anders darstelle, als dies die Erstlektüre vermuten lasse und in Wahrheit die UVP-Pflicht nur beweise.
So sei der irrigen Meinung des SV, dass die einzelnen Gebäude zur Gänze Wohn- oder Geschäftsfunktionen dienen müssten, damit Wohn- oder Geschäftsbauten vorliegen würden, nicht zu folgen und sei die so vertretene Ansicht des SV mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wenn der SV festhalte, dass nur Wohngebäude vorliegen würden und selbst schreibe, dass diese teilweise (wobei der Teil anders als der SV schreibe nicht nur einen kleinen Teil darstelle) im Erdgeschoßbereich mit multifunktionalen Flächen ausgestattet werde und ferner die "Wohnungen" sehr wohl als Büros genutzt werden können, sei dies in sich widersprüchlich.
Der SV prüfe umfassend, ob die Schule und der geplante Supermarkt einen über das Vorhaben hinausgehenden Einzugsbereich habe (was er aber beim Supermarkt nicht auf Angaben des Antragstellers, sondern auf eigene Vermutungen anhand der Widmung stütze), für die umfassenden Geschäftszwecken dienenden Erdgeschoßzonen stelle er aber keinerlei Prüfung an, obwohl er dies, seiner eigenen Methodik beim Supermarkt folgend, ebenfalls aufgrund der Widmung tun hätte müssen.
Der SV habe zudem eine falsche und unzulässige rechtliche Beurteilung vorgenommen, indem er festgehalten habe, dass der Projektwerber keine Angabe betreffend der vorgesehen Supermarktfläche getroffen habe. Somit liege eine Rechtsfrage vor. Diese sei dahingehend zu beantworten, dass das Vorhaben nicht konkret genug und somit nicht beurteilungsfähig sei. Die Ableitung aus der Widmung, dass die Supermarktfläche maximal 2.500 m² betrage, sei nicht zulässig.
Festzuhalten sei, dass das Vorhaben, wie sich dies auch aus dem Gutachten ergebe, nicht hinreichend konkret für eine Beurteilung sei. Daher werde der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Hingewiesen werde (nochmals) darauf, dass das Gutachten in sich widersprüchlich sei.
8. In der Stellungnahme der BF2 vom 23.10.2017 führte diese im Wesentlich aus, dass im ähnlich gelagerten Verfahren am Bundesverwaltungsgericht der Bescheid behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei. Der Grund für die Zurückverweisung sei in der mangelhaften Konkretisierung des Antrags gelegen, was auch im gegenständlichen Verfahren zutreffe. Zum Gutachten werde ausgeführt, dass der SV neben der Bewertung des Sachverhalts auch rechtliche Bewertungen vorgenommen habe, was diesem jedoch nicht zustehe.
Das UVP-G 2000 spreche von "gesamthafter multifunktionaler Bebauung" und weiche die Frage nach einer "gemischten Bebauung" bereits vom Gesetzestext ab. In weiterer Folge nehme der SV weitere Einschränkungen vor, welche die gesetzliche Bestimmung so nicht enthalte, nämlich dass die Kombination der Nutzungen "unter einem Dach" (Wohnnutzung mit anderweitig genutzten Erdgeschossflächen plus vorgelagerte Arkaden) bereits Multifunktionalität ausschließe. Der SV spreche hier von einem "kleinen Teil der Wohngebäude", dies sei im Widerspruch zu der in Beilage ./3 enthaltenen Festlegungen. Die Nutzungsvorstellungen seien unkonkret, die Überlegungen des SV dazu erschienen spekulativ. Eine Quantifizierung dieser Flächen werde nicht vorgenommen und versuche auch der SV nicht eine Klärung dieser Frage herbeizuführen.
Bereits der Gesetzgeber habe in mehreren Novellierungen des UVP-G 2000 beim Tatbestand Städtebauvorhaben einschränkende Bedingungen vorgenommen. Auch die erstinstanzliche Spruchpraxis führe zu einer immer engeren Auslegung. So werde auch im angefochtenen Bescheid die Interpretation des Tatbestandes der Fn 3a zur Z 18 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 weiter eingeschränkt. So sei auch der Versuch im Informationsschreiben des BMFLUW, einen über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, vom Vorliegen eines überwiegend externen Einzugsbereichs (also mehr als 50% KundInnen von außerhalb des Städtebauvorhabens - unabhängig davon ob es sich um ein größeres oder kleineres Vorhaben handelt) abhängig zu machen, ebenfalls eine signifikante Einschränkung. Die vom SV suggerierte Anforderung, die Erfüllung des Kriteriums Multifunktionalität erfordere separate Gebäude für Wohn- und Geschäftsnutzung und die Integration verschiedener Nutzungen unter einem Dach wäre keine multifunktionelle Nutzung, stelle eine weitere Einschränkung dar. Dabei erscheine bereits fraglich, ob allein die FN 3a leg. cit. mit Unionsrecht vereinbar sei (umso mehr weitere einschränkende Interpretationen), weshalb angeregt werde, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Stellungnahme beigefügt wurde ein Schreiben des BMLFUW und des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 22) vom 09.11.2016 mit dem Titel "Information zum Tatbestand Städtebauvorhaben – Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Vorhaben " XXXX " besteht aus folgenden Projektsbestandteilen bzw. es ist von folgenden Größenangaben auszugehen:
Die Größe des Projektgebiets beträgt ca. 24 ha.
Die geplante Bruttogeschoßfläche der Gebäude beträgt ca. 320.000 m2.
Folgende zentrale Einrichtungen sind vorgesehen:
-
ein Bildungscampus mit einer Fläche bis zu 19.600 m2; dieser setzt sich zusammen aus
* einem 12-gruppigen Kindergarten
* einer 17-klassigen Ganztagsvolksschule
* einer 12-klassigen ganztägigen Neuen Mittelschule
-
ein Kindertagesheim,
-
ein Nahversorger.
Es ist überwiegende Wohnbebauung geplant.
1.2. Beim Vorhaben " XXXX " ist weder eine gemischte Bebauung vorgesehen noch liegt eine Multifunktionalität in dem Sinne vor, dass das Vorhaben bzw. seine gesamthafte Bebauung gleichzeitig mehrere Funktionen erfüllt. Die geplanten Versorgungseinrichtungen sind zudem nicht geeignet, Verkehr von außerhalb des Vorhabensgebietes ("Magnetwirkung") anzuziehen.
1.3. Es handelt sich um eine Neuvorhaben und um kein einheitliches Vorhaben mit dem Projekt " XXXX ", da kein sachlicher Zusammenhang besteht.
1.4. Die Kundmachung des Bescheides erfolgte ordnungsgemäß.
2. Beweiswürdigung:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gründet auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren. Beweis erhoben wurde insbesondere durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und durch die Heranziehung der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme.
Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der nichtamtliche Sachverständige DI Hans Emrich, Msc, für den Fachbereich "Raumordnung" mit einer gutachterlichen Stellungnahme zum Vorhaben " XXXX " beauftragt. In seinem Gutachten vom 29.09.2017, W193 2155743-1/7, führte der Sachverständige zu den an ihn gerichteten Fragen zusammengefasst wie folgt aus:
Zur Frage, ob beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben unter Zugrundelegung der in den Beilagen übermittelten projektierten Unterlagen eine gemischte Bebauung vorliegt:
"Aus städtebaulicher Perspektive liegt beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben keine gemischte Bebauung vor.
Es sind neben den vorgesehenen Wohngebäuden, von denen ein kleiner Teil im untergeordneten Bereich mit Versorgungseinrichtungen bzw. multifunktional nutzbaren Flächen ausgestattet werden kann, keine weiteren für spezielle Nutzungen bestimmte Gebäude vorgesehen. Dies betrifft insbesondere Geschäftsbauten (Bürogebäude), Betriebsgebäude, Gebäude für den Einzelhandel o.ä. Die einzige Ausnahme besteht in der Versorgungseinrichtung "Schulcampus", der alleine allerdings in Zusammenhang mit der überwiegenden Wohnbebauung aus städtebaulicher Sicht keine gemischte Bebauung darstellt" (Siehe dazu Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich "Raumplanung" vom 29.09.2017, W193 2155743-1/7).
Zur Frage, ob bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben eine Multifunktionalität in dem Sinne vorliegt, dass das Vorhaben bzw. seine gesamthafte Bebauung gleichzeitig mehreren Funktionen, z.B. neben einer Wohnfunktion auch gewerblichen, Kultur oder Erholungszwecken, dient:
"Beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben liegt aus städtebaulicher Perspektive, bezogen auf seine gesamthafte Bebauung keine Multifunktionalität vor.
Dies lässt sich daraus ableiten, dass in den vorliegenden Unterlagen keine Gebäude vorgesehen sind, die einer speziellen gewerblichen Nutzung dienen (Bürogebäude, Gewerbehöfe, Lagergebäude, Produktionsstätten etc.), keine Gebäude vorgesehen sind, die einer speziellen kulturellen Nutzung dienen (Veranstaltungssaal, Kinos, Theater etc.) und keine Gebäude vorgesehen sind, die Erholungszwecken dienen (Sporthallen, Bäder etc.)" (Siehe dazu Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich "Raumplanung" vom 29.09.2017, W193 2155743-1/7).
Zur Frage, ob bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben Versorgungseinrichtungen mit "Magnetwirkung" in dem Sinne vorliegen, dass das Vorhaben bzw. seine Einrichtungen geeignet erscheinen,
Verkehr von außerhalb des Vorhabensgebietes anzuziehen:
"Im verfahrensgegenständlichen Vorhaben sind zwei maßgebliche
Versorgungseinrichtungen vorgesehen: Ein Schulcampus und ein Nahversorger. Beide Versorgungseinrichtungen sind so dimensioniert bzw. haben einen in der Wiener Bauordnung festgelegten maximalen Rahmen, der den tatsächlichen Bedarf von den zu erwartenden 6.000-7.000 EinwohnerInnen im Vorhabensgebiet entspricht.
Im verfahrensgegenständlichen Vorhaben liegen somit keine Versorgungseinrichtungen mit einer Magnetwirkung, die Verkehr von außerhalb des Vorhabensgebietes anziehen" (Siehe dazu Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich "Raumplanung" vom 29.09.2017, W193 2155743-1/7).
Zum beurteilungsrelevanten Thema wurde ein Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme herangezogen und verwertet. Das Gutachten bzw. die gutachterliche Stellungnahme wurde von einem im Fachgebiet einschlägig gebildeten Fachmann erstellt, der nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständiger besitzt, als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen ist und auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurde.
Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene und verwertete Stellungnahme ist methodisch einwandfrei und entspricht - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Der Sachverständige geht in seiner Stellungnahme auf die ihm gestellten Fragestellungen ausführlich ein. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen des Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.
Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere das Gutachten) vom Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, entspricht den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).
Inhaltlich ist das Gutachten bzw. die gutachterliche Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden und wurde diesem von den BF auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
3.2. Im Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 räumt zudem Umweltorganisationen und Nachbarn im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens eine Beschwerdebefugnis und somit den Zugang zum Verwaltungsgericht ein.
Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 idgF lautet:
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
"Z 18
[ ] b) Städtebauvorhaben 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150 000 m²;"
Die Fußnote 3a zum UVP-G
2000 idgF lautet:
"Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote."
3.3. Zur Parteistellung:
Bei den BF1 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn iSd § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.
Bei der BF2 handelt sich um eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde ist ebenfalls zulässig.
3.4. Zur Kundmachung:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verpflichtung zur vollumfänglichen Kundmachung, auch der Beilagen (allenfalls auch umfangreicher Planunterlagen), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Beschwerdeführern ist es auch nicht gelungen darzulegen, wie sie durch die behauptete mangelhafte Kundmachung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht –und somit in die Unterlagen, die Teil des angefochtenen Bescheides sind –zusteht und somit die Unterlagen auch zugänglich waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie –nicht zuletzt unter Bezug auf die ins Treffen geführten Beilagen –in offener Frist Beschwerde erhoben haben.
Der Kundmachungsvorgang erfüllt im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen.
3.5. Zum Tatbestand "Städtebauvorhaben" (Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000):
Der angeführte Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 vorliegt. "Städtebauvorhaben" werden näher definiert als Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn-und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich im "Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben" (Stand 2013) des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Erfasst seien demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere sei hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird. Nach Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 1/2015, 2, wird unter Multifunktionalität das Nebeneinander von unterschiedlichen "Stadtteilfunktionen" wie Wohnen, Nahversorgung und Freizeitmöglichkeiten verstanden. Weiters verlange der Tatbestand nach dem Vorhandensein von "Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich", worunter Handelseinrichtungen zu verstehen seien, welche Kunden aus entfernteren Gebieten anziehen, woraus sich die Möglichkeit erheblicher Verkehrsbelastung ergibt. Zu denken ist hier insb. an den Lebensmitteleinzelhandel, denkbar sind jedoch auch andere Versorgungseinrichtungen wie Trafiken, Drogerien oder Apotheken (Siehe hierzu auch BVwG am 27.09.2017, W109 2147457-1/20E).
Das XXXX " erfüllt aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen für ein Städtebauvorhaben nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000. Zwar sind die Schwellenwerte der Z 18 lit. b von mindestens 15 ha (die Größe des Projektgebiets beträgt ca. 24 ha) und –zusätzlich –einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 (das Vorhaben ist mit ca. 320.000 m2 geplant) erreicht, doch werden gegenständlich die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. So fehlt dem Vorhaben (erstens) der in Fußnote 3a zur Z 18 statuierte Außenbezug; das Vorhaben hat keinen über das Projektgebiet " XXXX " hinaus gehenden Einzugsbereich ("Magnetwirkung"). Dann ist (zweitens) das Vorhaben überwiegend auf Wohnnutzung ausgerichtet; es sind keine Geschäftsbauten vorgesehen und ist daher nicht von einer "Multifunktionalität" auszugehen.
Es liegt somit kein Vorhaben nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 vor.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch weiter auf die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer "Erschließungsstraße" bzw. einer fälschlichen Annahme einer solchen als Tatbestandsvoraussetzung durch die belangte Behörde einzugehen, zumal bereits die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Z 18 leg. cit. nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführer monieren in ihrer Beschwerde, dass das gegenständliche Vorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei und beanstanden in diesem Zusammenhang, dass ein räumlicher Zusammenhang zum Projekt " XXXX " evident, jedoch ein sachlicher Zusammenhang von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei.
Nach Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31, sprechen für einen sachlichen Zusammenhang insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Dabei sei die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks seien zB gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage müsse entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führe noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens.
Entsprechende Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks konnten durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurden etwaige Unterlagen, auf die sich die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs stützt, von den Beschwerdeführern auch nicht beigebracht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ein Teil eines größeren Städtebauvorhabens ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch keine Prüfung erforderlich, ob das Vorhaben mit anderen Bauprojekten im Umfeld kumuliert. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Z 18 lit. b leg. cit. für eine mögliche UVP-Pflicht für ein Städtebauvorhaben nicht erfüllt sind, kann es auch nicht zu einer Kumulation kommen. Es erübrigt sich daher, näher auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die übrigen Vorbringen der BF enthalten nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar.
Die Beschwerden waren damit im Ergebnis abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Den Parteien des Verfahrens wurde zudem ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen ihres Parteiengehörs gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zum Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Gesetzeswortlaut erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Gutachten, Kumulierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2155743.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017