RS OGH 2014/9/25 12Os72/14a, 12Os138/14g (12Os139/14d), 13Os14/18k, 11Os99/18w, 15Os40/21b, 11Os76/2

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Norm

StGB §107b

Rechtssatz

Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des § 107b StGB wird durch die ? ohne größere zeitliche Unterbrechung ? fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107b Abs 2 StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem § 29 StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit des betroffenen Kindes fortgeführt werden.

Für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB ist dabei allerdings maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd § 107b Abs 2 StGB bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, also längere Zeit andauernden Gewaltausübung entsprechen. Genügen die wiederholten Tathandlungen (auch unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung) gegenüber dem unmündigen Opfer (noch) nicht dem Erfordernis einer fortgesetzten Gewaltausübung, dann erfüllt der nach dem 14. Geburtstag des Opfers weiterhin Gewaltakte setzende Täter ab Erreichen des zeitlichen Kriteriums zwar den Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB, nicht aber die Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 72/14a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 72/14a
  • 12 Os 138/14g
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 138/14g
    Auch
  • 13 Os 14/18k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 14/18k
    Vgl; Beisatz: Das Tatbestandselement, „fortgesetzt“ Gewalt auszuüben, drückt das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit aus, womit Gewaltakte, die nach einer größeren zeitlichen Unterbrechung (hier rund eineinhalb Jahre) gesetzt wurden, nicht in eine iSd § 107b Abs 1 StGB gebildete Subsumtionseinheit aufzunehmen sind. (T1)
  • 11 Os 99/18w
    Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 99/18w
    Auch; Vgl T1; Beisatz: Hier: Bei der festgestellten Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung während des sonstigen Tatzeitraums (von insgesamt knapp zwei Jahren) wird die Regelmäßigkeit durch einzelne, jeweils zweimonatige Unterbrechungen nicht beseitigt. (T2)
  • 15 Os 40/21b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 40/21b
    Vgl
  • 11 Os 76/21t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 76/21t
    Vgl aber; Beisatz: § 107b StGB ordnet eine Subsumtionseinheit an (so schon 13 Os 14/18k; 13 Os 138/18w; 11 Os 125/19w; 11 Os 12/21f; 11 Os 54/21g). (T3)
    Beisatz: Ob mehrere, zu einer solchen Subsumtionseinheit zusammenzufassende Handlungen eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten darstellen, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab. (T4)
  • 11 Os 134/21x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 11 Os 134/21x
    Vgl; Beis nur wie T4
  • 15 Os 1/22v
    Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 1/22v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129716

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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