TE UVS Wien 2000/12/06 03/P/36/5851/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Mag Leonhard S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 12.11.1999, Zl S 114456/Li/99 Gra, betreffend Übertretungen des Führerscheingesetzes 1997 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer P, vom 20.7.1999 wurde die Besatzung eines Streifenwagens an diesem Tag um 11:20 Uhr nach Wien H-straße bezüglich eines Verkehrsunfalles beordert. Dort habe sie der Lenker eines näher bezeichneten Lkws erwartet und angegeben, soeben einen Verkehrsunfall mit leichtestem Sachschaden gehabt zu haben, wobei sich der andere Beteiligte nicht weiter um den Verkehrsunfall gekümmert und sich in die Halle der Firma L begeben habe. Seine Aufforderung, ihm die Fahrzeugpapiere bzw den Führerschein zu zeigen, habe dieser verweigert. Da beide Fahrzeuge beschädigt worden seien, benötige er für seine Versicherungsanstalt die Daten; da dies nicht möglich gewesen sei, habe er die Polizei verständigt. Der Zweitbeteiligte (der Berufungswerber - Bw) sei zunächst am Unfallsort nicht anwesend gewesen. Dieser habe erst nach geraumer Zeit von Mitarbeitern der Firma L erreicht und zum Unfallsort gerufen werden können. Er habe dann sinngemäß angegeben, er habe die Herausgabe seiner Fahrzeugpapiere sowie des Führerscheines zunächst verweigert, weil er nach wie vor der Meinung sei, nicht schuld am Verkehrsunfall zu sein. Er habe sich daher zu Fuß, ohne sich weiter um die Sachverhaltsaufnahme zu kümmern, in die Halle der Firma L begeben. Schließlich sei er von einigen Mitarbeitern der Firma L zum Unfallsort gerufen worden. Bei einer von den Sicherheitswachebeamten durchgeführten Fahrzeugkontrolle - so heißt es weiters in der Anzeige - habe der Bw keinerlei Fahrzeugpapiere, keinen Führerschein und auch sonst kein gültiges Ausweisdokument vorweisen können. Weiters habe er kein Verbandszeug bei sich gehabt und hätten am Fahrzeug auch sämtliche Aufschriften bezüglich Gewichte und des dauernden Standortes des Fahrzeuges gefehlt. Der Bw wurde dann gemäß § 35 Abs 1 VStG vorläufig festgenommen und auf das Wachzimmer gebracht. Sein Lkw sei in der H-straße versperrt abgestellt verblieben. Als Rechtfertigung habe der Bw angegeben, es tue ihm leid, dass er den Führerschein und den Zulassungsschein vergessen habe. Er habe zwar den Verkehrsunfall mit dem Lkw bemerkt, er habe aber dem Lenker aus dem Weg gehen wollen.

In seinem gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung vom 11.8.1999 erhobenem Einspruch brachte der Bw vor, es bestehe keine Verwaltungsstrafbefugnis, weil es sich um ein eingezäuntes, abgeschranktes Privatgrundstück handle. In einem Bericht des Meldungslegers vom 7.10.1999 (RvI B) wurde bezüglich des Tatortes in Wien H-straße festgehalten, dass es sich hiebei um einen Lagerumschlagplatz der Firma L handle. Das Areal und auch der Parkplatz seien zwar umzäunt und mit einem Schranken gesichert. Der Schanken sei laut Auskunft der Geschäftsleitung werktags von 05:00 bis ca 18:00 Uhr stets geöffnet. Es sei somit der Parkplatz und auch das gesamte Firmengelände jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützbar bzw befahrbar. Eine Fahrzeugkontrolle auf öffentlichem Grund (ca 20 m neben dem Anhalteort) sei aus sicherheitspolizeilichen Gründen zur Durchführung der Personsfeststellung bzw eines Alkotests nicht tunlich erschienen. Im Anschluss an die Amtshandlung sei von einer weiteren Anhaltung auf öffentlichem Grund lediglich zum Zweck der wiederholten Feststellung der Verwaltungsübertretungen Abstand genommen worden.

Mit Schreiben vom 14.10.1999 wurde der Bw aufgefordert, sich bis 8.11.1999 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen von Übertretungen des FSG 1997 und des KFG zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zugeben. Dass dem Bw auch der von der Erstbehörde eingeholte Bericht des Meldungslegers vom 7.10.1999 zur Kenntnisnahme übermittelt worden wäre, lässt sich der ?Aufforderung zur Rechtfertigung? vom 14.10.1999 nicht entnehmen. Der Bw hat im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine weitere Äußerung erstattet. Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis der Erstbehörde vom 12.11.1999 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe am 20.7.1999 um 11:55 Uhr in Wien H-straße, Parkplatz der Firma L das Kfz mit dem Kennzeichen W-23 gelenkt, 1) ohne die erforderliche Lenkberechtigung mitgeführt zu haben, 2) ohne den Zulassungsschein jenes Kfz mitgeführt zu haben, 3) obwohl am Lkw an der rechten Außenseite nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste zulässige Nutzlast, sowie die Anschrift und der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben gewesen sei, und 4) ohne ein vorschriftsmäßiges Verbandszeug mitgeführt zu haben. Der Bw habe dadurch ad 1) § 14 Abs 1 FSG 1997, ad 2) § 102 Abs 5 lit b KFG, ad 3) § 27 KFG und § 103 Abs 5 KFG und ad 4) § 102 Abs 10 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw ad 1) gemäß § 37 Abs 1 FSG 1997 und ad 2) bis 4) gemäß § 102 Abs 1 iVm § 134 KFG Geldstrafen in der Höhe von je ATS 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 18 Stunden) verhängt. Die erlittene Haft vom 20.7.1999 von 11:55 Uhr bis 12:40 Uhr wurde auf eine Stunde gerundet, mit ATS 25,-- bewertet und auf Punkt 1) angerechnet. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt ATS 200,-

- bestimmt.

Zur Begründung dieses Straferkenntnisses stützte sich die Erstbehörde auf eine Anzeige eines Sicherheitswachebeamten, die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet worden sei; ein weiterer Beamter sei Zeuge des Vorfalles gewesen. Der Bw habe trotz Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt am weiteren Verfahren nicht teilgenommen. Deshalb sei dieses ohne jede weitere Anhörung fortzuführen gewesen; der Sachverhalt sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen. Weiters legte die Erstbehörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar. In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung wiederholte der Bw sein Vorbringen, dass es sich um ein eingezäuntes, abgeschranktes Privatgrundstück handle. In dem Zentrallager würden täglich Güter des täglichen Bedarfes im Wert von rund 20 Millionen Schilling umgeschlagen. Die Diebstahlsgefahr sei extrem hoch. Das Grundstück sei daher bewacht und nur über den Portier mit Anmeldung zu betreten. Möglicherweise habe sich für den Polizeibeamten der Eindruck ergeben, dass das Grundstück frei zugänglich sei, dies natürlich nur deshalb, weil die Polizei erwartet worden sei und einem Einsatzfahrzeug der Zutritt sicherlich schon deswegen ohne weitere Kontrolle gewährt werde, weil die Amtlichkeit offensichtlich sei. Er bleibe bei seiner Auffassung von der fehlenden Verwaltungsstrafbefugnis.

Mit ha Schreiben vom 23.12.1999 wurde die Firma L-GmbH ersucht, nähere Angaben zu dem gegenständlichen Lagerumschlagplatz zu machen (insbesondere zu dessen Benutzbarkeit).

Mit Schreiben vom 17.3.2000 teilte die L-GmbH mit, dass deren Betriebsgelände durch einen Schranken gesichert sei und die Zufahrt erst nach einer Aufforderung über die Außenlautsprecheranlage gewährt werde. Weiters sei bei der Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis, dass auf dem Betriebsgelände die StVO gelte. Der Firmenparkplatz sei umzäunt, aber nicht durch einen Schranken gesichert.

Am 24.3.2000 wurde von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Kammer M des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ein Lokalaugenschein durchgeführt und auch Fotos der Tatörtlichkeit angefertigt. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Zufahrt zu den Laderampen mit einem Schranken versperrt sei. Eine weitere Zufahrt sei mittels Schiebegittertor versperrt. Der Firmenparkplatz sei frei befahrbar. Bei dessen Einfahrt und auch bei dem Schranken sei eine Hinweistafel (am Gelände gelte die StVO) angebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 8.5.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bw gehört wurde. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Bw folgendes an:

?Ich war damals ein Lieferant der Firma L und bin es nach wie vor. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Klein-Lkw. An diesem Tag war mein Fahrer erkrankt und bin ich nur ausnahmsweise gefahren. Ich habe eigentlich mit der Zustellung bei der Firma L als Fahrer nichts zu tun sondern arbeite ich im Büro. Es ist dort ein eingezäuntes Grundstück. Ich bin dort in diesem Bereich über eine Einfahrt gekommen bei der es einen Schranken gibt. Der Schranken war, als ich dort angekommen bin, geschlossen. Es sitzt dort auch ein Portier und dem muss man sagen, was man dort will. Diesem Portier war unser Lkw schon bekannt und reichte es daher, wenn man diesem die Lieferpapiere auf ein paar Meter hinweist.

Ich bin über einen abgeschrankten Bereich zugefahren. Nach Einschau in die Fotos kann ich sicher angeben, dass ich nicht über den Bereich mit dem geöffneten Tor gefahren bin. Ich kenne mich dort wie gesagt nicht so aus, ich glaube aber, dass man um das gesamte Gebäude nach dem Ladevorgang herumfährt und dann bei dem Tor (siehe das Foto mit dem Zusatz ?Parkplatz?) wieder heraus fährt. Nach dem Vorfall an diesem Tag, nachdem ich auch festgenommen wurde, habe ich das Fahrzeug dort stehen lassen müssen. Seit diesem Vorfall habe ich dann dort nichts mehr zu tun gehabt. Gerade im Lebensmittelhandel ist die Sicherheit der Ware ein besonderes Anliegen, weil es hier sehr kleine Gewinne gibt und daher Schwund auf alle Fälle verhindert werden muss. Meine obige Angabe bezüglich der Ausfahrt über den Parkplatz habe ich bloß spontan vermutet. Ich bin aber diesen Weg weder gefahren noch habe ich darüber einen gewissen Wissensstand.

Der Bw gibt an, die Auskunft der Firma L und die im Akt befindlichen Fotos erscheinen ausreichend für seinen Standpunkt zu sein und wird daher auch der Auftrag auf Vorlage weiterer Fotos zurückgenommen.?

Die Verkündung des Berufungsbescheides entfiel gemäß § 67g Abs 2 Z 2 AVG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs 1 FSG 1997 hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 27 Abs 2 KFG müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Gemäß § 103 Abs 5 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses, eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers, außer Wohnanhängern, dafür zu sorgen, dass an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs 1) angeschrieben sind.

Gemäß § 102 Abs 10 KFG hat der Lenker auf Fahrten

Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Gemäß § 1 Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Gemäß § 1 Abs 1 FSG 1997 gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffbestimmungen des KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Gemäß § 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (Abs 1). Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht (Abs 2).

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen ergibt, gelten auch die Vorschriften des KFG bzw des FSG 1997 (jeweils gemäß dessen § 1 Abs 1) nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Eine Befugnis der Organe der Straßenaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Einschreiten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr ist daher nicht gegeben. Dem Bw ist somit darin beizupflichten, dass die Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung zur Voraussetzung hat, dass die ihm angelasteten Taten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO begangen wurden, was dann nicht der Fall wäre, wenn sich die in der Anzeige geschilderte Amtshandlung nicht auf einer solchen Straße im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ereignet hätte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, Zl 89/02/0218). Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO - wie erwähnt - solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 16.2.1999, Zl 98/02/0170 und vom 19.12.1990, Zl 90/02/0164, jeweils mit weiteren Judikaturnachweisen). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird. Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen. Selbst aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.1990, Zl 90/03/0243, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schon in der Anzeige ist festgehalten worden, dass es sich beim Tatort um den Parkplatz der Firma L in Wien H-straße handle. In seinem Einspruch vom 1.9.1999 hat der Bw vorgebracht, der Vorfall habe sich auf einem eingezäunten, abgeschrankten Privatgrundstück abgespielt, sodass keine Verwaltungsstrafbefugnis bestehe. In seinem Bericht vom 7.10.1999 hat der Meldungsleger angegeben, es handle sich bei der Tatörtlichkeit um einen Lagerumschlagplatz der Firma L. Das Areal und auch der Parkplatz seien zwar umzäunt und mit einem Schranken gesichert. Der Schranken sei laut Auskunft der Geschäftsleitung werktags von 05:00 bis ca 18:00 Uhr stets geöffnet. Eine namentliche Angabe der Person der Geschäftsleitung der Firma L, die diese Auskunft erteilt habe, fehlt in dem Bericht, sodass eine allfällige Auskunftsperson in dieser Sache auch nicht als Zeuge geladen werden konnte. Im vorliegenden Fall ist die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis - offenbar - davon ausgegangen, dass es sich beim Parkplatz der Firma L um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO handelt, doch ist eine nähere Begründung für diese Annahme dem erstbehördlichen Straferkenntnis nicht zu entnehmen.

Auch im Bericht des Meldungslegers vom 7.10.1999 ist davon die Rede, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um einen Lagerumschlagplatz der Firma L handle, wobei das Areal und auch der Parkplatz umzäunt und mit einem Schranken gesichert sei. Auch in diesem Bericht wird also zwischen dem Parkplatz und dem Areal unterschieden. In dem Schreiben der Firma L-GmbH vom 17.3.2000 wird angegeben, dass das Betriebsgelände durch einen Schranken gesichert sei und die Zufahrt erst nach einer Aufforderung über eine Außenlautsprechanlage gewährt werde. Der Firmenparkplatz sei umzäunt, aber nicht durch einen Schranken gesichert. Wie aus dem im Zuge des Berufungsverfahrens angefertigten Fotos zu ersehen ist, ist die Zufahrt zu den Laderampen auf dem Areal der Firma L mit einem Schranken versperrt. Nach der erwähnten Auskunft der Firma L wird die Zufahrt erst nach einer Aufforderung über die Außenlautsprechanlage gewährt. Der Firmenparkplatz ist - so die Auskunft der Firma L-GmbH - nicht durch einen Schranken gesichert (dies zeigt auch das im Akt befindliche Foto). Aufgrund der insoweit glaubwürdigen Angaben des Bw ist dieser damals mit seinem Klein-Lkw über eine Einfahrt, die durch einen Schranken gesichert war, auf das Firmengelände der Firma L gelangt, um dort Waren anzuliefern. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Einfahrt in das hier gegenständliche Areal der Firma L derart abgesperrt ist, dass die Zufahrt erst von einem Portier bzw bei einer Anmeldung über eine Außenlautsprechanlage gewährt wird.

Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung war daher die Tatörtlichkeit nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO zu qualifizieren, weil es eben nicht jedermann möglich ist, mit seinem Lkw auf das Areal der Firma L mit den Laderampen zu gelangen (nicht zu prüfen war im vorliegenden Fall die Frage, ob dies auch auf den Parkplatz für Pkw`s zutrifft, weil sich der gegenständliche Vorfall unbestrittenermaßen auf dem Lagerumschlagplatz ereignet hat).

Der Erstbehörde unterlief daher eine Rechtswidrigkeit, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, es liege eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor und den Bw wegen Übertretungen des KFG und FSG 1997 schuldig erkannte und bestrafte.

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten