TE UVS Tirol 2006/04/05 2005/27/0693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn U. S., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.02.2005, Zl VK-24315-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm den §§ 24 und 51 VStG 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 14,40, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Am 16.09.2003, um 22.25 Uhr lenkte H. G. das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY, mit Sattelanhänger, XY, in Nauders, auf der B180, bei km 46,070, in Richtung Italien, wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass laut angebrachter Überprüfungsplakette der Fahrtschreiber (das Kontrollgerät) der Marke Mannesmann VDO/AG/1318.27 09/3703988 letztmalig am 20.06.2001 überprüft wurde und Sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der T. SRL ? N., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY ist, unterlassen haben, beim gegenständlichen Kraftfahrzeug, das mit einem Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und die Fahrtschreiberanlage einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung überprüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben.?

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 KFG iVm § 24 Abs 7 KFG und Anhang 1 Z VI des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft vom 31.12.1985, Nr L370/18, zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht wie folgt:

?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.02.2005, Zl VK-24315-2003 und VK-23944-2003, durch den ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol und führt dazu aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Imst wirft dem Betroffenen im Verwaltungsstrafverfahren, ZI VK-23944-2003 und VK-24315 vor:

 

?Am 10.09.2003, um 16.00 Uhr und am 16.09.2003, um 22.25 Uhr lenkte H. G. das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY, in Nauders, auf der 13180, bei km 46.070, wobei festgestellt wurde, dass laut angebrachter Überprüfungsplakette der Fahrtschreiber (das Kontrollgerät) der Marke Mannesmann VDO/AG/1318.2709/3703988 letztmalig am 20.06.2001 überprüft wurde Sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Fa T. SRL ? N., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges XY ist, unterlassen haben, beim gegenständlichen Kraftfahrzeug das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiben und die Fahrtschreiberanlage einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung überprüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben.

 

Der angeführte Verstoß wurde am 10.09.2003 und am 16.09.2003 festgestellt, jeweils selbständig zur Anzeige gebracht und von der Behörde jeweils ein selbständiges Strafverfahren eingeleitet.

 

Es wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 72,00 über den Betroffenen verhängt.

 

Die Straferkenntnisse der BH Imst zu Zl VK-23944-2003 und VK-24315-2003 werden zur Gänze angefochten.

 

1.) Rechtliche Beurteilung:

Dem Betroffenen wird eine Unterlassung vorgeworfen. Er habe es unterlassen, bei einem bestimmten Kraftfahrzeug, Kennzeichen XY (I), dafür zu Sorgen, dass innerhalb von zwei Jahren ab der letzen Überprüfung am 20.06.2001 der Fahrtschreiber und die Fahrtschreiberanlage überprüft wird, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben.

 

Der Betroffene hat es somit unterlassen, vom 20.06.2003 bis zum 17.09.2003 die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfling vorzunehmen.

 

Dennoch hat der Betroffene nicht mehrere Unterlassungen zu verantworten. Der rechtswidrige Zustand dauerte vom 20.06.2003 bis zur Behebung des Mangels am 17.09.2003 an und ist zweifelsfrei als Dauerdelikt zu beurteilen.

 

Ein Dauerdelikt wird in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt nicht etwa in jedem Augeblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind (Hinweis auf VwGH verst Sen 19.5.1980 Slg 10138 A, VwGH 25.4.1997, 95/02/0537 - Slg 14662 A).

 

Die zur Anzeige gebrachten Übertretungen vom 10.09.2003 und 16.09.2003 bilden keine selbständigen Übertretungen, sondern beruhen auf einer Unterlassung, zumal der rechtswidrige Zustand ab 20.06.2003 bis zum 17.09.2003, sohin über einen Zeitraum von zwei Monaten und 27 Tage andauerte.

 

Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind.

 

Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip besteht nach der Rechtssprechung in den Fällen eines fortgesetzten Deliktes oder eines diesem gleich zu haltenden Dauerdeliktes.

 

Im gegenständlichen Fall ist eine Kumulation im Sinne des § 22 VStG nicht zulässig und würde die Fortführung bzw Bestrafung in beiden Strafverfahren gegen das in Artikel 4 des 7. ZPEMRK verankerten ?Doppelbestrafungsverbot? verstoßen.

 

2.)

Der Fahrer, Herr H. G., wurde zweimal angehalten und beanstandet. Erst nach der zweiten Beanstandung am 16.09.2003 informierte der Fahrer den Verantwortlichen Werkstattmeister.

 

Von der ersten Anhaltung am 10.09.2003 bis zur zweiten Anhaltung am 16.09.2003 führte der Fahrer eine Reihe von Transporten durch ohne am Firmensitz in Naturns vorstellig zu werden.

 

Der Betroffene hatte somit keine Gelegenheit in der besagten Zeitspanne einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

 

3.)

Nachdem der Fahrer den Werkstattmeister über die Beanstandung informierte, überprüfte dieser umgehend, ob die Überprüfung des Fahrtenschreibers vorgenommen wurde bzw die letzte Überprüfung noch gültig ist.

 

Daraufhin wurde das Fahrzeug samt Fahrtenschreiber umgehend einer Überprüfung unterzogen und der gesetzlich Zustand am 17.09.2003 wieder hergestellt.

 

Der Fahrer ist gemäß § 102 Abs 1 2. Satz KFG verpflichtet, den Zulassungsbesitzer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

Diese Vorschrift dient auch dazu, den Zulassungsbesitzer im Falle von Unterlassungen anzuhalten, den gesetzmäßigen Zustand umgehend herstellen zu können. Lediglich durch die verzögerte Mitteilung des Fahrers dauerte der beanstandete Zustand noch bis zur zweiten Anhaltung am 16.09.2003 an.

 

Mangelndes Verschulden:.

Zum Unternehmen des Betroffenen gehört eine eigene Werkstätte, die für die regelmäßig Wartung sowie Vorführung zu amtlichen Überprüfungen der Fahrzeugflotte zuständig ist.

 

Alle Werkstättenmitarbeiter werden vorn Betroffenen regelmäßig geschult. Diese Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen, falsche Ansichten in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen zu korrigieren und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben.

 

Der Betroffene kommt somit seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche Mitarbeiter seines Unternehmens entsprechend schult.

 

Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler, bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.

 

Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Mitarbeiter folgende Sanktionen:

 

Ermahnung bei erstem Vergehen

Kündigung, bzw Entlassung bei weiterem Vergehen

 

Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Mitarbeiter nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. So wissen die Mitarbeiter über die rechtlich relevanten Bestimmungen Bescheid, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen.

 

Dieser verfahrensgegenständliche Verstoß kann dem Betroffenen verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230), da er mit seinem Entlohnungs-, Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner Mitarbeiter gegen gesetzliche Bestimmungen entgegenzuwirken.

 

Betriebsinterne Erhebungen haben ergeben, dass im konkreten Fall durch ein geringfügiges Versehen des Werkstättenleiters die Frist zur Überprüfung übersehen worden ist.

 

Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde das Gerät kurze Zeit nach Ablauf der Frist der Prüfung nach § 24, 24a KFG 1967 unterzogen. Dabei wurden keine Mängel und das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes festgestellt. Die Folgen der Überschreitung der Frist sind daher als unbedeutend anzusehen.

Beweis: Prüfnachweis vom 17. 10. 2003 (schon vorgelegt)

 

Trotz der Verwendung des Wortes ?kann? ermächtigt § 21 Abs 1 VStG die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wäre im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Imst möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI VK-23944-2003 und VK-24315-2003, der Berufung Folge geben, die Straferkenntnisse vom 14.02.2005 aufleben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 Abs 1 VStG die ausgesprochenenen Strafen in eine Ermahnung umwandeln.

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.02.2005, ZI VK-23944-2003 und VK-24315-2003, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 Abs. 1 VStG die ausgesprochenen Strafen in eine Ermahnung umwandeln.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akt.

 

Gemäß § 51e Abs 3 VStG konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden und war eine solche auch nicht beantragt.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma T. SRL, N., die wiederum Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY ist.

 

Am 16.09.2003 um 22.45 Uhr wurde das von Herrn H. G. gelenkte Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Nauders auf der B180 bei km 46,070 in Fahrtrichtung Italien einer Überprüfung unterzogen, wobei vom einschreitenden Beamten festgestellt wurde, dass laut angebrachter Überprüfungsplakette der Fahrtschreiber (das Kontrollgerät) der Marke Mannesmann VDO/AG/1318.27 09/3703988 letztmalig am 20.06.2001 einer Überprüfung unterzogen wurde.

 

Diese Feststellung konnte in unbedenklicherweise aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 26.09.2003, Zl A1/7471/01/2003, getroffen werden und ist im Übrigen unbestritten.

 

Feststellungen zu einem funktionierenden Kontrollsystem konnten nicht  getroffen werden, da der Berufungswerber zwar ein Kontrollsystem im Unternehmen  behauptet, aber weder Bescheinigungsnoch Beweismittel zu diesem Vorbringen angeboten hat.  Das diesbezügliche Vorbringen läuft sohin auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus. Bloße Erkundungsbeweise sind jedoch nach der Rechtsprechung unzulässig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtenschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs 5 Ermächtigen prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet ist (Anhang I, Kapitel VI und Anhang I B, Kapitel VI der Verordnung ? EWG Nr 3821/85). Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs 5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei der Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen.

 

§ 57 Abs 9 und § 57a Abs 1b gelten sinngemäß.

 

Gemäß § 24 Abs 7 KFG gelten hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes, unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 die Bestimmungen der Abs 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtenschreibern geltend auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte  Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren.

 

Nach Anhang 1 Z IV der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, ABl EG vom 31.12.1985, Nr L370/18 bezeichnen Mitgliedsstaaten die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

 

?1. Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte

Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Z III Buchstabe f Nr 1 festgelegten Grenzen durch die unter Z V Nr 4 Buchstabe f vorgesehene Plombierung bescheinigt. Die Mitgliedsstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und  Bestätigung der Übereinstimmungen des neuen und instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschließlich ihrer Anhänge besteht oder die Bescheinigung den Herstellern und deren Beauftragten übertragen.

 

2. Einbauprüfung

Bei einem Einbau in ein Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Z III Buchstabe f Nr 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen. Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

 

3. Regelmäßige Nachprüfungen

a) Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können ua im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

Überprüft werden insbesondere: ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes, Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten, Vorhandensein des Einbauschildes, Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile, wirksamer Umfang der Reifen.

b) Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Vorschriften der Z III Buchstabe f Nr 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedsstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei jeder Nachprüfung erneuert werden.

 

4. Messung der Anzeigefehler

Die Messung der Anzeigefehler bei Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

Unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand, Reifendruck gemäß den Angaben des Herstellers, Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen, Bewegung des Fahrzeuges: das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft, geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 +/- 5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.?

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dies hat er auch nicht bestritten.

 

In der Berufung wird dem gegenüber vielmehr ausgeführt, dass das Fahrzeug samt Fahrtenschreiber umgehend einer Überprüfung unterzogen und der gesetzliche Zustand am 17.09.2003 wieder hergestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass auch der Berufungswerber zugesteht, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung innerhalb von zwei Jahren als Zulassungsbesitzer des zuvor angeführten Fahrzeuges nicht durchgeführt hat.

 

Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall von einem Dauerdelikt auszugehen sei, da es der Berufungswerber unterlassen habe, vom 20.06.2003 bis zum 17.09.2003 die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen, ist dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung ein Dauerdelikt nur dann vorliegt, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist.

 

Da jedoch im gegenständlichen Zusammenhang zu beachten ist, dass sich eine Überprüfungsverpflichtung unter verschiedenen Voraussetzungen ergibt, wie dies im Gesetz näher ausgeführt ist, liegt schon aus diesem Grund kein Dauerdelikt vor, da eben nicht nur eine einmalige Unterlassung und sodann die weitere Aufrechterhaltung dieser Unterlassung pönalisiert ist, sondern jeweils nur die Unterlassung der geforderten Überprüfung.

 

Hinzu kommt, dass es sich nach der  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeugs ohne die dem Gesetz entsprechende Voraussetzung (Begutachtung) an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums weder um ein Dauerdelikt, noch um ein fortgesetztes Delikt handelt, sondern dies jeweils gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen darstellt.

 

Weiters ist auszuführen, dass die Formulierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht so zu verstehen ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Unterlassungsdelikt handeln würde. Aus der Formulierung des § 24 Abs 4 KFG wird klar, dass diese Bestimmung den Zulassungsbesitzer zu einem Tun verpflichtet, nämlich den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) unter bestimmten Voraussetzungen prüfen zu lassen. Derartiges hat der Berufungswerber ab er nach eigenem Vorbringen weder nach der Kontrolle vom 10.09.2003, noch bis Ablauf des 16.09.2003 getan.

 

§ 24 Abs 4 KFG pönalisiert nicht die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes und dessen Aufrechterhaltung, sondern verpflichtet den Zulassungsbesitzer eben vielmehr, unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung vornehmen zu lassen.

 

Nur in diesem Sinn ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu verstehen. Derartiges ergibt sich aber bei verständigem Lesen des Spruches auch aus diesem, sodass eine Klarstellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht erforderlich war.

 

Die Ausführungen zum Kontrollsystem erweisen sich einerseits als nicht hinreichend, da ein derartiges Kontrollsystem nicht festgestellt werden konnte, andererseits aber auch deshalb nicht als zielführend, da im gegenständlichen Zusammenhang keine Überwachung irgendwelcher Verpflichtungen durch den Zulassungsbesitzer erfolgen muss, sondern eben dieser von sich aus die Prüfung der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zu veranlassen hat. Dass im Unternehmen jemand anderer für die Einhaltung dieser Verpflichtung beschäftigt sein sollte, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der  Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG in der seinerzeit gültigen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwider handelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung. Der Berufungswerber hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, obwohl im Verfahren hiezu mehrfach Gelegenheit geboten war und ist der Annahme der Erstbehörde nicht entgegen getreten, wonach von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war, sodass Derartiges zugrunde zu legen war. Selbst wenn man jedoch von schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgehen würde, könnte die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im alleruntersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafen vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt  erheblich zurück bleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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