RS OGH 1950/1/10 2Os486/49, 9Os87/59, 9Os163/59, 9Os249/61, 9Os108/64, 10Os127/66, 9Os159/68, 9Os117

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Veröffentlicht am 10.01.1950
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107

Rechtssatz

Für den Tatbestand nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) ist es nicht begriffswesentlich, dass die bedrohte Person durch die Drohung wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, es ist nur die objektive Eignung der Drohung und die Absicht des Täters notwendig.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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