RS OGH 1973/9/5 1Ob145/73, 6Ob646/78, 1Ob754/78, 7Ob687/81, 6Ob679/82, 2Ob559/83, 1Ob617/85, 5Ob5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1973
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Norm

ABGB §833 D2
ABGB §834
ABGB §839 B
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Für die "persönliche Benützung" wesentlich ist nur, dass der Miteigentümer den Anteil ausschließlich auf Grund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet beziehungsweise zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat; ob er selbst dauernd oder zeitweise in den Räumen wohnt, sie durch andere Personen ohne eigenen Rechtstitel benützen oder auch freistehen lässt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 145/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 145/73
    Veröff: MietSlg 25059(21)
  • 6 Ob 646/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 646/78
    nur: Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. (T1)
  • 1 Ob 754/78
    Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 754/78
    nur T1
  • 7 Ob 687/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 687/81
    nur T1; Veröff: MietSlg 35077
  • 6 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 6 Ob 679/82
    Auch; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34006
  • 2 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 559/83
    nur T1
  • 1 Ob 617/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 617/85
    nur T1; Veröff: SZ 58/170
  • 5 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 5/92
    nur T1
  • 1 Ob 2179/96i
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2179/96i
    nur T1
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 29/06p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 29/06p
    nur T1
  • 1 Ob 180/08i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 180/08i
    Vgl auch; Beisatz: In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint (vgl RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185). (T2)
  • 2 Ob 248/08x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
    Vgl; Beisatz: Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. (T3)
    Beisatz: Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. (T4)
    Veröff: SZ 2009/86
  • 8 Ob 127/11a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 127/11a
    nur T1; Beisatz: Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden. (T5)
    Beisatz: Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T6)
  • 7 Ob 86/13t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 86/13t
  • 5 Ob 19/14a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 19/14a
    Auch
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
    Vgl auch
  • 4 Ob 221/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
    Auch
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
    Auch
  • 2 Ob 102/18s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 102/18s
    Beis wie T3; Beisatz: Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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