RS OGH 1975/9/16 12Os79/75, 11Os115/87, 14Os88/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1975
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Norm

StGB §21
StPO §310 ff
StPO §338
StPO §432
StPO §435 Abs2

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 432 StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 79/75
    Entscheidungstext OGH 16.09.1975 12 Os 79/75
  • 11 Os 115/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 115/87
    nur: Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen. (T1) Beisatz: Eine Fragestellung nach den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB kommt nach der Prozeßordnung nicht in Betracht. (T2)
  • 14 Os 88/16x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 88/16x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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