Rechtssatz
Im Hinblick auf die nach § 1220 ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach § 140 nF auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt. Es sind weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß fünfundzwanzig bis dreißig Prozent des anrechenbaren Nettoeinkommens der Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind. (ob die nach früherem Recht gemachte Differenzierung zwischen dem Heiratsgut der Tochter einerseits und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes anderseits noch aufrecht erhalten werden kann, wird ausdrücklich nicht entschieden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016