Norm
ABGB §266Rechtssatz
Der Vormund hat seinen Entlohnungsanspruch vor dem Gericht, dass ihn bestellt hat, also dem Vormundschaftsgericht, geltend zu machen, das über diesen Entlohnungsanspruch ohne die Möglichkeit der Verweisung auf den Rechtsweg abzusprechen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048949Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00550_8000000_001