Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher - im Hinblick darauf, dass für dieses Delikt unbewusste Fahrlässigkeit genügt - auch für den Mangel der entsprechenden notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse - als einer Fahrlässigkeitskomponente - grundsätzlich einzustehen (§§ 6, 159 Abs 1 Z 2, 161 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020