- 7 Ob 744/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 744/83
Veröff: RdW 1984,141
- 2 Ob 602/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 602/84
Vgl auch
- 3 Ob 577/85
Auch
- 8 Ob 528/85
Auch; Veröff: SZ 58/205
- 6 Ob 701/86
Veröff: SZ 60/207
- 7 Ob 526/89
nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. (T1); Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn nicht nur eine zeitlich befristete Zahlungsstockung oder die Zurückhaltung einzelner Schulden aus einem bestimmten Grund vorliegt, sondern der Schuldner in Wahrheit nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten grundsätzlich seinen Verpflichtungen entsprechend regelmäßig zu befriedigen. Fallweise oder punktuelle Befriedigung nach der Methode "Loch auf, Loch zu" können nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verhindern. (T2) Veröff: ÖBA 1989,922
- 7 Ob 662/89
Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469
- 8 Ob 624/88
nur T1; Beisatz: Künftig fällige Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. (T3) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = ecolex 1990,675 = ÖBA 1990,946 = WBl 1990,348 (Dollinger)
- 8 Ob 516/91
nur T1; Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1993,415
- 8 Ob 87/02f
Vgl auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. (T4); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht Willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, genügt nicht. (T5)
- 10 Ob 90/04i
Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener" Frist bezahlen kann. (T6); Beisatz: Zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit (Ablehnung der Ansicht von Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen
§ 66 KO Rz 42 ff, insb 49). (T7)
- 4 Ob 93/06i
- 1 Ob 134/07y
Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T8); Beisatz: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im
§ 69 KO als auch im
§ 159 StGB gleich ausgelegt. (T9); Veröff: SZ 2007/162
- 3 Ob 99/10w
Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit iSd
§ 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. (T10);
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung zu den Begriffen der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung und deren Verhältnis zueinander unter Einschluss von Fragen der Beweislast. (T11);
Veröff: SZ 2011/2
- 8 Ob 118/11b
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 118/11b
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 2 Ob 117/12p
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 117/12p
Auch; nur T1; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T10
- 9 ObA 138/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 138/12b
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 8 Ob 5/19x
Vgl auch; Beisatz: Das Vorhandensein eines nicht entsprechend rasch realisier- oder belastbaren Liegenschaftsbesitzes hat für die Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit keine entscheidende Bedeutung. (T12)
- 8 Ob 17/20p
Beisatz: Eine allfällige Uneinigkeit der gesamtvertretungsbefugten Liquidatoren stellt die Zahlungsunfähigkeit nicht her. (T13)
Beisatz: Hier: Zahlungsunfähigkeit verneint, weil zu Gunsten der Liquidationsmasse hinterlegte Beträge in ausreichender Höhe vorhanden waren, über die die Liquidatoren jederzeit und frei verfügen könnten. (T14)
- 15 Os 81/21g
Vgl
- 8 Ob 127/21s
Vgl; Beisatz: Hier: Die Methode „Loch auf, Loch zu“ ist unzulässig. (T15)