RS OGH 1985/2/5 4Ob143/83, 9ObA328/00a, 9ObA66/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1985
beobachten
merken

Norm

VBG §10
VBG §40

Rechtssatz

Mit den in Abschnitt II (§§ 37 ff) des VBG enthaltenen "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt", zu welchen insbesonderen auch das in § 40 VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage I zum BDG 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema I L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung. In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema I (§ 10 VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VB widersprechende Differenzierung zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/83
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 143/83
  • 9 ObA 328/00a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 328/00a
  • 9 ObA 66/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 66/01y
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber ließ sich bei Einführung der Einstufungsregelung des Art X BG BGBl 1982/350 ausdrücklich von der Erwägung leiten, mit dieser auch nicht vollgeprüften Lehrern eine sachgerechte Einstufung zu ermöglichen, die sowohl die Art der Vorbildung als auch die Verwendung berücksichtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081560

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00143_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten