Norm
StGB §304 Abs1Rechtssatz
1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit.
2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung.
3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016