Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch in ihrer Stellung als besonderer Kurator iSd § 21 JWG in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in denen die gerichtliche Erziehungshilfe iSd § 26 JWG angeordnet wurde, nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jede Entscheidung des Gerichtes befugt, sondern nur gegen Entscheidungen, die Maßnahmen im Rahmen der angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe zum Gegenstand haben (daher keine Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen über die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kindes gem § 176 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006178Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00523_8500000_001