Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Eine nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertige Mittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022