RS OGH 1994/5/10 11Os52/94, 14Os81/95, 15Os38/96, 11Os168/96, 13Os182/98 (13Os183/98), 14Os145/01, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

StGB §131
StGB §142 D

Rechtssatz

Nach herrschender Rechtsprechung kann die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden. Hat der Täter durch eine Versuchshandlung bereits Mitgewahrsam an einer Sache erlangt, so schließt seine mit der Gewaltanwendung (oder Drohung) verbundene Absicht auf Umwandlung seines Mitgewahrsams in einen Alleingewahrsam auch die - für die Erfüllung der inneren Tatseite des § 131 StGB erforderliche - Absicht auf Erhaltung des Mitgewahrsams ein. Unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der - gegenüber § 142 StGB privilegierten - Strafbestimmung des § 131 StGB bleibt freilich, dass der Täter Gewalt (oder Drohung) erst einsetzt, nachdem er "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten" wurde, was bedingt, dass sein Tatplan nicht von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war. In diesem Umstand - dass "sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergibt" (EBRV 1971,278) - liegt auch das unwertvermindernde Charakteristikum des räuberischen Diebstahls gegenüber dem Raub.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 52/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 52/94
  • 14 Os 81/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 14 Os 81/95
  • 15 Os 38/96
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 15 Os 38/96
    nur: Nach herrschender Rechtsprechung kann die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden. (T1)
  • 11 Os 168/96
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 11 Os 168/96
  • 13 Os 182/98
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 13 Os 182/98
    nur T1
  • 14 Os 145/01
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 14 Os 145/01
    nur T1
  • 14 Os 113/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 14 Os 113/08m
    Vgl; Beisatz: Bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz, ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab. (T2); Bem: Siehe RS0124007. (T3)
  • 11 Os 94/11z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 94/11z
    Vgl auch
  • 12 Os 133/12v
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 133/12v
    Vgl auch; Bem wie T3
  • 12 Os 50/17w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2017 12 Os 50/17w
    Auch
  • 11 Os 153/18m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 11 Os 153/18m
  • 11 Os 129/21m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 11 Os 129/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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