RS OGH 1995/2/21 5Ob8/95, 5Ob1015/95 (5Ob1016/95 -5Ob1022/95), 5Ob293/06h, 5Ob161/08z, 5Ob91/09g, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

JN §55 Abs1 Z2
JN §55 Abs5
WEG §9
WEG §13
ZPO §11 Z1 B
ZPO §11 Z2 C

Rechtssatz

Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 8/95
  • 5 Ob 1015/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1015/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 293/06h
    Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2)
  • 5 Ob 161/08z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 161/08z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T4)
  • 5 Ob 91/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
    Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6)
  • 6 Ob 153/18w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 153/18w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 166/19a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 166/19a
    Beis wie T5
  • 5 Ob 88/20g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 88/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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