TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/4 2001/08/0154

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ArbVG §2 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15 Abs1;
KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Krankenhaus Betriebsges.m.b.H. in X, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juli 2001, Zl. 3/05-V/12.833/19-2001, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. Dezember 2001, Zl. 3/05-V/12.833/23-2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. August 1998 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Krankenhausbetriebsgesellschaft, die Sonderbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 für näher bezeichnete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Höhe von S 48.475,46 sofort nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Die Verpflichtung nehme Bezug auf eine bereits zugesandte Beitragsvorschreibung vom 16. Jänner 1998, die einen Bestandteil des Bescheides bilde. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass bei einer vom 17. bis 25. November 1997 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Beitragsprüfung verschiedene Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. So seien für sechs Dienstnehmer die in den Jahren 1995 und 1996 auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen gebührenden Sonderzahlungen wegen Wegfalls des Anspruches auf laufendes Entgelt (Krankengeldbezug wegen langer Krankheit) mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht in der richtigen Höhe abgerechnet worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass für zwei weitere Dienstnehmer die auf den Zeitraum des Teilentgeltbezuges entfallenden Sonderzahlungen während des Bezuges von Teilentgelt nach dem Angestelltengesetz (halber Lohnfortbezug wegen langandauernder Krankheit) entsprechend verringert worden seien, obwohl laut Kollektivvertrag die gesamten Sonderzahlungen in voller Höhe mit der Kasse abzurechnen seien.

Zu den einzelnen Dienstnehmern führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse folgendes aus:

"Frau H. Elinda war vom 14.09.1984 (richtig wohl: 1994) bis 31.08.1995 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Genannte erhielt von der Kasse vom 24.10. bis 20.12.1994 das halbe Krankengeld und vom 21.12.1994 bis 31.08.1995 das volle Krankengeld."

H. sei vom 23. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1995 als Angestellte (Dipl. Schwester) gemeldet gewesen.

"Frau V. Zenaida war vom 13.12.1994 bis 31.03.1996 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Genannte erhielt von der Kasse vom 06.02.1995 bis 06.03.1995 das halbe Krankengeld und vom 07.03.1995 bis 31.03.1996 das volle Krankengeld."

V. sei vom 20. Februar 1988 bis 31. März 1996 als Angestellte (Dipl. Schwester) gemeldet gewesen.

"Frau M. Zorica war vom 12.01. bis 13.08.1995 und vom 16.08. bis 24.09.1995 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Genannte erhielt von der Kasse vom 31.01. bis 13.08.1995 und vom 19.08. bis 24.09.1995 das volle Krankengeld."

M. sei vom 9. Dezember 1991 bis 31. Oktober 1995 als Arbeiterin (Stockmädchen) gemeldet gewesen.

"Frau S. Johanna war vom 10.07.1995 bis 31.01.1996 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Genannte erhielt von der Kasse vom 09.09. bis 08.10.1995 und vom 12.10. bis 31.12.1995 das volle Krankengeld."

S. sei vom 25. Februar 1974 bis 31. Jänner 1996 als Arbeiterin (Küchenhilfe) gemeldet gewesen.

"Frau A. Emine war vom 27.10.1995 bis 15.03.1996 und vom 29.07. bis 17.09.1996 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Genannte erhielt von der Kasse vom 25.02. bis 15.03.1996 und vom 01.08. bis 17.09.1996 das volle Krankengeld."

A. sei vom 21. August 1973 bis "laufend" als Arbeiterin (Stockmädchen) gemeldet.

"Herr N. Karl war vom 30.06. bis 30.09.1996 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Der Genannte erhielt von der Kasse vom 25.08.

bis 30.09.1996 das volle Krankengeld."

     N. sei vom 1. April 1976 bis "laufend" als Arbeiter

(Elektriker) gemeldet.

     "Frau H. Maria war vom 21.06. bis 22.09.1996 arbeitsunfähig

infolge Krankheit. Nach dem Angestelltengesetz erhielt die Genannte das Gehalt bis zum 29.08.1996 in voller Höhe und bis zum 22.09.1996 in halber Höhe ausbezahlt. Außerdem wurde der Genannten vom 30.08. bis 22.09.1996 von der Kasse das halbe Krankengeld bezahlt."

H. sei vom 21. Oktober 1974 bis 12. März 1998 als Angestellte (Dipl. Schwester) gemeldet gewesen.

"Herr W. Raimund war vom 02.09.1996 bis 31.03.1997 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Nach dem Angestelltengesetz erhielt der Genannte (mehrfache Vorerkrankungen) das Gehalt bis zum 11.09.1996 in voller Höhe und vom 12.09. bis 22.12.1996 in halber Höhe ausbezahlt. Außerdem wurde dem Genannten vom 12.09. bis 22.12.1996 von der Kasse das halbe Krankengeld und vom 23.12.1996 bis 31.03.1997 das volle Krankengeld bezahlt."

W. sei vom 1. Februar 1972 bis 5. Mai 1997 als Angestellter (Masseur) gemeldet gewesen.

Vom Dienstgeber seien für die Zeiten des vollen Krankengeldbezuges keine Sonderzahlungen gewährt und verrechnet worden. Für die beiden Angestellten Maria H. und Raimund W. seien die Sonderzahlungen für Zeiten eines Teilentgeltbezuges entsprechend gekürzt worden.

Anwendbar sei der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs (vormals Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten für Wien, Niederösterreich und das Burgenland), der in § 15 Sonderzahlungen in einer bestimmten Höhe pro Kalenderjahr vorsehe. Der Kollektivvertrag enthalte keine einzige Bestimmung, die eine Kürzung der Sonderzahlungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit oder ohne Entgeltanspruch vorsehe. Der Anspruch auf Urlaubsgeld gebühre einmal jährlich ohne Einschränkung. Mit dem Anspruch auf Weihnachtsremuneration verhalte es sich ähnlich. Die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sei vor Antritt des Urlaubs - spätestens jedoch mit 30. Juni des laufenden Jahres - festgelegt. Die Weihnachtsremuneration sei bis spätestens 30. November des laufenden Jahres zu bezahlen. Das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration seien nur in ganz bestimmten Fällen nicht zu bezahlen (bei schuldhafter Entlassung, bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund und bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist). Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebühre der aliquote Teil.

Dass die beiden genannten Sonderzahlungen nur für Zeiten der aktiven Dienstleistung, nicht jedoch für Krankenstandszeiten zu bezahlen seien oder dass zumindest zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung der wegen Krankheit arbeitsverhinderte Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Entgelt haben müsse, lasse sich aus den kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht begründen. Der Kollektivvertrag enthalte eine taxative Aufzählung von einigen gesetzlichen Ausnahmetatbeständen für die Leistung von Sonderzahlungen. In diesen Regelungen seien Krankenstandszeiten mit oder ohne Entgelt jedoch nicht erwähnt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages seien die Sonderzahlungen eindeutig als Entgelt zu qualifizieren und daher für entgeltfreie Zeiten entsprechend zu kürzen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus einer authentischen Interpretation der Kollektivvertragspartner.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Nach Wiedergabe des bereits von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Sachverhaltes und der maßgebenden Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass der Urlaubszuschuss laut Kollektivvertrag jährlich in Höhe eines laufenden Monatsentgeltes gebühre und vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 30. Juni des laufenden Jahres, auszuzahlen sei. Mit dieser Bestimmung werde der Urlaubszuschuss grundsätzlich an den Urlaubsanspruch geknüpft. Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses sei mit dem Antritt des Urlaubes verbunden, wodurch der Zusammenhang von Urlaub und Urlaubszuschuss ausdrücklich festgeschrieben werde. Werde jedoch der pro Dienstjahr erworbene Urlaub nicht konsumiert, so sei gemäß § 5 (gemeint offenbar § 15) des Kollektivvertrages der Urlaubszuschuss spätestens mit 30. Juni des laufenden Jahres auszuzahlen. Mit dem Anspruch auf Weihnachtsremuneration verhalte es sich ähnlich. Dieser Anspruch sei grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 30. November geknüpft.

Abschließend sei zu prüfen gewesen, welche Rechtswirkungen die aktenkundige authentische Interpretation des gegenständlichen Kollektivvertrages durch die Kollektivvertragsparteien (Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, die Interessengemeinschaft der Ordensspitäler und der Österreichische Gewerkschaftsbund) vom 11. November 1998 entfalte.

Der authentisch interpretierte Text laute:

"Für entgeltfreie Dienstzeiten ab 01.07.1997 (z.B. Krankenstand nach beendeter Entgeltfortzahlungspflicht) stehen dem Dienstnehmer nur dann Sonderzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Kollektivvertrages zu, wenn es sich um nachgewiesene Arbeitsunfälle und meldepflichtige Infektionskrankheiten infolge der Tätigkeiten in der Krankenanstalt, die zu entgeltlosen Dienstzeiten führen, handelt.

Für entgeltfreie Dienstzeiten vor dem 1.7.1997 stehen keine Sonderzahlungen zu."

Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung beziehe sich ausschließlich auf Zeiträume vor dem 1. Juli 1997. Die authentische Interpretation vom 11. November 1998 (ein an den Österreichischen Gewerkschaftsbund gerichtetes Ersuchen um gemeinsame authentische Interpretation, das durch den ÖGB erst zu einem späteren Zeitpunkt gegengezeichnet worden sei) sollte daher ihre Geltung rückwirkend auf entgeltfreie Dienstzeiten vor dem 1. Juli 1997 (also auf mehr als 16 Monate zurückliegende Dienstzeiten) entfalten. Die Beitragsprüfung habe vom 7. bis 25. November 1997, also etwa ein Jahr vor der authentischen Interpretation durch die Kollektivvertragsparteien, stattgefunden. Unstrittig sei, dass dem Kollektivvertrag selbst nicht entnommen werden könne, dass der Anspruch auf Sonderzahlungen für Krankenstandszeiten ohne Entgeltanspruch nicht bestehe oder für solche Zeiten bereits ausbezahlte Weihnachtsremunerationen oder Urlaubsgeld zurückzuzahlen seien.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbiete es die Bundesverfassung - von rückwirkenden Strafvorschriften abgesehen - dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten. Diese Rückwirkung müsse jedoch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, also sachlich gerechtfertigt, sein. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz unter anderem dann nicht vereinbar, wenn nicht besondere Umstände die Rückwirkung verlangen. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, auf Grund welcher besonderen Umstände diese Rückwirkung erforderlich gewesen sein solle. Die Prüfung der Geltungsvoraussetzung der Kundmachung der gegenständlichen authentischen Interpretation vom 11. November 1998 im behördlichen Kollektivvertragskataster habe daher unterbleiben können, obwohl die Kundmachung von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt Die mitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin sieht in ihrer Beschwerde eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass auf Grund von Schreibfehlern Namen von betroffenen Dienstnehmerinnen sowie Daten unrichtig wiedergegeben wurden. Die belangte Behörde hat diese Fehler mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 berichtigt.

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl. 89/17/0039).

2. Im Übrigen vertritt die Beschwerdeführerin weiterhin den bereits in ihrem Einspruch eingenommenen Standpunkt, eine Aliquotierung bzw. ein gänzlicher Wegfall der Sonderzahlungen für wegen Krankheit entgeltfreier Zeiten sei zulässig. Die belangte Behörde teilt dagegen im angefochtenen Bescheid die Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, Sonderzahlungen seien auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn der Dienstgeber von seiner Entgeltfortzahlungspflicht ganz oder teilweise befreit sei. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages. Mit dieser Ansicht ist die belangte Behörde nicht im Recht:

2.1. Im Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 95/08/0341, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sonderzahlungen Leistungen des Arbeitgebers sind, die abweichend von den normalen Entlohnungsterminen erfolgen. Sie sind im Allgemeinen gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern werden auf Grund des Kollektivvertrages oder des Individualarbeitsvertrages geschuldet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0219). Nur aus diesen Bestimmungen ist abzulesen, ob überhaupt Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsremuneration bestehen, unter welchen näheren Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang sie gewährt werden und wann sie fällig sind (zutreffend wie hier jüngst OGH vom 15. April 2004, 8 ObA 30/04a, zur Frage der Höhe von Sonderzahlungen bei Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe). Ein allgemeiner Rechtssatz, dass Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiträume nicht gebühren, besteht dagegen nicht (anders die Judikatur des OGH zur Aliquotierung von Sonderzahlungen wegen entgeltfreier Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - vgl. dazu aus jüngerer Zeit zB OGH vom 18. Oktober 2000, 9 ObA 209/00a).

Kollektivverträge sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung wie Gesetze (also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Auf die Absichten der Kollektivvertragsparteien kommt es nur insoweit an, als diese im Wortlaut des Kollektivvertrages ihren Niederschlag gefunden haben und die Regelung selbst zulässig ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0028; stRsp des OGH, zB Arb 5453/1952, Arb 9421/1975 sowie aus jüngster Zeit die schon erwähnte Entscheidung vom 15. April 2004, 8 ObA 30/04a).

2.2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs (vormals Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) lauten in der hier maßgebenden Fassung:

"§ 4 Anspruch bei Dienstverhinderung

1. Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2. Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.

§ 9 Anspruch bei Dienstverhinderung

Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung (Unfall) der Arbeiter bestehen die Ansprüche auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Übersteigt die Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum, für welchen der Arbeiter nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat, dann gebührt ihm ein Krankengeldzuschuss von 40 % des Bruttobezuges bei einer Dienstzeit bis

zu 5 Jahren................................................

21 Tage,

ab dem 6. Dienstjahr.................................

42 Tage,

ab dem 16. Dienstjahr...............................

70 Tage,

ab dem 26. Dienstjahr...............................

84 Tage.

Ist die Krankheit durch Arbeitsunfall oder Infektion (Berufskrankheit) entstanden, erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf das doppelte zeitliche Ausmaß. Bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten (Nachtdienstzulagen, Pauschalien usw.) ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen, ansonsten gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, soweit sie keine Verschlechterung gegenüber dem im Kollektivvertrag geregelten Entgeltanspruch herbeiführen.

§ 15 Urlaubsgeld (13. Monatsbezug) und Weihnachtsremuneration (14. Monatsbezug)

1. Allen Dienstnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines laufenden Monatsentgeltes (Funktionszulage, Überstundenpauschale, Pflegedienstzulage und sämtliche dem jeweiligen Dienstnehmer tatsächlich gewährten kollektivvertraglichen Zulagen inbegriffen).

Der Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die Kündigungsfrist nicht einhält.

2. Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil. Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.

3. Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen."

Mit Änderung vom 1. Dezember 1997 wurde dem § 15 eine Ziffer 4 angefügt:

"Arbeitsunfälle und meldepflichtige Infektionskrankheiten infolge der Tätigkeiten in der Krankenanstalt, die zu entgeltlosen Dienstzeiten führen, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung)."

2.3. Der im Beschwerdefall anzuwendende Kollektivvertrag sieht in § 15 (Ziffer 1, erster Satz) die Leistung sowohl des Urlaubsgeldes als auch der Weihnachtsremuneration jährlich in der Höhe eines laufenden Monatsentgeltes vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung in seinem Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2000/08/0222, dahin gehend ausgelegt, dass in die Berechnung des 13. und des 14. Bezuges (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) nur monatlich laufend gewährte Zulagen und nicht auch variable, leistungsabhängige "Zulagen" wie "Überstundenentgelte, Nacht- oder Sonntagszulagen" einzubeziehen sind.

Die Auszahlungsmodalitäten dieser Sonderzahlungen regelt § 15 Ziffer 3: Demnach ist das Urlaubsgeld den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber mit 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen. Ziffer 2 enthält eine Aliquotierungsbestimmung bei Eintritt in das bzw. Austritt aus dem Dienstverhältnis während des laufenden Jahres und sieht für derartige Fälle eine Anrechnungsbestimmung vor. Gemäß dem zweiten Satz der Ziffer 1 geht der Anspruch auf Sonderzahlungen bei bestimmten verpönten Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gänze verloren. Andere die Sonderzahlungen betreffende Regelungen sind aus dem Kollektivvertrag, insbesondere auch aus den Bestimmungen betreffend die Regelung der Ansprüche bei Dienstverhinderung, nicht ersichtlich.

2.4. Aus den dargestellten Bestimmungen ergibt sich zunächst - anders als dies beim Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1996, Zl. 95/08/0341, der Fall war -, dass die Fälle der Aliquotierung der Sonderzahlungen nicht abschließend geregelt sind: Der im genannten Vorerkenntnis auszulegende Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe enthielt nämlich nicht nur eine Aliquotierungsbestimmung für die Fälle des Eintritts in das bzw. Austritts aus dem Dienstverhältnis während des laufenden Jahres, sondern auch Aliquotierungsregeln, die das Unterbleiben von Entgelt- und Arbeitsleistung bei aufrechtem Dienstverhältnis betrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher diese Regelung als eine abschließende beurteilt und daraus abgeleitet, dass sich dem Kollektivvertrag nicht entnehmen lasse, dass Sonderzahlungen auch in anderen als den kollektivvertraglich geregelten Fällen, insbesondere im Falle von Krankenstandszeiten ohne Entgeltanspruch, zu aliquotieren seien. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Kollektivvertrag lediglich eine Aliquotierungsbestimmung für den Eintritt in das bzw. Austritt aus dem Dienstverhältnis während des laufenden Jahres enthält, lässt sich das Ergebnis des erwähnten Vorjudikats auf ihn nicht übertragen.

2.5. Die Aliquotierung von Sonderzahlungen auf Grund entgeltfreier Krankenstandszeiten ist nur ein Fall von vielen, in denen sich die Frage stellt, wie sich Schwankungen jenes Entgeltanspruchs, der nach dem jeweiligen Kollektivvertrag die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen darstellt, auf deren Höhe auswirkt. Solche Schwankungen des Entgelts können sich aus der während des Jahres eintretenden Aufeinanderfolge von Teilzeitarbeit und Vollzeitarbeit ebenso ergeben wie aus einer Beförderung in eine höhere Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages oder aus dem Zusammentreffen von Lehrzeiten und Angestelltenzeiten. Die Beantwortung der Frage, ob sich solche Schwankungen des monatlichen Entgelts auch auf die Höhe der Sonderzahlungen auswirken, hängt daher in Wahrheit von der Umschreibung der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen, in der Regel - wie auch im hier zu beurteilenden Kollektivvertrag - vom Verständnis des Begriffes des Monatsentgeltes, ab.

2.5.1. Schon die gemäß § 15 Ziffer 1 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs normierte Einbeziehung von Zulagen für bestimmte Funktionen in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen kann - im Falle einer Betrauung mit einer bestimmten Funktion während des Kalenderjahres - zu unterschiedlich hohen Monatsentgelten im Kalenderjahr führen. Der Kollektivvertrag stellt bei der Berechnung der Sonderzahlungen auch nicht etwa auf ein bestimmtes Monatsentgelt in einem bestimmten Zeitpunkt (zB zum Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung) ab.

2.5.2. In insoweit vergleichbaren Fällen hat der OGH ausgesprochen, dass auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Aliquotierungsregelung unterschiedlich hohe monatliche Entgelte während des Kalenderjahres zu einer entsprechend aliquoten Berücksichtigung bei Berechnung der Sonderzahlungen führen, weil dies eine "vernünftige und zweckentsprechende, den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigende Auslegung" ergebe (vgl. OGH vom 5. Oktober 2000, 8 ObA 175/00v in DrdA 2001/39, 428 zum Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsangestellte in Niederösterreich, sowie SZ 62/135 zur Einbeziehung von im Durchschnitt regelmäßig geleisteten Überstunden in die Bemessungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration nach dem Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie; zum Sachlichkeitsgebot als allgemeinem Grundsatz bei der Auslegung von Kollektivverträgen siehe OGH vom 23. September 1994, 1 Ob 606/04; vom 23. Mai 1996, 8 ObA 2105/96h; vom 10. Juli 1997, 8 ObA 190/97t).

2.5.3. Zu einer auf Sachlichkeitsüberlegungen gestützten Heranziehung des Durchschnittsentgelts im Zeitraum von einem Kalenderjahr ist der OGH ungeachtet der Wendung "für den letzten Monat gebührendes Entgelt" in § 23 Abs. 1 zweiter Satz AngG im Zusammenhang mit der Berechnung der Abfertigung bei schwankenden Monatsverdiensten gelangt (vgl. ua. OGH vom 18. November 1987, 9 ObA 97/87).

Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Gewährung von Sonderzahlungen an lohnsteuerpflichtige Personen aus sozialpolitischer Sicht auch (wenn nicht sogar in erster Linie) den Zweck verfolgt, sie in den Genuss der Tarifbegünstigung des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 kommen zu lassen. Eine im Zweifel auf einen Durchschnitt der tatsächlich erzielten Monatslöhne abstellende Betrachtungsweise findet daher auch in der Beschränkung dieser Begünstigung auf das "Jahressechstel" eine Stütze. In das Sechstel der laufenden Bezüge nach § 67 Abs. 2 EStG 1972 können nämlich nur Beträge einbezogen werden, welche zum Arbeitslohn gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, Zl. 90/13/0152). Das Sechstel iSd § 67 Abs. 2 EStG 1988 ist immer von den gesamten, im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen ist. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1997, Zl. 94/15/0197)

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher der oben wiedergegebenen Auffassung des OGH an: Wenn der Kollektivvertrag eine als abschließend zu beurteilende Regelung über die Aliquotierung von Sonderzahlungen nicht enthält, einen auf den Kalendermonat bezogenen Entgeltanspruch als Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen normiert und weder ein bestimmter Stichtag noch ein bestimmter Zeitraum für deren Ermittlung als maßgeblich erklärt wird, ist im Zweifel von einem durchschnittlichen Monatsentgelt im Kalenderjahr vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung auszugehen.

2.7. Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen die verminderte Höhe von Monatsentgelten darauf zurückzuführen ist, dass entweder keine volle oder überhaupt keine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall (mehr) besteht.

Ob die vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages durch eine Änderung desselben (welche erst nach den hier in Betracht kommenden Zeiträumen erfolgte), die eine Aliquotierung von Sonderzahlungen für "entgeltlose Dienstzeiten" als Folge von Arbeitsunfällen oder Infektionskrankheiten ausdrücklich ausschließt, konkludent zum Ausdruck gebracht haben, dass Zeiten mit krankenstandsbedingten Teilentgelten (wozu auch die Zuschüsse nach § 9 Kollektivvertrag gehören) in keinem Fall, dh. auch schon vor den hier maßgeblichen Zeiträumen, zu einer Aliquotierung führen, kann jedoch offen bleiben:

Es ist nämlich nicht strittig, dass die beschwerdeführende Partei eine Aliquotierung der Sonderzahlungen nur für Zeiten des Krankenstandes ohne jeden Entgeltanspruch vorgenommen hat; im tatsächlich gewährten Umfang sind aber die Sonderzahlungen jedenfalls beitragspflichtig (§ 49 Abs. 1 und 2 ASVG).

2.8. Da die belangte Behörde aber verkannt hat, dass sich nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls das Vorliegen entgeltfreier Zeiten infolge Krankheit auf die Höhe der Sonderzahlungen auswirkt, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Begehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am 4. August 2004

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080154.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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