TE OGH 1987/7/8 8Ob41/87

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Veröffentlicht am 08.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arpad S***, Pensionist, 7501 Unterwart 124, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ewald H***, Maurer, Buchschachen 117, 7501 Oberdorf, und 2.) DER A***, Versicherungs-AG, Hoher Markt 10-11, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 332.886 S samt Anhang und Feststellung infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1986, GZ 16 R 269/86-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. August 1986, GZ 1 Cg 73/85-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 4.668,18 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 424,38 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. Juni 1983 ereignete sich in Unterwart ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Datsun Cherry (B 25.069) beteiligt waren. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte rechtskräftig strafgerichtlich schuldig erkannt. Der Erstbeklagte fuhr am Unfallstag gegen 22,05 Uhr mit seinem PKW von Oberwart kommend in Richtung Oberdorf; im Ortsgebiet fuhr er bei eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von knapp unter 50 km/h, und zwar unter Einhaltung eines Seitenabstandes vom rechten Fahrbahnrand von rund 1 m. Zur selben Zeit war der Kläger von der Jagd kommend aus einem PKW ausgestiegen. Er trug einen Hut am Kopf. Er wollte die Fahrbahn überqueren und zu der in nördlicher Richtung gelegenen Einfahrt seines Anwesens gehen. Er ging zunächst aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen von seiner Ausstiegsstelle in südlicher Richtung, um dann erst in einer schrägen Linie die Fahrbahn zu überqueren. Er überschritt die Bordsteinkante etwa 4,29 Sekunden vor der späteren Kollision. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Erstbeklagten noch 59,4 m von der späteren Unfallstelle entfernt und damit eindeutig innerhalb des vom Kläger einsehbaren Teiles der Fahrbahn. Es herrschte Dunkelheit, die Fahrbahn war in diesem Bereich durch die Peitschenmaste der Ortsbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Der Kläger hatte vorerst noch das Gendarmeriefahrzeug, das mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h in einer Entfernung von 1 m vorbeigefahren war, abgewartet. Er ging sodann mit normaler Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) weg. Unmittelbar nach Passieren des Gendarmeriefahrzeuges betrat er die Fahrbahn. Da es dunkel war und der Kläger dunkle Kleidung trug, mußte er eine Strecke von ca. 1,6 m zurücklegen, damit seine Bewegung auf der Fahrbahn für den Erstbeklagten ausreichend erkennbar wurde. Tatsächlich reagierte der Erstbeklagte auf den Kläger jedoch erst zu einem Zeitpunkt, da der Kläger ab der ersten möglichen Sicht 2,1 m zurückgelegt hatte; der Kläger hätte um 0,39 Sekunden früher reagieren müssen als er tatsächlich reagiert hat. Die Reaktionshandlung des Erstbeklagten setzte zu einer Zeit ein, da der Kläger die gedachte Fahrbahnmitte überschritt. Bei einer dem Erstbeklagten möglichen früheren Reaktion wäre es dem Erstbeklagten auch nicht möglich gewesen, kollisionsfrei vor der Unfallstelle anzuhalten, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß in einem solchen Fall die Unfallsfolgen für den Kläger geringer gewesen wären. Der Kläger wurde vom PKW angefahren, aufgeschaufelt und kam dann auf der Fahrbahn zu liegen. Für den Kläger wäre eine Verhinderung des Unfalles ohne weiteres möglich gewesen, wenn er zunächst die Vorbeifahrt des für ihn sichtbaren Fahrzeuges des Erstbeklagten abgewartet und erst dann die Fahrbahn betreten hätte oder wenn er zumindest in Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre und das Fahrzeug des Erstbeklagten hätte vorbeifahren lassen.

Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine Schädelprellung, einen Bruch der neunten Rippe rechts, mehrfache Wunden und Hautabschürfungen, eine Rißquetschwunde an der Stirne, einen Bruch des äußeren Schienbeincondyls rechts, einen Bruch des Wadenbeinköpfchens rechts, eine Zerreißung des inneren Seitenbandes am rechten Kniegelenk, eine Zerreißung des vorderen Kreuzbandes und einen Bruch der Basis des 5. Mittelfußknochens am linken Fuß. Er wurde nach dem Unfall in das Krankenhaus Oberwart eingeliefert, war normal ansprechbar, klagte jedoch über Schmerzen. Er konnte sich an den Unfallshergang erinnern, war nicht bewußtlos und hatte nicht erbrochen. Nach Schockbekämpfung wurde ihm ein Rippengürtel angelegt. Der Kläger erhielt eine Oberschenkelgipshülse, am 29. Juni einen Oberschenkelgipsverband; am 1. Juli 1983 wurde er in häusliche Pflege entlassen. Nach ambulanten Kontrollen am 8., 15. und 27. Juli 1983 ergab sich nach Gipsabnahme am 12. August eine Aufklappbarkeit des Kniegelenkes und eine Verletzung des inneren Seitenbandes. Der Kläger wurde daher am gleichen Tag neuerlich stationär ins Krankenhaus aufgenommen; am 16. August wurde eine Wiederherstellungsoperation des vorderen Kreuzbandes durchgeführt. Postoperativ trat rasch eine Infektion im Bereich des Kniegelenkes auf, weshalb am 22. August eine Punktion durchgeführt und ein Saugdrain sowie ein neuerlicher Oberschenkelgips angelegt werden mußten. Am 26. August mußte wegen zunehmender starker Schmerzen die operative Revision des infizierten Kniegelenkes durchgeführt werden; es wurde eine Spüldrainage und ein Beckenbeingipsverband angelegt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in einem relativ schlechten Allgemeinzustand, es trat auch eine toxische Hepatitis auf. Am 5. September wurde er neuerlich operiert; er erhielt wieder einen Gipgsverband. Am 8. September wurde ein Drainwechsel durchgeführt und ein neuer Beckenbeingips angelegt. Am 9. September traten Zeichen einer beginnenden Pneumonie mit Fieberzacken bis 39 Grad auf. Die Infektionserscheinungen gingen jedoch dann allmählich zurück, die Schmerzen haben ab etwa 7. Oktober nachgelassen; am 14. Oktober wurde in einer neuerlichen Operation der Beckenbeingipsverband abgenommen und ein äußerer Spanner zur Fixierung des Kniegelenkes angelegt. Im Verlaufe der nächsten Wochen kam es zu einer allmählichen Reinigung der Wunde am Kniegelenk, am 28. Oktober konnte eine Hautplastik zur Deckung des Defektes durchgeführt werden. Dies heilte normal ein, am 15. November wurden die äußeren Spanner abgenommen und eine abnehmbare Oberschenkelhülse angelegt. Am 10. Dezember 1983 wurde der Kläger in häusliche Pflege entlassen; er benötigte zum Gehen Stützkrücken. Am 12. Dezember wurde er neuerlich wegen starker Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes ins Krankenhaus stationär aufgenommen. Es bestand eine ausgeprägte Anämie, er erhielt 2 Blutkonserven. Am 16. Dezember wurde er mit Oberschenkelgipsverband wieder in ambulante Behandlung entlassen; er mußte weiterhin Stützkrücken verwenden. In der Folge erhielt der Kläger eine Kunststoffschiene anstatt des Gipsverbandes; es traten in der Folge noch schmierige Stellen an der Innenseite des Kniegelenkes bzw. eine eitrige schmierige Fistelstelle bis etwa Ende Dezember 1984 auf. Seit Jänner 1985 wurde eine besondere Nachbehandlung nicht mehr durchgeführt. Nach dem Endbefund vom 7. Jänner 1985 waren die Wunden am Kniegelenk trocken und verkrustet. Im Feber 1985 erlitt der Kläger einen Schlaganfall, nach dem er bis 12. März 1985 in stationärer Behandlung des Krankenhauses Oberwart stand; dies steht jedoch mit den unfallskausalen Verletzungen nicht mehr im Zusammenhang. Aufgrund der Unfallverletzungen hatte der Kläger sofort nach dem Unfall starke Schmerzen, die dann nach der Wundversorgung und Ruhigstellung allmählich zurückgegangen sind, worauf mittelstarke Schmerzen bis zur neuerlichen stationären Aufnahme vom 12. August 1983 angehalten haben. Insgesamt sind beim Kläger in der Zeit nach dem Unfall bis Ende 1985 aufgrund der unfallskausalen Verletzungen - jeweils als dauernd komprimiert berechnet - aufgetreten, starke Schmerzen durch 24 Tage, mittelstarke Schmerzen durch 40 Tage und geringgradige Schmerzen durch 9 Monate. Es ist auch für die weitere Zukunft pro Lebensjahr mit etwa 2 Monaten geringgradigen Schmerzen zu rechnen. Durch alle diese Verletzungen und ihre Folgen wurde auch eine beträchtliche psychische Beeinträchtigung des Klägers bewirkt. Es besteht nunmehr beim Kläger eine Versteifung des rechten Kniegelenkes, eine höhergradige Einschränkung des rechten Sprunggelenkes und eine erhebliche Gangbehinderung wegen Beinverkürzung rechts um etwa 1 cm. Eine Besserung dieses Zustandes ist mit Sicherheit nicht zu erwarten. Es liegen daher Dauerfolgen vor.

Bei dem Unfall wurden auch Kleidungsstücke des Klägers, ein Feldstecher und ein Jagdgewehr beschädigt. Während seines Spitalsaufenthaltes wurde der Kläger von seinen Kindern Elisabeth P***, Anna E*** aus St. Michael bei Güssing, Pauline S*** aus Unterwart und Stefan S*** aus Unterwart besucht. Schließlich hatte der Kläger Auslagen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Lesematerial, Obst, Getränken, Medikamenten und Heilbehelfen. Derzeit lebt der Kläger so wie vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter Elisabeth P***. Diese Tochter besuchte ihn während seines Spitalsaufenthaltes täglich. Auch schon vor dem Unfall übergab der Kläger seiner Tochter Elisabeth je nach seinen Möglichkeiten in unterschiedlichen Abständen als Beitrag zu den Haushaltskosten Geldbeträge zwischen 500 und 1.000 S; zum Teil bezahlte er auch Einkäufe. Nach dem Unfall, insbesondere auch zwischen den Krankenhausaufenthalten, gab er seiner Tochter nicht mehr Geld für den Haushalt als früher; Pflegeleistungen dieser Tochter bezahlte er nicht konkret; auch im Hinblick auf solche Pflegeleistungen stellte er seiner Tochter nicht mehr Geld zur Verfügung als vor dem Unfall. Der Kläger hat die Absicht, je nach der Höhe der Entschädigungszahlungen der Haftpflichtversicherung auch seinen Kindern Aufwendungen zu ersetzen, die sie im Zusammenhang mit den Besuchen und Pflegeleistungen für ihn gehabt haben, ohne jedoch diesbezüglich mit seinen Kindern eine konkrete Vereinbarung getroffen zu haben.

Mit der am 13. März 1985 erhobenen Klage begehrte Arpad S*** aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall - von einem eigenen Mitverschulden von 1/3 ausgehend - von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand nach Klagsausdehnung die Bezahlung eines Betrages von 332.886 S sA; außerdem stellte er ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Er habe zur Nachtzeit die Fahrbahn überquert und sei vom Erstbeklagten, dem eine wesentliche Reaktionsverspätung zur Last liege, niedergestoßen worden. Dabei sei er schwerst verletzt worden und habe er äußerst starke Schmerzen erlitten; er sei nach wie vor pflegebedürftig. Diesen Unfallsfolgen sei ein Schmerzengeld in der letztlich begehrten Höhe von 420.000 S angemessen. Für Pflegekosten zwischen seinen Krankenhausaufenthalten bis 28. Mai 1984 begehrte er - ausgehend von einem Stundensatz von 60 S und Pflegeleistungen von 3 Stunden täglich - den Ersatz von

23.760 S. Während seines Krankenhausaufenthaltes habe er vermehrte Aufwendungen für Lesematerial, Blumen, Obst, Getränke, Medikamente usw. in der Höhe von 8.860 S gehabt. Für Besuchsfahrten seiner Familie während seines Krankenhausaufenthaltes seien Kosten in der Höhe von 17.424 S aufgelaufen. Schließlich habe er - abgesehen von den in der Klage weiters auch geltend gemachten, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Sachschäden - unbelegbare Nebenkosten in der Höhe von 1.740,10 S gehabt. Da ihn ein geringes Mitverschulden treffe, begehre er den Ersatz von 2/3 dieser Beträge. Die Beklagten anerkannten im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten ein Mitverschulden des Erstbeklagten im Ausmaß von 20 %; das wesentlich gravierendere Verschulden treffe den Kläger selbst, der unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug des Erstbeklagten die Fahrbahn betreten und rasch überquert habe. Dem Erstbeklagten liege lediglich eine geringfügige Reaktionsverspätung zur Last. Im übrigen bestritten sie das Leistungs- und Feststellungsbegehren und beantragten deren Abweisung. Das Erstgericht sprach dem Kläger - ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu dessen Nachteil - den Betrag von 107.000 S samt 4 % Zinsen zu und stellte fest, daß die beklagten Parteien dem Kläger für jeden diesem aus dem genannten Verkehrsunfall erwachsenen und in Zukunft erwachsenden Schaden zu 1/3, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der zwischen ihr und dem Erstbeklagten vertraglich vereinbarten Deckungssumme hafteten. Das Zahlungsmehrbegehren von 225.886 S sowie das Zinsenmehrbegehren und das Feststellungsbegehren im Ausmaß einer Haftung der Beklagten für ein weiteres Drittel aller Schäden wies es ab. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalles den Kläger treffe, weil er sich vor Betreten der Fahrbahn nicht ausreichend vergewissert habe, ob ihm ein gefahrloses Überqueren möglich sei. Er hätte auch in Fahrbahnmitte die Möglichkeit gehabt stehenzubleiben und dadurch den Unfall verhindern können. Demgegenüber sei dem Erstbeklagten nur eine Reaktionsverspätung von 0,39 Sekunden anzulasten. Es wäre ihm zwar auch bei rechtzeitiger Reaktion nicht möglich gewesen, den Unfall zu verhindern, es sei jedoch nicht auszuschließen, daß die Unfallsfolgen geringer ausgefallen wären. Das Verschulden sei daher im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers auszumitteln gewesen. Die vom Kläger erlittenen Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 350.000 S; weiters sei ihm durch die Beschädigung seines Gewehrs ein Schaden von 20.000 S, für die Beschädigung des Feldstechers und der beim Unfall getragenen Kleidung ein solcher von 2.000 S erwachsen. Der Kläger habe im Zusammenhang mit seiner Behandlung nicht belegbare Nebenkosten in Höhe von 1.000 S gehabt; 5.000 S seien seiner Tochter für die Besuche ins Spital an Kosten erwachsen; 3.000 S habe der Kläger an vermehrten Aufwendungen während des Spitalsaufenthaltes gehabt. Vom Gesamtschaden des Klägers von 381.000 S sei ein Drittel abzüglich der Zahlung der zweitbeklagten Partei von 20.000 S zuzusprechen gewesen. Der Kläger habe für die von seinen Kindern nach der Spitalsentlassung erbrachte Pflege kein Entgelt leisten müssen, weshalb dieser Teil der Klagsforderung nicht zuzusprechen gewesen sei. Den nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger lebenden Kindern stünde kein Ersatz der Kosten für die Besuchsfahrten ins Spital zu. Da der Kläger seine Ersatzansprüche gegenüber der zweitbeklagten Partei nur in Form eines Zirkabetrages geltend gemacht habe, stünde ihm eine Verzinsung der Klagsforderung erst ab Klagseinbringung zu. Für einen den gesetzlichen Zinsfuß übersteigenden Zinssatz fehlten die Voraussetzungen. Dieses Urteil wurde von beiden Teile bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht, jener des Klägers hingegen teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes, das in Ansehung der Stattgebung des Leistungsbegehrens im Ausmaß von 32.750 S sA sowie der Stattgebung des Feststellungsbegehrens, soweit es die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden des Klägers im Ausmaß eines Viertels ausspricht sowie hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens in der Höhe von 24.390 S sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen war, dahin ab, daß es dem Kläger 114.500 S samt 4 % Zinsen zusprach und die Haftung der beklagten Parteien für alle zukünftigen Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu einem Drittel, die Haftung der Zweitbeklagten jedoch bis zur Höhe der zwischen ihr und dem Erstbeklagten vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme feststellte. Das Mehrbegehren von 218.386 S sA, das Zinsenmehrbegehren sowie das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Mit seinem Beschluß vom 30. April 1987 sprach das Berufungsgericht in Ergänzung seiner Entscheidung aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteigt.

Das Berufungsgericht erachtete die in den Berufungen erhobenen Mängel- und Beweisrügen als unberechtigt und legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde. In Beantwortung der von den Berufungswerbern erhobenen Rechtsrügen führte das Berufungsgericht hinsichtlich der im Revisionsverfahren strittig gebliebenen Fragen (Schadensteilung, Schmerzengeld, Pflegekosten und Besuchsfahrten) im wesentlichen folgendes aus:

1.) Zur Schadensteilung:

Jeder Fußgänger müsse vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten könne. Bei Erreichen der Straßenmitte müsse er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner Seite her ein Fahrzeug nähere; er müsse stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe sei, daß er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten könne. Der Kläger habe daher in mehrfacher Hinsicht gegen die Bestimmung des § 76 Abs. 5 StVO verstoßen. Das Zivilgericht sei jedoch gemäß § 268 ZPO an das verurteilende Erkenntnis eines Strafgerichtes gebunden, sodaß allein aus diesem Grund von einem "Mitverschulden" des Erstbeklagten auszugehen gewesen sei. Hinsichtlich des Ausmaßes dieses Mitverschuldens sei zu bedenken, daß zwar eine um Sekundenbruchteile verspätete Bremsreaktion noch nicht als haftungsbegründendes Verschulden zu werten sei, daß aber der Halter eines Fahrzeuges, dem der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG nicht gelinge, für die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr gemäß § 7 EKHG zu haften habe. § 7 EKHG regle jene Fälle, in welchen die Ursache des Unfalles sowohl in einem die Haftpflicht begründenden Umstand als auch im Verhalten des Geschädigten liege. Das Verhalten des Geschädigten habe dann am Unfall mitgewirkt. Sei dieses Verhalten des Geschädigten schuldhaft, so greife § 1304 ABGB Platz. Bei der Teilung des Mitverschuldens sei zu beachten, daß das Fehlverhalten des Klägers gegenüber jenem des Erstbeklagten weit schwerer ins Gewicht falle, wobei aber auch die Betriebsgefahr des PKWs bei der Haftungsaufteilung zu berücksichtigen sei. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Klägers nicht zu beanstanden. Beide Berufungen blieben daher, was die grundsätzliche Haftung anlange, erfolglos.

Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche wies das Berufungsgericht vorerst darauf hin, daß die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung die Pflegekosten mit 20.000 S, die vermehrten Aufwendungen (schon in erster Instanz unbestritten) mit 3.000 S, die Kosten der Verwandtenbesuche mit 12.500 S (in diesem Betrag sind die unbestrittenen 5.000 S enthalten) und den Ersatzanspruch des Klägers des beim Unfall unbrauchbar gewordenen Gewehres mit 15.000 S außer Streit stellten.

2.) Zum Schmerzengeldbegehren wies das Berufungsgericht nach Darstellung des Wesens und der Aufgaben des Schmerzengeldes darauf hin, daß Schmerzengeld auch für seelische Schmerzen, so auch für die Besorgnis gebühre, ob eine Heilung möglich sei und auch für die dauernde Beeinträchtigung durch die weitgehende Einschränkung der Bewegungsunmöglichkeit eines Beines. Wenn auch für die Bemessung eines Schmerzengeldes unter anderem die Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen sei, habe doch die Ausmittlung in Form einer Globalsumme zu erfolgen (vgl. Reischauer in Rummel zu § 1325 ABGB, Rdz 43 ff). Die vom Erstgericht getroffene Ausmittlung entspreche entgegen den Ansichten der Berufungswerber einer angemessenen Abgeltung der vom Kläger im Anschluß an den Unfall erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen.

3.) Zu den Pflegekosten:

Zu den nach § 1325 ABGB zu ersetzenden Schäden gehörten auch die Kosten einer Pflegeperson. Diese Kosten würden dem Verletzten auch dann zugesprochen, wenn ihm die infolge der Vermehrung erforderlichen fremden Dienste kostenlos erbracht werden. Dies sei damit zu rechtfertigen, daß diese Arbeiten nicht dem Schädiger zugutekommen sollten und daher keine Vorteilsausgleichung geschehen solle (vgl. Reischauer in Rummel zu § 1325 ABGB, Rdz 12). Dem Kläger stehe daher der Ersatz eines Drittels der mit 20.000 S der Höhe nach außer Streit gestellten Pflegekosten zu.

4.) Zu den Kosten der Besuchsfahrten der Verwandten:

Nach ständiger Rechtsprechung zähle der Ersatz angemessener Kosten der Kontaktaufnahme mit dem Verletzten, wie z.B. Krankenhausbesuche zu den Heilungskosten, wenn sie den sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstünden, ebenfalls zu den nach § 1325 ABGB zu ersetzenden Schäden. Diese Besuche förderten das psychische Wohl des Verletzten bzw. trügen zur Linderung seiner Leiden bei (vgl. Reischauer in Rummel zu § 1325 ABGB, Rdz 16). Eine Beschränkung auf den Ersatz der Auslagen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger lebenden Tochter erscheine dem Berufungsgericht rechtlich verfehlt, da auch die anderen Kinder des Klägers eine Beistandspflicht treffe. Dazu komme, daß sich der Kläger durch längere Zeit hindurch in Lebensgefahr befunden habe und der Besuch der Kinder einer sittlichen Verpflichtung entsprochen habe. Dem Kläger stehe daher der Ersatz eines Drittels der insgesamt mit 12.500 S außer Streit gestellten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu. Zusammenfassend ergebe sich daher auch unter Berücksichtigung der außer Streit stehenden 3.000 S für beschädigte Kleider, den Feldstecher und Nebenkosten ein Zuspruch von 114.500 S sA sowie die Abweisung von 218.386 S. Aus diesen Gründen sei daher das Ersturteil zum Teil zu bestätigen, zum Teil abzuändern gewesen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten. Sie fechten das Urteil insoweit an, als sie schuldig erkannt wurden, dem Kläger einen 36.500 S samt Anhang übersteigenden Betrag von weiteren 78.000 S samt Anhang zu bezahlen und ihre Haftung im Ausmaß von mehr als 1/4 festgestellt wurde. Dementsprechend stellten sie den Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich ein Betrag von 36.500 S samt Anhang zuerkannt und ihre Haftung bloß für 1/4 aller künftigen Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall festgestellt, hingegen das Leistungs- und Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werde.

Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Beklagten wenden sich in ihrer Rechtsrüge in erster Linie gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung. Ihrer Ansicht nach wäre eine solche im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers angemessen. Auf die Halterhaftung im Sinne des EKHG sei nur dann zu verweisen, wenn die Voraussetzungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung unter Heranziehung der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB nicht gegeben seien, etwa wenn wesentliche Umstände über die Ursachen des Unfalles nicht festgestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall stehe dem gravierenden Verschulden des Klägers eine nahezu vernachlässigbare um Sekundenbruchteile verspätete Reaktion des Erstbeklagten gegenüber. Bei der "Verschuldensabwägung" sei daher davon auszugehen, daß das klägerische Verschulden dermaßen schwer wiege, daß ihm nur durch Annahme einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zum Nachteil des Klägers entsprochen werden könne. Die Beklagten übersehen bei diesen Ausführungen vor allem, daß im vorliegenden Fall keine Verschuldensabwägung vorzunehmen ist, weil in einer Reaktionsverspätung eines Kraftfahrzeuglenkers im Ausmaß von Bruchteilen einer Sekunde ein Verschulden nicht erblickt werden kann. Im Sinne der Lehre und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind aber die Grundsätze des § 1304 ABGB auch bei Zusammentreffen von Verschuldens- und Gefährdungshaftung anzuwenden (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 253; ZVR 1977/211; ZVR 1978/232; ZVR 1980/224 und 225; ZVR 1981/84 und 119; ZVR 1982/258 ua). Im vorliegenden Fall ist daher dem eindeutigen Verschulden des Klägers die vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehende Betriebsgefahr gegenüberzustellen. Eine Abwägung des wohl verkehrswidrigen schuldhaften Verhaltens des Klägers, das im Hinblick auf die vom vorbeifahrenden Gendarmeriefahrzeug ausgehende Ablenkung doch in etwas milderem Licht zu sehen ist, gegenüber der Größe der vom PKW des Erstbeklagten unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausgehenden Betriebsgefahr läßt unter Bedachtnahme darauf, daß das Kraftfahrzeug mit einer nicht unerheblichen (an der Grenze der absolut zulässigen liegenden) Geschwindigkeit von nahezu 50 km/h gefahren ist, die von den Vorinstanzen vorgenommene Einschätzung und damit eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Klägers als der Sachlage angemessen erscheinen. Die Revision erweist sich daher in dieser Frage als unberechtigt.

Die Beklagten bekämpfen weiters die Höhe des von den Vorinstanzen ausgemessenen Schmerzengeldes. Die Verletzungen des Klägers seien keineswegs so schwer gewesen, daß Veranlassung bestanden hätte, dem Kläger ein "über das übliche Ausmaß bei derartigen Verletzungen hinausgehendes" Schmerzengeld zuzuerkennen. Die Revisionswerber räumen zwar ein, daß ein komplizierter Heilungsverlauf vorgelegen sei, meinen aber, die Verletzungen seien an sich nicht so folgenschwer gewesen. Dafür hätte ihrer Ansicht nach bei Globalbemessung mit einem Schmerzengeld von 200.000 S das Auslangen gefunden werden können. Insoweit sie in diesem Zusammenhang ausführen, sie hätten wiederholt darauf hingewiesen, daß der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten weit über die üblichen Einschätzungen hinausgegangen sei und es unterlassen habe, die Schmerzperioden in üblicher Weise komprimiert darzustellen und schließlich meinen, es widerspreche den Erfahrungen, die in ähnlich gelagerten Rechtsfällen hätten gesammelt werden können, daß der Kläger künftighin im Ausmaß von 2 Monaten pro Lebensjahr Schmerzen haben solle, versuchen sie in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung sowie die Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend muß aber gesagt werden, daß im Hinblick auf die im Zuge des langwierigen Heilungsverlaufes aufgetretenen Komplikationen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen und wegen der beim Kläger zurückgebliebenen Dauerfolgen doch das von den Vorinstanzen ausgemessene Schmerzengeld erforderlich ist, um den Kläger in die Lage zu versetzen, sich als Ersatz für die erduldeten und noch zu erwartenden Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.

Nach Ansicht der Revisionswerber sei dem Kläger auch zu Unrecht ein Ersatz von Pflegekosten zuerkannt worden. Es sei erwiesen, daß er diesen Aufwand überhaupt nicht gehabt habe; ein Aufwand, der gar nicht entstanden sei, sei von ihnen daher auch nicht zu ersetzen. Auch hier kann den Revisionswerbern nicht gefolgt werden. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die mit der durch die Unfallsfolgen notwendig gewordenen Pflege verbundenen Kosten aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten (als positiver Schaden bei jedem Grad des Verschuldens) zu den Ersatzverbindlichkeiten nach § 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG gehören (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 127; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 und 12 zu § 1325 je samt Rechtsprechungsnachweis; ZVR 1984/181 und 322 uva), und daß der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht erst mit deren Aufwendung entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse (ZVR 1979/226; 8 Ob 33/86; 8 Ob 49/86 ua). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten auch unabhängig davon, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für die Pflegeperson aufgewendet hat und auch dann, wenn dritte Personen die notwendigen Dienste für den Verletzten selbst unentgeltlich erbringen. Der Schädiger kann daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nicht erbracht werden, um den Schädiger von seiner Ersatzpflicht zu befreien. Entscheidend ist vielmehr, welches Entgelt der Geschädigte für die Pflege zahlen müßte (vgl. ZVR 1975/19; ZVR 1984/322; 8 Ob 49/86 ua). Im Zuspruch von der Schadensteilung entsprechenden, der Höhe nach außer Streit stehenden Pflegekosten kann daher auch kein Rechtsirrtum erblickt werden. Schließlich erachten sich die Beklagten auch noch durch den Zuspruch von mit den Spitalsbesuchen verbundenen Kosten in einem 5.000 S übersteigenden Ausmaß beschwert. Das Erstgericht habe einen Aufwand von 5.000 S für einen Besuch eines der Kinder des Klägers täglich als angemessen erachtet. Der vierfache Betrag sei nicht gerechtfertigt, dieser Aufwand sei auch tatsächlich nicht angefallen, weil der Kläger nicht von allen Kindern jeden Tag im Krankenhaus besucht worden sei. Die Beklagten geben damit die Feststellungen des Erstgerichtes nur unvollständig wieder. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, daß für je einen Besuch eines Kindes pro Tag des Krankenhausaufenthaltes des Klägers insgesamt ca. 5.000 S an Fahrtkosten entstanden sind; es nahm aber auch weiters als erwiesen an, daß der Kläger von seiner Tochter Elisabeth P*** im Spital täglich, von seinen anderen 4 Kindern aber auch wiederholt besucht wurde. Schließlich wurden im Berufungsverfahren die Aufwendungen für Besuchsfahrten mit 12.500 S der Höhe nach außer Streit gestellt.

Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden von Lehre und Rechtsprechung zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1968/83;

ZVR 1973/38), jedenfalls dann, wenn sie den sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen (EvBl. 1967/452;

ZVR 1973/38; EFSlg. 24.835 und 36.178). Eine solche Unterhalts- und Beistandspflicht wurde aus den Bestimmungen der §§ 44 ABGB und 139 ABGB aF (jetzt § 140 ABGB) abgeleitet und damit die dem Ehemann (JBl. 1958, 207; ZVR 1961/314; SZ 35/32; ZVR 1964/283; ZVR 1968/83) und den Eltern (JBl. 1953, 49; SZ 25/14; GlUNF 1555 und 4050) des klagenden Verletzten erwachsenen Besuchskosten als Kosten der Heilbehandlung gewertet, hingegen nicht Krankenhausbesuchskosten von Schwiegerkindern (ZVR 1973/38) oder Schwiegereltern (EFSlg. 41.106). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von seinen Kindern besucht. Daß diese Personen ihm gegenüber unterhaltspflichtig waren, wurde weder behauptet noch festgestellt. Wohl aber traf sie eine gesetzliche Beistandspflicht. Die im § 137 Abs. 2 ABGB normierte gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt nämlich auch für volljährige Kinder (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu §§ 137, 137 a unter Hinweis auf die RV 60 BlgNR 14. GP, 17 und AB 587 BlgNR 14. GP, 3). Da sich der Kläger während seines Spitalsaufenthaltes zeitweise in Lebensgefahr befand, bestand für seine Kinder die Pflicht, ihm durch Besuche jedenfalls psychischen Beistand zu leisten. Unter diesen Umständen billigt daher der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall die Qualifizierung der der Höhe nach außer Streit gestellten Aufwendungen für Besuchsfahrten als Heilungskosten im Sinne des § 1325 ABGB.

Damit erweist sich aber die Revision zur Gänze als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00041.87.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19870708_OGH0002_0080OB00041_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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